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(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für die Ausweise
über die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektionsberichte
für Heizungs- und Klimaanlagen unabhängige Kontrollsysteme
gemäß Anhang II eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten
können separate Systeme für die Kontrolle der Ausweise über
die Gesamtenergieeffizienz und der Inspektionsberichte für
Heizungs- und Klimaanlagen einführen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeiten für die
Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme delegieren.
In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die
Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme nach Maßgabe
von Anhang II erfolgt.
(3) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Absatz 1
genannten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und
Inspektionsberichte den zuständigen Behörden oder Stellen
auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden.
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