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(1) Angesichts der Bedeutung angemessener
Finanzierungsinstrumente und sonstiger Instrumente zur
Beschleunigung einer besseren Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden und des Umbaus von Gebäuden zu
Niedrigstenergiegebäuden ergreifen die Mitgliedstaaten
angemessene Schritte, um die in Anbetracht der nationalen
Gegebenheiten zweckdienlichsten dieser Instrumente in
Betracht zu ziehen.
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen bis 30. Juni 2011 ein
Verzeichnis der bestehenden und der gegebenenfalls geplanten
Maßnahmen und Instrumente – auch finanzieller Art –, die
zwar nach dieser Richtlinie nicht vorgeschrieben sind, aber
den mit ihr verfolgten Zielen dienen.
Die Mitgliedstaaten aktualisieren dieses Verzeichnis alle
drei Jahre. Sie übermitteln diese Verzeichnisse der
Kommission, wobei sie dieser Verpflichtung auch dadurch
nachkommen können, dass sie die Verzeichnisse in die in
Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG genannten
Energieeffizienz-Aktionspläne aufnehmen.
(3) Die Kommission prüft die Wirksamkeit der im Verzeichnis
nach Absatz 2 aufgelisteten bestehenden und geplanten
Maßnahmen sowie der einschlägigen Unionsinstrumente zur
Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie. Auf der
Grundlage dieser Prüfung kann die Kommission unter
gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips
hinsichtlich spezifischer nationaler Regelungen und der
Abstimmung mit Finanzinstitutionen der Union und mit
internationalen Finanzinstitutionen Ratschläge erteilen oder
Empfehlungen aussprechen. Die Kommission kann die Ergebnisse
ihrer Prüfung sowie die etwaigen Ratschläge oder
Empfehlungen in ihren Bericht über die nationalen
Energieeffizienz-Aktionspläne nach Artikel 14 Absatz 5 der
Richtlinie 2006/32/EG aufnehmen.
(4) Die Kommission unterstützt gegebenenfalls auf Anfrage
die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung nationaler oder
regionaler Finanzhilfeprogramme zur Erhöhung der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere von
bestehenden Gebäuden, indem sie insbesondere den Austausch
bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder
regionalen Behörden bzw. Stellen unterstützt.
(5) Zur Verbesserung der Finanzierung zugunsten der
Umsetzung dieser Richtlinie legt die Kommission unter
gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips -
vorzugsweise bis 2011 - eine Analyse insbesondere der
folgenden Aspekte vor:
-
Wirksamkeit,
Angemessenheit der Höhe und tatsächlich verwendeter
Betrag der zur Erhöhung der Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden, insbesondere Wohngebäuden, aufgewendeten
Mittel der Strukturfonds und Rahmenprogramme;
-
Wirksamkeit der Verwendung
von Mitteln der EIB und anderer öffentlicher
Finanzinstitutionen;
-
Koordinierung der
Unionsmittel sowie der nationalen Finanzierung und
anderer Unterstützungsformen, die als Instrument zur
Stimulierung der Investitionen in die Energieeffizienz
wirken können, und Angemessenheit dieser Mittel im
Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Union.
Auf der Grundlage dieser Analyse kann die Kommission im
Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen anschließend
dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge in
Bezug auf Unionsinstrumente unterbreiten, wenn sie dies
für angezeigt hält.
(6) Die
Mitgliedstaaten machen ihre auf
Energieeffizienzverbesserungen abzielenden finanziellen
Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von den
angestrebten oder erzielten Energieeinsparungen abhängig,
die durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien
bestimmt werden:
-
die
Energieeffizienz der Ausrüstung oder des Materials für
die Renovierung; in diesem Fall muss die Ausrüstung oder
das Material für die Renovierung von einem Installateur
mit entsprechendem Zertifizierungs- oder
Qualifikationsniveau installiert werden;
-
Standardwerte für die Berechnung von Energieeinsparungen
in Gebäuden;
-
die durch
eine solche Renovierung erzielte Verbesserung, die aus
dem Vergleich der vor und nach der Renovierung
ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
hervorgeht;
-
die
Ergebnisse eines Energieaudits;
-
die
Ergebnisse einer anderen einschlägigen, transparenten
und verhältnismäßigen Methode, welche die Verbesserung
der Energieeffizienz erkennen lässt.
(6a) Datenbanken für Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz erlauben die Sammlung von Daten über
den gemessenen oder berechneten Energieverbrauch der
erfassten Gebäude einschließlich mindestens der öffentlichen
Gebäude, für die ein Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz, im Sinne von Artikel 13, gemäß
Artikel 12 ausgestellt wurde.
(6b) Zumindest die aggregierten anonymisierten Daten, die
den Datenschutzanforderungen der Union und der
Mitgliedstaaten entsprechen, werden auf Antrag für
statistische Zwecke oder Forschungszwecke und dem Eigentümer
des Gebäudes zur Verfügung gestellt.
(7) Die Mitgliedstaaten werden durch diese Richtlinie nicht
daran gehindert, Anreize für neue Gebäude,
Renovierungsarbeiten oder Gebäudekomponenten, die über die
kostenoptimalen Niveaus hinausgehen, bereitzustellen.
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