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EEWärmeG 2011 - Erneuerbare Energien-Wärmegesetz

EEWärmeG 2011 | Teil 3 - Finanzielle Förderung

§ 14 Geförderte Maßnahmen


(1) Gefördert werden können Maßnahmen für die Erzeugung von Wärme oder Kälte, insbesondere die Errichtung oder Erweiterung von

  1. solarthermischen Anlagen,

  2. Anlagen zur Nutzung von Biomasse,

  3. Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie

  4. Wärmenetzen, Speichern und Übergabestationen für Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 gespeist werden.

(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den Verwaltungs-vorschriften nach § 13 Satz 2 sind

  1. solarthermische Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur förderfähig, wenn sie mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind. Die Zertifizierung muss nach DIN EN 12975-1 (2006-06), 12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2 (2006-04) erfolgen*,

  2. Anlagen zur Nutzung von fester Biomasse nur förderfähig, wenn der Umwandlungs-wirkungsgrad mindestens folgende Werte erreicht:

    1. 89 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 dienen,

    2. 85 Prozent bei Anlagen zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die nicht der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 dienen, und

    3. 70 Prozent bei Anlagen, die nicht der Heizung oder Warmwasserbereitung dienen.

    Der Umwandlungswirkungsgrad ist im Falle von Biomassekesseln der nach DIN EN 303-5 (1999-06) ermittelte Kesselwirkungsgrad, im Falle von Biomasseöfen der nach DIN EN 14785 (2006-09) ermittelte feuerungstechnische Wirkungsgrad und in den übrigen Fällen der nach den anerkannten Regeln der Technik berechnete Wirkungs-grad. Die Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abweichend von Satz 1 Buchstabe b für die dort genannten Anlagen auch einen niedrigeren Mindestumwandlungswirkungsgrad festlegen, wenn diese Anlagen besondere Umweltanforderungen erfüllen,

  3. Wärmepumpen zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn sie mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind:

    1. dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen „Euroblume“**,

    2. dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ *** oder

    3. dem Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ (Version 1.3) ****.

    Die Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 können abweichend von Satz 1 für die dort genannten Zeichen festlegen, dass die Zeichen im Falle von Änderungen ihrer Vergabegrundlagen nach diesen neuen Vergabegrundlagen vergeben worden sein müssen. Die Verwaltungsvorschriften können abweichend von Satz 1 ferner festlegen, dass Wärmepumpen auch förderfähig sind, wenn sie Anforderungen nach anderen europäischen oder gemeinschaftlichen Normen erfüllen, sofern diese den Anforderungen an die Vergabe der Zeichen nach Satz 1 entsprechen.

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Amtliche Hinweise

*) Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert

**) Das EG-Umweltzeichen „Euroblume“ wird vergeben nach der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14).

***) Das Umweltzeichen „Blauer Engel“ wird vergeben nach den Vergabegrundlagen RAL-UZ 118 „Energiesparende Wärmepumpen nach dem Absorptionsprinzip, dem Adsorptionsprinzip oder mit verbrennungsmotorisch angetriebenen Verdichtern“ (2008-03) und RAL-UZ 121 „Energiesparende Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern“ (2008-05). Die Vergabegrundlagen können bei dem RAL Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Sankt Augustin, bezogen werden.

****) Das Prüfzeichen „European Quality Label for Heat Pumps“ wird vergeben nach den Vergabegrundlagen der „European Heat Pump Association“ (EHPA) für Wärmepumpen mit Direktverdampfung des Kältemittels (Version 1.3, 2009-02), für Wasser/Wasser- und Sole/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02) sowie für Luft/Wasser-Wärmepumpen (Version 1.3, 2010-02). Die Vergabegrundlagen können bei dem EH-PA, Rue d’Arlon 63-67, B-1040 Brüssel oder über die Internetseite www.ehpa.org bezogen werden.


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EEWärmegesetz 2011

Teil 1. Allgemeines
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 1a Vorbild öffentliche Gebäude
§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2. Erneuerbare Energien nutzen
§ 3 Nutzungspflicht
§ 4 Geltungsbereich Nutzungspflicht
§ 5 Erneuerbarer Energien bei Neubau
§ 5a Erneuerbarer Energien im Bestand
§ 6 Versorgung mehrerer Gebäude
§ 7 Ersatzmaßnahmen
§ 8 Kombination
§ 9 Ausnahmen
§ 9a Ausnahmen, Flüchtlingsheime
§ 10 Nachweise
§ 10a Info über die Vorbildfunktion
§ 11 Überprüfung
§ 12 Zuständigkeit

Teil 3. Finanzielle Förderung
§ 13 Fördermittel
§ 14 Geförderte Maßnahmen
§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten



Teil 4. Schlussbestimmungen
§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 16a Installateure für Erneuerb. Energ.
§ 17 Bußgeldvorschriften
§ 18 Erfahrungsbericht
§ 18a Berichte der Länder
§ 19 Übergangsvorschriften
§ 20 Inkrafttreten

Anlage: Anforderungen
I.   Solare Strahlungsenergie
II.  Biomasse
       1. Gasförmige Biomasse
       2. Flüssige Biomasse
       3. Feste Biomasse

III. Geothermie und Umweltwärme
IV.  Kälte aus Erneuerbaren Energien
V.    Abwärme
VI.   Kraft-Wärme-Kopplung
VII.  Maßnahmen zur Einsparung von Energie
VIII. Fernwärme oder Fernkälte

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EEWärmeG 2011 - Erneuerbare Energien-Wärmegesetz Bitte beachten Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de
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ENEV-ONLINE: ENERGIEAUSWEIS UND ENERGIEEINSPARVERORDNUNG FÜR GEBÄUDE

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   Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart