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EEWärmeG 2011 - Erneuerbare Energien-Wärmegesetz

EEWärmeG 2011 | Teil 4 - Schlussbestimmungen

§ 18a Berichte der Länder

 

Damit die Bundesregierung die Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG und den Erfahrungsbericht nach § 18 erstellen kann, berichten ihr die Länder erstmals bis zum 30. Juni 2011, dann bis zum 30. April 2013 und danach alle zwei Jahre über

  1. die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach § 1a,

  2. die getroffenen oder geplanten Regelungen zur Förderung der Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien, insbesondere Regelungen nach § 3 Absatz 4, und

  3. den Vollzug dieses Gesetzes.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für den Bericht, der bis zum 30. Juni 2011 vorzulegen ist. Die Berichte nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.


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EEWärmegesetz 2011

Teil 1. Allgemeines
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 1a Vorbild öffentliche Gebäude
§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2. Erneuerbare Energien nutzen
§ 3 Nutzungspflicht
§ 4 Geltungsbereich Nutzungspflicht
§ 5 Erneuerbarer Energien bei Neubau
§ 5a Erneuerbarer Energien im Bestand
§ 6 Versorgung mehrerer Gebäude
§ 7 Ersatzmaßnahmen
§ 8 Kombination
§ 9 Ausnahmen
§ 9a Ausnahmen, Flüchtlingsheime
§ 10 Nachweise
§ 10a Info über die Vorbildfunktion
§ 11 Überprüfung
§ 12 Zuständigkeit

Teil 3. Finanzielle Förderung
§ 13 Fördermittel
§ 14 Geförderte Maßnahmen
§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten



Teil 4. Schlussbestimmungen
§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 16a Installateure für Erneuerb. Energ.
§ 17 Bußgeldvorschriften
§ 18 Erfahrungsbericht
§ 18a Berichte der Länder
§ 19 Übergangsvorschriften
§ 20 Inkrafttreten

Anlage: Anforderungen
I.   Solare Strahlungsenergie
II.  Biomasse
       1. Gasförmige Biomasse
       2. Flüssige Biomasse
       3. Feste Biomasse

III. Geothermie und Umweltwärme
IV.  Kälte aus Erneuerbaren Energien
V.    Abwärme
VI.   Kraft-Wärme-Kopplung
VII.  Maßnahmen zur Einsparung von Energie
VIII. Fernwärme oder Fernkälte

 

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EEWärmeG 2011 - Erneuerbare Energien-Wärmegesetz Bitte beachten Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de
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ENEV-ONLINE: ENERGIEAUSWEIS UND ENERGIEEINSPARVERORDNUNG FÜR GEBÄUDE

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   Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart