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EEWärmeG 2011 |
Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien
§ 6 Versorgung mehrerer Gebäude |
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(1) Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 kann
auch dadurch erfüllt werden, dass Verpflichtete, deren Gebäude in
räumlichem Zusammenhang stehen, ihren Wärme-
und Kälteenergiebedarf insgesamt in einem Umfang decken, der
der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 entspricht.
Betreiben Verpflichtete zu diesem Zweck eine oder mehrere Anlagen
zur Erzeugung von Wärme oder Kälte aus
Erneuerbaren Energien, so können sie von den Nachbarn verlangen,
dass diese zum Betrieb der Anlagen in dem notwendigen und zumutbaren
Umfang die Benutzung ihrer Grundstücke, insbesondere das Betreten,
und gegen angemessene Entschädigung die Führung von Leitungen über
ihre Grundstücke dulden.
(2) Bei öffentlichen Gebäuden kann die Pflicht
nach § 3 Absatz 1 oder 2 auch dadurch erfüllt werden, dass
Verpflichtete, deren Gebäude in einer Liegenschaft stehen, ihren
Wärme- und Kälteenergiebedarf insgesamt in einem Umfang decken, der
der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 oder § 5a
entspricht.
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Bitte beachten
Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt
aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz
EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler
oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen
des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de |
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