(1) Bei
Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe der Nummer I der
Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch
erfüllt, dass der Wärme-
und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent
hieraus gedeckt wird.
(2) Bei Nutzung
von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem
Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der
Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent hieraus gedeckt wird.
(3) Bei Nutzung
von
-
flüssiger
Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.2 der Anlage zu diesem Gesetz und
-
fester
Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.3 der Anlage zu diesem Gesetz
wird die Pflicht
nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und
Kälteenergiebedarf zu mindestens
50 Prozent hieraus gedeckt wird.
(4) Bei Nutzung
von Geothermie und Umweltwärme nach Maßgabe der Nummer III der Anlage zu
diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der
Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus den Anlagen zur Nutzung
dieser Energien gedeckt wird.
(5) Bei Nutzung von Kälte aus Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der Nummer
IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 1 dadurch
erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in Höhe des
Anteils nach Satz 2 hieraus gedeckt wird. Maßgeblicher Anteil ist der
Anteil, der nach den Absätzen 1 bis 4 für diejenige Erneuerbare Energie
gilt, aus der die Kälte erzeugt wird. Wird die Kälte mittels einer
thermischen Kälteerzeugungsanlage durch die direkte Zufuhr von Wärme
erzeugt, gilt der Anteil, der auch im Falle einer reinen Wärmeerzeugung
(ohne Kälteerzeugung) aus dem gleichen Energieträger gilt. Wird die Kälte
unmittelbar durch Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme bereitgestellt, so
gilt der auch bei Wärmeerzeugung aus diesen Energieträgern geltende Anteil
von 50 Prozent am Wärme- und Kälteenergiebedarf.
|
|