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EEWärmeG 2011 |
Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien
§ 3 Nutzungspflicht |
(1) Die
Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu errichtet werden, müssen
den Wärme- und
Kälteenergiebedarf durch die
anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5
und 6 decken.
Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche
Gebäude nach § 4 im Ausland neu errichtet.
(2) Die öffentliche Hand muss den Wärme- und Kälteenergiebedarf von bereits
errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Eigentum
befinden und grundlegend renoviert werden, durch die anteilige Nutzung von
Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 decken. Satz 1
gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im
Ausland grundlegend renoviert.
(3) Die öffentliche Hand muss sicherstellen, dass auch bereits errichteten
öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Besitz, aber nicht in
ihrem Eigentum befinden, im Zuge einer grundlegenden Renovierung eine
Vorbildfunktion zukommt, die den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht. Bei
der Anmietung oder Pachtung von Gebäuden wird dies sichergestellt, wenn
-
in erster Linie Gebäude
angemietet oder gepachtet werden, bei denen bereits die Anforderungen
nach Absatz 2 erfüllt werden,
-
in zweiter Linie Gebäude
angemietet oder gepachtet werden, deren Eigentümer sich verpflichten,
die Anforderungen nach Absatz 2 im Falle einer grundlegenden Renovierung
zu erfüllen.
Satz 2 gilt nicht, wenn Gebäude von der öffentlichen Hand nur übergangsweise
angemietet werden.
(4) Die Länder können
-
für bereits errichtete
öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes,
eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 1a treffen
und zu diesem Zweck von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen und
-
für bereits errichtete
Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur Nutzung
von Erneuerbaren Energien festlegen.
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Bitte beachten
Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt
aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz
EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler
oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen
des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de |
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