.
RICHTLINIE (EU)
2018/844 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie
2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie
2012/27/EU über Energieeffizienz
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen
Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl.
C 246 vom 28.7.2017, S. 48),
nach Stellungnahme des
Ausschusses der Regionen (ABl.
C 342 vom 12.10.2017, S. 119),
gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren (Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. April
2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom
14. Mai 2018.),
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Die Union strebt die
Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und
dekarbonisierten Energiesystems an. Mit der Energieunion und dem
energie- und klimapolitischen Rahmen für die Zeit bis 2030 setzt sich
die Union ehrgeizige Ziele zur weiteren Verringerung der
Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % bis 2030 im Vergleich zu 1990,
zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch, zu
Energieeinsparungen in Höhe der Vorgaben auf Unionsebene und zur
Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und
Nachhaltigkeit in Europa.
(2) Zur Verwirklichung der
genannten Ziele vereint die im Jahr 2016 durchgeführte Überprüfung der
Gesetzgebungsakte der Union zur Energieeffizienz eine Neubewertung des
Energieeffizienzziels der Union für 2030, wie in den Schlussfolgerungen
des Europäischen Rates 2014 gefordert, eine Überprüfung der zentralen
Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates (Richtlinie 2012/27/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und
2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl.
L 315 vom 14.11.2012, S. 1)
und der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Richtlinie 2010/31/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl.
L 153, vom 18.6.2010, S. 13)
und eine Stärkung des Finanzierungsrahmens einschließlich des
Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) und des Europäischen
Fonds für strategische Investitionen (EFSI), wodurch letztendlich die
finanziellen Voraussetzungen für Energieeffizienzinvestitionen auf dem
Markt verbessert werden.
(3) Richtlinie 2010/31/EU
verpflichtet die Kommission, bis zum 1. Januar 2017 eine Überprüfung
basierend auf den bei der Anwendung der genannten Richtlinie gesammelten
Erfahrungen und erzielten Fortschritten vorzunehmen und gegebenenfalls
Vorschläge zu unterbreiten.
(4) Zur Vorbereitung der
genannten Überprüfung hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen
ergriffen, um Informationen darüber zu sammeln, wie die Richtlinie
2010/31/EU in den Mitgliedstaaten umgesetzt worden ist, wobei sie sich
darauf konzentriert, was funktionierte und wo Verbesserungsbedarf
besteht.
(5) Die Ergebnisse der
Überprüfung und der Folgenabschätzung der Kommission zeigen, dass eine
Reihe von Änderungen erforderlich ist, um die derzeitigen Bestimmungen
der Richtlinie 2010/31/EU zu stärken und bestimmte Aspekte zu
vereinfachen.
(6) Die Union setzt sich für
die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und
dekarbonisierten Energiesystems bis 2050 ein. Zur Verwirklichung dieses
Ziels brauchen Mitgliedstaaten und Investoren Maßnahmen, die darauf
ausgerichtet sind, bis 2050 das langfristige Ziel zur Verringerung der
Treibhausgasemissionen zu erreichen und den Gebäudebestand, der ungefähr
36 % aller CO2-Emissionen in der Union
ausmacht, zu dekarbonisieren. Die Mitgliedstaaten sollten ein rentables
Gleichgewicht zwischen einer Dekarbonisierung der Energieversorgung und
der Reduzierung des Endenergieverbrauchs anstreben. Zu diesem Zweck
benötigen Mitgliedstaaten und Investoren eine klare Vision zur Anleitung
ihrer Politik und ihrer Investitionsentscheidungen, wozu als Richtwerte
dienende nationale Meilensteine und Maßnahmen für Energieeffizienz
gehören, um die kurzfristigen (2030), mittelfristigen (2040) und
langfristigen (2050) Ziele zu verwirklichen. Mit Blick auf jene Ziele
ist es angesichts der übergreifenden Vorgaben der Union zur
Energieeffizienz von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten
die erwarteten Ergebnisse ihrer langfristigen Renovierungsstrategien
angeben und Entwicklungen beobachten, indem sie innerstaatliche
Fortschrittsindikatoren festlegen, die von den nationalen Gegebenheiten
und Entwicklungen abhängen.
