.
(1) Jeder
Mitgliedstaat legt bis 2050 eine langfristige Renovierungsstrategie zur
Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an
öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden in einen in
hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand fest,
mit welcher der kosteneffiziente Umbau bestehender Gebäude in
Niedrigstenergiegebäude erleichtert wird. Jede langfristige
Renovierungsstrategie wird gemäß den geltenden Planungs- und
Berichterstattungspflichten vorgelegt und umfasst Folgendes:
-
einen
Überblick über den nationalen Gebäudebestand, sofern
angemessen auf der Grundlage statistischer Stichproben
und des erwarteten Anteils renovierter Gebäude im Jahr
2020;
-
die
Ermittlung kosteneffizienter Konzepte für Renovierungen
je nach Gebäudetyp und Klimazone, wobei gegebenenfalls
potenzielle einschlägige Auslösepunkte im Lebenszyklus
des Gebäudes berücksichtigt werden sollten;
-
Strategien
und Maßnahmen, um kosteneffiziente umfassende
Renovierungen von Gebäuden, einschließlich umfassender
Renovierungen in mehreren Stufen, anzuregen und um
gezielte kosteneffiziente Maßnahmen und Renovierungen zu
unterstützen, beispielsweise durch Einführung eines
optionalen Systems von Gebäuderenovierungspässen;
-
einen
Überblick über die Strategien und Maßnahmen, die auf die
Segmente des nationalen Gebäudebestands mit der
schlechtesten Leistung, divergierende Anreize und Fälle
von Marktversagen ausgerichtet sind, sowie eine
Darstellung der einschlägigen nationalen Maßnahmen, die
zur Verringerung der Energiearmut beitragen;
-
Strategien
und Maßnahmen, die auf sämtliche öffentlichen Gebäude
ausgerichtet sind;
-
einen
Überblick über die nationalen Initiativen zur Förderung
intelligenter Technologien und gut vernetzter Gebäude
und Gemeinschaften sowie zur Förderung der Kompetenzen
und der Ausbildung in den Bereichen Bau und
Energieeffizienz; und
-
eine
nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden
Energieeinsparungen und weiter reichender Vorteile, etwa
in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Luftqualität.
(2) In seiner
langfristigen Renovierungsstrategie erstellt jeder Mitgliedstaat einen
Fahrplan mit Maßnahmen und innerstaatlich festgelegten messbaren
Fortschrittsindikatoren im Hinblick darauf, das langfristige Ziel einer
Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Union bis 2050 um 80-95 %
im Vergleich zu 1990 zu erreichen, für einen in hohem Maße
energieeffizienten und dekarbonisierten nationalen Gebäudebestand zu
sorgen und den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in
Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern. Der Fahrplan enthält indikative
Meilensteine für 2030, 2040 und 2050 sowie eine Beschreibung, wie diese
zum Erreichen der Energieeffizienzziele der Union gemäß der Richtlinie
2012/27/EU beitragen.
(3) Um die
Mobilisierung von Investitionen in die Renovierung zu unterstützen, die
zum Erreichen der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlich ist,
erleichtern die Mitgliedstaaten den Zugang zu geeigneten Mechanismen, um
-
Projekte zu
bündeln, auch über Investitionsplattformen oder -gruppen und
Konsortien kleiner und mittlerer Unternehmen, um den Zugang für
Investoren sowie gebündelte Lösungen für potenzielle Kunden zu
ermöglichen;
-
das
wahrgenommene Risiko der Energieeffizienzmaßnahmen für
Investoren und den Privatsektor zu mindern;
-
öffentliche Mittel zu nutzen, um Anreize für zusätzliche
Investitionen aus dem privaten Sektor zu schaffen oder
auf spezifische Marktversagen zu reagieren;
-
Leitlinien
für Investitionen in einen energieeffizienten
öffentlichen Gebäudebestand entsprechend den Leitlinien
von Eurostat vorzugeben und
-
zugängliche und transparente Beratungsinstrumente, etwa
zentrale Anlaufstellen für Verbraucher und
Energieberatungsdienste, über einschlägige Renovierungen
zur Verbesserung der Energieeffizienz und
Finanzinstrumente einzurichten.
(4) Die Kommission
sammelt bewährte Verfahren der erfolgreichen öffentlichen oder privaten
Finanzierung von Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz
sowie Informationen zu Plänen für die Bündelung von Renovierungen
geringen Umfangs zur Verbesserung der Energieeffizienz und leitet diese
zumindest an die einschlägigen Behörden weiter. Die Kommission ermittelt
bewährte Verfahren im Zusammenhang mit finanziellen Anreizen für
Renovierungen aus Verbrauchersicht unter Berücksichtigung der
Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Rentabilität und
verbreitet diese Verfahren.
(5) Zur Unterstützung
der Entwicklung seiner langfristigen Renovierungsstrategie führt jeder
Mitgliedstaat eine öffentliche Anhörung zu dieser Strategie durch, bevor
er sie bei der Kommission einreicht. Jeder Mitgliedstaat fügt seiner
langfristigen Renovierungsstrategie eine Zusammenfassung der Ergebnisse
seiner öffentlichen Anhörung bei.
Jeder Mitgliedstaat legt
die Modalitäten der Anhörung bei der Umsetzung seiner langfristigen
Renovierungsstrategie in einem inklusiven Verfahren fest.
(6) Jeder
Mitgliedstaat fügt seiner aktuellsten langfristigen
Renovierungsstrategie die Einzelheiten ihrer Umsetzung bei,
einschließlich der geplanten Strategien und Maßnahmen.
(7) Jeder
Mitgliedstaat kann seine langfristige Renovierungsstrategie anwenden, um
Brandschutz und Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen
Aktivitäten anzugehen, die sich auf die Renovierungen zur Verbesserung
der Energieeffizienz und die Lebensdauer von Gebäuden auswirken.
|
|