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EEWärmeG 2011 |
Teil
2 - Nutzung Erneuerbarer Energien
§ 4 Geltungsbereich der
Nutzungspflicht |
Die Pflicht
nach § 3 Absatz 1 oder 2 gilt für alle
Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die
unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme
von
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Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von
Tieren genutzt werden,
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Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und
lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
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unterirdischen Bauten,
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Unterglasanlagen und Kulturräumen für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf
von Pflanzen,
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Traglufthallen und Zelten,
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Gebäuden, die
dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und
provisorischen Gebäuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu
zwei Jahren,
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Gebäuden, die
dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
-
Wohngebäuden,
die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich
bestimmt sind,
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sonstigen
Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine
Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger
als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt
werden,
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Gebäuden, die
Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S.
1578), zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), in der jeweils geltenden Fassung
erfasst ist, und
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Gebäuden der Bundeswehr, soweit die
Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 der Art und dem
Hauptzweck der Tätigkeit der Bundeswehr entgegensteht.
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Bitte beachten
Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt
aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz
EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler
oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen
des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de |
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