(7) Das Pariser
Klimaschutzübereinkommen von 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der
Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen (COP 21) fördert die Bemühungen der Union, den
Gebäudebestand zu dekarbonisieren. Wenn man bedenkt, dass beinahe 50 %
des Endenergieverbrauchs der Union zum Heizen und Kühlen verwendet
werden, und davon wiederum 80 % in Gebäuden, ist die Verwirklichung der
Energie- und Klimaziele der Union mit deren Anstrengungen zur
Renovierung des Gebäudebestands verknüpft, bei denen der
Energieeffizienz Vorrang eingeräumt, der Grundsatz „Energieeffizienz an
erster Stelle“ umgesetzt und der Einsatz erneuerbarer Energiequellen in
Betracht gezogen wird.
(8) Aus Gründen der besseren
Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2012/27/EU festgelegten
Bestimmungen über langfristige Strategien für die Renovierung in die
Richtlinie 2010/31/EU aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten
ihre langfristigen Renovierungsstrategien anwenden können, um
Brandschutz und Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen
Aktivitäten anzugehen, die sich auf die Renovierungen zur Verbesserung
der Energieeffizienz und die Lebensdauer von Gebäuden auswirken.
(9) Um einen in hohem Maße
energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand zu erhalten und
dafür zu sorgen, dass mit den langfristigen Renovierungsstrategien die
notwendigen Fortschritte beim Umbau bestehender Gebäude in
Niedrigstenergiegebäude erzielt werden, insbesondere indem mehr
umfassende Renovierungen durchgeführt werden, sollten die
Mitgliedstaaten klare Leitlinien festlegen und messbare, gezielte
Maßnahmen konzipieren sowie gleichberechtigten Zugang zu Finanzmitteln
fördern, unter anderem für die Segmente des nationalen Gebäudebestands
mit der schlechtesten Energieeffizienz, für von Energiearmut betroffene
Verbraucher, für sozialen Wohnungsbau und für Haushalte, die mit dem
Dilemma divergierender Anreize konfrontiert sind, wobei auch der
Erschwinglichkeit Rechnung getragen werden muss. Um die notwendigen
Verbesserungen des nationalen Bestands an Mietwohnungen weiter zu
unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen,
Anforderungen für ein bestimmtes Energieeffizienzniveau für Mietobjekte
im Einklang mit den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
einzuführen oder weiterhin anzuwenden.
(10) Laut der
Folgenabschätzung der Kommission wäre eine durchschnittliche
Renovierungsrate von 3 % pro Jahr erforderlich, um die Vorgaben der
Union zur Energieeffizienz kosteneffizient zu verwirklichen. Angesichts
dessen, dass für jedes Prozent eingesparter Energie die Gaseinfuhren um
2,6 % verringert werden, sind klare Vorgaben für die Renovierung des
bestehenden Gebäudebestands von großer Bedeutung. Daher würden
Bemühungen zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aktiv
zur Energieunabhängigkeit der Union beitragen und außerdem ein hohes
Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union,
insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, haben. In diesem
Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten dem Erfordernis eines klaren
Zusammenhangs zwischen ihren langfristigen Renovierungsstrategien und
entsprechenden Initiativen zur Förderung des Aufbaus von Kompetenzen und
der Ausbildung in den Bereichen Bau und Energieeffizienz Rechnung
tragen.
(11) Der Notwendigkeit, die
Energiearmut zu verringern, sollte entsprechend den von den
Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien Rechnung getragen werden. Die
Mitgliedstaaten beschreiben in ihren Renovierungsstrategien nationale
Maßnahmen, die zur Verringerung der Energiearmut beitragen, haben dabei
aber das Recht festzulegen, was sie als einschlägige Maßnahmen ansehen.
(12) In ihren langfristigen
Renovierungsstrategien und bei der Planung von Maßnahmen könnten die
Mitgliedstaaten für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz
auf Konzepte wie etwa Auslösepunkte, nämlich günstige Zeitpunkte im
Lebenszyklus eines Gebäudes, zum Beispiel im Hinblick auf
Kosteneffizienz oder Betriebsstörungen, zurückgreifen.
(13) Laut den Leitlinien der
Weltgesundheitsorganisation von 2009 für die Raumluftqualität bewirken
energieeffizientere Gebäude eine Steigerung des Komforts und des
Wohlbefindens der Bewohner und eine bessere Gesundheit. Wärmebrücken,
unzulängliche Isolierung und unerwünschter Luftaustausch können zu
Oberflächentemperaturen unterhalb des Taupunktes der Luft und damit zu
Kondenswasserbildung führen. Daher ist es wesentlich, eine vollständige
und homogene Isolierung von Gebäuden einschließlich Balkonen, Fenstern,
Dächern, Wänden, Türen und Böden sicherzustellen; insbesondere sollte
darauf geachtet werden, dass die Temperatur an Innenflächen des Gebäudes
nicht unter die Taupunkttemperatur sinkt.
