(1) Die
Verpflichteten müssen
-
die Erfüllung
des in § 5 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Mindestanteils für die Nutzung von
Biomasse und die Anforderungen an gelieferte
Biomasse nach Maßgabe des Absatzes 2,
-
die Erfüllung
der sonstigen Anforderungen nach den
Nummern I bis VIII der Anlage zu diesem
Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 3,
-
das Vorliegen
einer Ausnahme nach § 9 Absatz 1 Nummer 1
nach Maßgabe des Absatzes 4
nachweisen.
Im Falle von öffentlichen Gebäuden müssen die
Pflichten nach Satz 1 nicht erfüllt werden. Im Falle des § 6 gelten
die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie bei mehreren
Verpflichteten bereits durch einen Verpflichteten erfüllt werden. Im Falle
des § 8 müssen die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für die jeweils
genutzten Erneuerbaren Energien oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erfüllt
werden.
(2) Die
Verpflichteten müssen bei Nutzung von gelieferter
-
gasförmiger
und flüssiger Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten
nach Maßgabe der Nummer II.4
der Anlage zu diesem Gesetz
-
für die
ersten fünf Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der
Heizungsanlage der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni des
jeweiligen Folgejahres vorlegen,
-
für die
folgenden zehn Kalenderjahre
aa)
jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung
aufbewahren und
bb) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen,
-
fester
Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten für die ersten 15
Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage
-
jeweils
mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und
-
der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.
(3) Die
Verpflichteten müssen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den
Nummern I bis VIII der Anlage zu diesem Gesetz
die Nachweise nach Satz 2
-
der
zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr
der Heizungsanlage des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen und
-
mindestens
fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufbewahren,
wenn die Nachweise nicht bei der Behörde verwahrt werden.
Nachweise nach Satz 1 sind die in den Nummern I.2,
II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3, VII.5 und VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz
jeweils angegebenen Nachweise, sofern die Rechtsverordnung nach Absatz 6
Satz 3 Nummer 3 keine abweichenden Nachweise festlegt; Herkunftsnachweise
für Wärme oder Kälte aus Erneuerbaren Energien nach Artikel 15 der
Richtlinie 2009/28/EG gelten nicht als Nachweise nach Satz 1. Satz 1
gilt nicht, wenn die Tatsachen, die mit den Nachweisen nachgewiesen werden
sollen, der zuständigen Behörde bereits bekannt sind.
(4) Die
Verpflichteten müssen im Falle des Vorliegens einer Ausnahme nach § 9
Absatz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde
innerhalb von drei Monaten ab der Inbetriebnahme der Heizungsanlage
anzeigen, dass die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die
Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 öffentlich-rechtlichen
Vorschriften widersprechen oder technisch unmöglich sind. Im Falle eines
Widerspruchs zu öffentlich-rechtlichen Pflichten gilt dies nicht, wenn die
zuständige Behörde bereits Kenntnis von den Tatsachen hat, die den
Widerspruch zu diesen Pflichten begründen. Im Falle einer technischen
Unmöglichkeit ist der Behörde mit der Anzeige eine Bescheinigung eines
Sachkundigen vorzulegen.
(5) Es ist
verboten, in einem Nachweis, einer Anzeige oder einer Bescheinigung nach den
Absätzen 2 bis 4 unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Nachweisverfahrens
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Formulare für Nachweise, Anzeigen oder Bescheinigungen nach den Absätzen 2
bis 4 einzuführen. Dies gilt nicht für Nachweise nach Nummer VII.5 der
Anlage zu diesem Gesetz. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen
werden, dass
-
über die Nachweise,
Anzeigen oder Bescheinigungen nach den Absätzen 2 bis 4 hinaus weitere
Daten gegenüber der Behörde nachgewiesen werden müssen, soweit dies für
die Überwachung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder ihr Entfallen nach §
9 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist; dies schließt Regelungen zum
Schutz personenbezogener Daten ein,
-
in den Nachweisen der
Anteil der Erneuerbaren Energien am Wärme- und Kälteenergiebedarf des
Gebäudes ausgewiesen werden muss; werden Wärmepumpen genutzt, ist der
Anteil nach Maßgabe des Anhangs VII der Richtlinie 2009/28/EG zu
berechnen,
-
abweichend von den
Nachweisen, die in den Nummern I.2, II.5, III.3, IV.2, V.5, VI.3 und
VIII.2 der Anlage zu diesem Gesetz jeweils angegeben sind, andere
Nachweise nach Absatz 3 der zuständigen Behörde vorgelegt und aufbewahrt
werden müssen.
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