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EEWärmeG 2011 |
Teil 3 - Finanzielle Förderung
§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten |
(1)
Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung
der Pflicht nach § 3 Abs. 1, der Pflicht nach
§ 3 Absatz 2 oder einer landesrechtlichen Pflicht
nach § 3 Absatz 4, Nummer 2 dienen.
(2) Absatz 1 gilt
nicht bei den folgenden Maßnahmen:
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Maßnahmen,
die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die
-
im Falle
des § 3 Absatz 1 oder 2 anspruchsvoller als die Anforderungen nach den
Nummern I bis VI der Anlage zu diesem Gesetz oder
-
im Falle
des § 3 Absatz 4 Nummer 2 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der
landesrechtlichen Pflicht sind,
-
Maßnahmen,
die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der
-
im Falle
des § 3 Absatz 1 oder 2 um 50 Prozent höher als der Mindestanteil nach § 5
oder § 5a oder
-
im Falle
des § 3 Absatz 4 Nummer 2 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene
Mindestanteil ist,
-
Maßnahmen,
die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden
werden,
-
Maßnahmen zur
Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und
-
Maßnahmen zur
Nutzung von Tiefengeothermie.
(3) Die Förderung
kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
(4) Einzelheiten
werden in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 geregelt.
(5)
Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der
Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.
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Bitte beachten
Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt
aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz
EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler
oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen
des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de |
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