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EEWärmeG 2011 |
Teil 4 - Schlussbestimmungen
§ 18 Erfahrungsbericht |
Die
Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember
2011 und danach alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht zu diesem
Gesetz vorzulegen. Sie soll insbesondere über
-
den Stand der
Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus
Erneuerbaren Energien im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks und
Ziels nach § 1,
-
die
technische Entwicklung, die Kostenentwicklung und die Wirtschaftlichkeit
dieser Anlagen,
-
die
eingesparte Menge Mineralöl und Erdgas sowie die dadurch reduzierten
Emissionen von Treibhausgasen und
-
den Vollzug
dieses Gesetzes berichten.
Der Erfahrungsbericht macht Vorschläge zur
weiteren Entwicklung des Gesetzes.
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Bitte beachten
Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt
aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz
EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler
oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen
des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de |
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