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EEWärmeG 2011 |
Teil 3 - Finanzielle Förderung
§ 14 Geförderte Maßnahmen |
(1)
Gefördert werden können Maßnahmen für die Erzeugung von Wärme
oder Kälte, insbesondere die Errichtung
oder Erweiterung von
-
solarthermischen Anlagen,
-
Anlagen zur
Nutzung von Biomasse,
-
Anlagen zur
Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie
-
Wärmenetzen, Speichern und
Übergabestationen für Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den
Nummern 1 bis 3 gespeist werden.
(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den
Verwaltungs-vorschriften nach § 13 Satz 2 sind
-
solarthermische Anlagen mit Flüssigkeiten als
Wärmeträger nur förderfähig, wenn sie mit dem europäischen Prüfzeichen
„Solar Keymark“ zertifiziert sind. Die Zertifizierung muss nach DIN EN
12975-1 (2006-06), 12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2
(2006-04) erfolgen*,
-
Anlagen zur Nutzung von
fester Biomasse nur förderfähig, wenn der Umwandlungs-wirkungsgrad
mindestens folgende Werte erreicht:
-
89 Prozent bei Anlagen
zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Pflicht
nach § 3 Absatz 1 oder 2 dienen,
-
85 Prozent bei Anlagen
zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die nicht der Erfüllung der
Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 dienen, und
-
70 Prozent bei
Anlagen, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dienen.
Der Umwandlungswirkungsgrad ist im Falle von Biomassekesseln der
nach DIN EN 303-5 (1999-06) ermittelte Kesselwirkungsgrad, im Falle
von Biomasseöfen der nach DIN EN 14785 (2006-09) ermittelte
feuerungstechnische Wirkungsgrad und in den übrigen Fällen der nach
den anerkannten Regeln der Technik berechnete Wirkungs-grad. Die
Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abweichend von Satz
1 Buchstabe b für die dort genannten Anlagen auch einen niedrigeren
Mindestumwandlungswirkungsgrad festlegen, wenn diese Anlagen
besondere Umweltanforderungen erfüllen,
-
Wärmepumpen zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur
förderfähig, wenn sie mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind:
-
dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume“**,
-
dem Umweltzeichen „Blauer Engel“
***
oder
-
dem Prüfzeichen „European Quality Label for Heat
Pumps“ (Version 1.3) ****.
Die Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abweichend von Satz
1 für die dort genannten Zeichen festlegen, dass die Zeichen im Falle
von Änderungen ihrer Vergabegrundlagen nach diesen neuen
Vergabegrundlagen vergeben worden sein müssen. Die
Verwaltungsvorschriften können abweichend von Satz 1 ferner festlegen,
dass Wärmepumpen auch förderfähig sind, wenn sie Anforderungen nach
anderen europäischen oder gemeinschaftlichen Normen erfüllen, sofern
diese den Anforderungen an die Vergabe der Zeichen nach Satz 1
entsprechen.

Amtliche Hinweise
*)
Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert
**)
Das EG-Umweltzeichen „Euroblume“ wird vergeben nach der Entscheidung
2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der
Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor-
oder Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14).
***)
Das Umweltzeichen „Blauer Engel“ wird vergeben nach den Vergabegrundlagen
RAL-UZ 118 „Energiesparende Wärmepumpen nach dem Absorptionsprinzip, dem
Adsorptionsprinzip oder mit verbrennungsmotorisch angetriebenen Verdichtern“
(2008-03) und RAL-UZ 121 „Energiesparende Wärmepumpen mit elektrisch
angetriebenen Verdichtern“ (2008-05). Die Vergabegrundlagen können bei dem
RAL Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Sankt
Augustin, bezogen werden.
****) Das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ wird
vergeben nach den Vergabegrundlagen der „European Heat Pump Association“ (EHPA)
für Wärmepumpen mit Direktverdampfung des Kältemittels (Version 1.3,
2009-02), für Wasser/Wasser- und Sole/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3,
2010-02) sowie für Luft/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02). Die
Vergabegrundlagen können bei dem EH-PA, Rue d’Arlon 63-67, B-1040 Brüssel
oder über die Internetseite www.ehpa.org bezogen werden.
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Bitte beachten
Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt
aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz
EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler
oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen
des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de |
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