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EEWärmeG 2011 |
Teil 4 - Schlussbestimmungen
§ 18a Berichte der Länder |
Damit die
Bundesregierung die Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie
2009/28/EG und den Erfahrungsbericht nach § 18 erstellen kann,
berichten ihr die Länder erstmals bis zum 30. Juni 2011, dann bis
zum 30. April 2013 und danach alle zwei Jahre über
-
die Erfahrungen mit der
Vorbildfunktion nach § 1a,
-
die getroffenen oder
geplanten Regelungen zur Förderung der Erzeugung von Wärme und Kälte aus
Erneuerbaren Energien, insbesondere Regelungen nach § 3 Absatz 4, und
-
den Vollzug dieses
Gesetzes.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für den Bericht, der bis zum 30. Juni 2011
vorzulegen ist. Die Berichte nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen
Daten enthalten.
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Bitte beachten
Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt
aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz
EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler
oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen
des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de |
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