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EEWärmeG 2011 - Erneuerbare Energien-Wärmegesetz

EEWärmeG 2011 | Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien

§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden


(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird.

(2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent hieraus gedeckt wird.

(3) Bei Nutzung von

  1. flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.2 der Anlage zu diesem Gesetz und

  2. fester Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.3 der Anlage zu diesem Gesetz

wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent hieraus gedeckt wird.

(4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme nach Maßgabe der Nummer III der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien gedeckt wird.

(5) Bei Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der Nummer IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in Höhe des Anteils nach Satz 2 hieraus gedeckt wird. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil, der nach den Absätzen 1 bis 4 für diejenige Erneuerbare Energie gilt, aus der die Kälte erzeugt wird. Wird die Kälte mittels einer thermischen Kälteerzeugungsanlage durch die direkte Zufuhr von Wärme erzeugt, gilt der Anteil, der auch im Falle einer reinen Wärmeerzeugung (ohne Kälteerzeugung) aus dem gleichen Energieträger gilt. Wird die Kälte unmittelbar durch Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme bereitgestellt, so gilt der auch bei Wärmeerzeugung aus diesen Energieträgern geltende Anteil von 50 Prozent am Wärme- und Kälteenergiebedarf.


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EEWärmegesetz 2011

Teil 1. Allgemeines
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 1a Vorbild öffentliche Gebäude
§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2. Erneuerbare Energien nutzen
§ 3 Nutzungspflicht
§ 4 Geltungsbereich Nutzungspflicht
§ 5 Erneuerbarer Energien bei Neubau
§ 5a Erneuerbarer Energien im Bestand
§ 6 Versorgung mehrerer Gebäude
§ 7 Ersatzmaßnahmen
§ 8 Kombination
§ 9 Ausnahmen
§ 9a Ausnahmen, Flüchtlingsheime
§ 10 Nachweise
§ 10a Info über die Vorbildfunktion
§ 11 Überprüfung
§ 12 Zuständigkeit

Teil 3. Finanzielle Förderung
§ 13 Fördermittel
§ 14 Geförderte Maßnahmen
§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten



Teil 4. Schlussbestimmungen
§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 16a Installateure für Erneuerb. Energ.
§ 17 Bußgeldvorschriften
§ 18 Erfahrungsbericht
§ 18a Berichte der Länder
§ 19 Übergangsvorschriften
§ 20 Inkrafttreten

Anlage: Anforderungen
I.   Solare Strahlungsenergie
II.  Biomasse
       1. Gasförmige Biomasse
       2. Flüssige Biomasse
       3. Feste Biomasse

III. Geothermie und Umweltwärme
IV.  Kälte aus Erneuerbaren Energien
V.    Abwärme
VI.   Kraft-Wärme-Kopplung
VII.  Maßnahmen zur Einsparung von Energie
VIII. Fernwärme oder Fernkälte

 

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In unseren Leseproben finden Sie auch komplette Antworten:

-> Nichtwohnbau EnEV-Praxis: Fragen + Antworten

-> Wohnbau EnEV-Praxis: Fragen + Antworten

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EEWärmeG 2011 - Erneuerbare Energien-Wärmegesetz Bitte beachten Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de
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   Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart