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EEWärmeG 2011 - Erneuerbare Energien-Wärmegesetz

EEWärmeG 2011 | Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien

§ 4 Geltungsbereich der Nutzungspflicht

Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 gilt für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme von

  1. Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,

  2. Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,

  3. unterirdischen Bauten,

  4. Unterglasanlagen und Kulturräumen für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,

  5. Traglufthallen und Zelten,

  6. Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorischen Gebäuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,

  7. Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,

  8. Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind,

  9. sonstigen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden,

  10. Gebäuden, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), in der jeweils geltenden Fassung erfasst ist, und

  11. Gebäuden der Bundeswehr, soweit die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Bundeswehr entgegensteht.

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Teil 1. Allgemeines zum Wärmegesetz 2011
§ 1 Zweck und Ziel des Wärmegesetz 2011
§ 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude
§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2. Erneuerbare Energien nutzen
§ 3 Nutzungspflicht
§ 4 Geltungsbereich Nutzungspflicht
§ 5 Erneuerbarer Energien bei Neubau
§ 5a Erneuerbarer Energien im Bestand
§ 6 Versorgung mehrerer Gebäude
§ 7 Ersatzmaßnahmen
§ 8 Kombination
§ 9 Ausnahmen
§ 10 Nachweise
§ 10a Info über die Vorbildfunktion
§ 11 Überprüfung
§ 12 Zuständigkeit

Teil 3. Finanzielle Förderung
§ 13 Fördermittel
§ 14 Geförderte Maßnahmen
§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten


Teil 4. Schlussbestimmungen
§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 16a Installateure für Erneuerbare Energien
§ 17 Bußgeldvorschriften
§ 18 Erfahrungsbericht
§ 18a Berichte der Länder
§ 19 Übergangsvorschriften
§ 20 Inkrafttreten

Anlage: Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen

I.   Solare Strahlungsenergie
II.  Biomasse
       1. Gasförmige Biomasse
       2. Flüssige Biomasse
       3. Feste Biomasse

III. Geothermie und Umweltwärme
IV.  Kälte aus Erneuerbaren Energien
V.    Abwärme
VI.   Kraft-Wärme-Kopplung
VII.  Maßnahmen zur Einsparung von Energie
VIII. Fernwärme oder Fernkälte

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EEWärmeG 2011 - Erneuerbare Energien-Wärmegesetz Bitte beachten Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de
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   Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
   Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart