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EEWärmeG 2011 |
Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien
§ 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei
grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden |
(1) Bei Nutzung von
gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu
diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt,
dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent
hieraus gedeckt wird.
(2) Bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Energien nach Maßgabe der Nummern I
bis IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2
dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15
Prozent hieraus gedeckt wird.
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Bitte beachten
Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt
aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz
EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler
oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen
des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de |
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