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EEWärmeG 2011 |
Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien
§ 10a Information über
die Vorbildfunktion |
Die öffentliche Hand
muss über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf
sonstige geeignete Weise informieren; dies kann auch im Rahmen der
aktiven und systematischen Information der Öffentlichkeit nach den
Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu
Umweltinformationen geschehen. Die öffentliche Hand muss
insbesondere über Folgendes informieren:
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im Falle der Nutzung von
Biomasse über die Erfüllung des in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 5a
vorgesehenen Mindestanteils in den ersten 15 Kalenderjahren ab dem Jahr
der Inbetriebnahme der Heizungsanlage oder des Abschlusses der
grundlegenden Renovierung,
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im Falle der Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Nummer 2
über die Berechnung und die Annahmen, die der Berechnung zugrunde gelegt
worden sind.
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Bitte beachten
Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt
aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz
EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler
oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen
des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de |
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