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Sofern solare Strahlungsenergie durch
solarthermische Anlagen genutzt wird, gilt
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der
Mindestanteil nach § 5 Abs. 1 als erfüllt, wenn
aa) bei
Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen
solarthermische Anlagen
mit einer Fläche von mindestens 0,04
Quadratmetern Aperturfläche je
Quadratmeter Nutzfläche und
bb) bei
Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen
solarthermische Anlagen
mit einer
Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je
Quadratmeter
Nutzfläche
installiert
werden; die Länder können insoweit höhere Mindestflächen festlegen,
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die Nutzung nur dann als
Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 2, wenn solarthermische Anlagen mit einer
Fläche von mindestens 0,06 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter
Nutzfläche installiert werden,
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eine Nutzung von
solarthermischen Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger nur dann als
Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder als Ersatzmaßnahme
nach § 7 Absatz 2, wenn die Anlagen mit dem europäischen Prüfzeichen
„Solar Keymark“ zertifiziert sind; § 14 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
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Nachweis im
Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Nummer 1 Buchstabe c das Zertifikat „Solar
Keymark“.
*) Hinweis: Alle zitierten
DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert.
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Bitte beachten
Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt
aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz
EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler
oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen
des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de |
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