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Die Nutzung
von Wärme aus KWK-Anlagen gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach §
3 Absatz 1 oder 2 und als Ersatzmaßnahme
nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
wenn die KWK-Anlage hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die
Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im
Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/94/EWG (ABl. EU
Nr. L 52 S. 50) ist. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter
einem Megawatt sind hocheffizient, wenn sie Primärenergieeinsparungen im
Sinne von Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG erbringen.
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Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 und die
Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gelten auch dann
als erfüllt, sofern Kälte genutzt wird, die durch Anlagen technisch
nutzbar gemacht wird, denen unmittelbar Wärme aus einer KWK-Anlage im
Sinne der Nummer 1 zugeführt wird. Nummer IV.1 gilt mit Ausnahme von
Satz 1 Buchstabe a entsprechend.
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Nachweis im
Sinne des
§ 10 Abs. 3 ist bei Nutzung von Wärme oder Kälte
aus KWK-Anlagen,
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die der
Verpflichtete selbst betreibt, die Bescheinigung eines Sachkundigen,
des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage
eingebaut hat,
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die der
Verpflichtete nicht selbst betreibt, die Bescheinigung des
Anlagenbetreibers.
*) Hinweis: Alle zitierten
DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert.
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Bitte beachten
Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt
aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz
EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler
oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen
des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de |
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