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Sofern
Abwärme durch Wärmepumpen genutzt wird, gelten die Nummern III.1 und
III.2 entsprechend.
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Sofern
Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung genutzt
wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, wenn
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der
Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent und
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die
Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung
stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der
raum-lufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10
betragen.
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Sofern Kälte genutzt wird,
die durch Anlagen technisch nutzbar gemacht wird, denen unmittelbar
Abwärme zugeführt wird, gilt Nummer IV.1 mit Ausnahme von Satz 1
Buchstabe a entsprechend.
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Sofern
Abwärme durch andere Anlagen genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann
als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a, wenn sie nach dem Stand der Technik erfolgt.
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Nachweis im Sinne des § 10
Absatz 3 sind
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für Nummer 1 die
Bescheinigung eines Sachkundigen und das Umweltzeichen „Euroblume“, das
Umweltzeichen „Blauer Engel“, das Prüfzeichen „European Quality Label
for Heat Pumps“ oder ein gleichwertiger Nachweis,
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für Nummer 2 die
Bescheinigung eines Sachkundigen oder die Bescheinigung des
Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat,
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für die Nummern 3 und 4
die Bescheinigung eines Sachkundigen.
*) Hinweis: Alle zitierten
DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert.
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Bitte beachten
Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt
aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz
EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler
oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen
des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de |
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