(14) Die Mitgliedstaaten
sollten Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude
unterstützen, die zur Schaffung eines gesunden Raumklimas beitragen,
unter anderem durch die Entfernung von Asbest und anderen schädlichen
Stoffen; dabei sollte die illegale Entfernung schädlicher Stoffe
verhindert und die Einhaltung bestehender Gesetzgebungsakte wie der
Richtlinien 2009/148/EG (Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl.
L 330 vom 16.12.2009, S. 28)
und (EU) 2016/2284 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen
Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie
2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl.
L 344 vom 17.12.2016, S. 1)
des Europäischen Parlaments und des Rates erleichtert werden.
(15) Es ist wichtig, dafür zu
sorgen, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden sich nicht nur auf die Gebäudehülle konzentrieren, sondern alle
relevanten Elemente und technischen Anlagen in einem Gebäude umfassen,
etwa passive Elemente, die an passiven Techniken beteiligt sind, mit
denen der Energiebedarf für Heizung oder Kühlung und der
Energieverbrauch für Beleuchtung und Lüftung reduziert und so der
thermische und visuelle Komfort verbessert werden sollen.
(16)
Finanzierungsmechanismen, finanzielle Anreize und die Einbindung von
Finanzinstituten für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz
in Gebäuden sollten in den langfristigen nationalen
Renovierungsstrategien eine zentrale Rolle einnehmen und von den
Mitgliedstaaten aktiv gefördert werden. Diese Maßnahmen sollten an
Energieeffizienz geknüpfte Hypotheken für zertifizierte
energieeffiziente Gebäuderenovierungen unterstützen, Investitionen der
Behörden in einen energieeffizienten Gebäudebestand, beispielsweise über
öffentlich-private Partnerschaften oder optionale
Energieleistungsverträge, fördern, das wahrgenommene Risiko bei den
Investitionen mindern, zugängliche und transparente Beratungs- und
Unterstützungsinstrumente wie etwa zentrale Anlaufstellen, die
integrierte Dienstleistungen für energieeffiziente Renovierungen bieten,
bereitstellen sowie weitere Maßnahmen und Initiativen wie die in der
Initiative der Europäischen Kommission „Intelligente Finanzierung für
intelligente Gebäude“ genannten umsetzen.
(17) Natürliche Lösungen wie
eine gut konzipierte Straßenbepflanzung oder grüne Dächer und
Außenwände, die Gebäude isolieren und beschatten, tragen zur Senkung des
Energiebedarfs bei, indem sie den Heiz- oder Kühlbedarf begrenzen und
die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verbessern.
(18) Es gilt, die Erforschung
und Erprobung von neuen Lösungen, mit denen die Energieeffizienz von
historischen Gebäuden und Stätten verbessert werden kann, zu fördern und
gleichzeitig das kulturelle Erbe zu schützen und zu bewahren.
(19) Bei neuen Gebäuden und
Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sollten sich
die Mitgliedstaaten für hocheffiziente alternative Systeme einsetzen,
sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist,
und dabei ein gesundes Raumklima, Brandschutz und Risiken im
Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten im Einklang mit den
innerstaatlichen Sicherheitsvorschriften berücksichtigen.
(20) Zur Verwirklichung der
Ziele der Energieeffizienzpolitik für Gebäude sollte die Transparenz von
Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz verbessert werden, indem
sichergestellt wird, dass alle für Berechnungen erforderlichen
Parameter, sowohl für die Zertifizierung als auch die
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, einheitlich
festgelegt und angewandt werden. So sollten die Mitgliedstaaten
angemessene Maßnahmen erlassen, um beispielsweise sicherzustellen, dass
die Energieeffizienz neu installierter, ersetzter oder modernisierter
gebäudetechnischer Systeme, wie etwa für Raumheizung, Klimatisierung
oder Warmwasserbereitung, mit Blick auf die Zertifizierung von Gebäuden
und die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dokumentiert wird.
(21) Die Installation von
selbstregulierenden Einrichtungen in bestehenden Gebäuden zur separaten
Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in
einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils, sollte in Betracht
gezogen werden, sofern wirtschaftlich realisierbar, zum Beispiel wenn
die Kosten weniger als 10 % der Gesamtkosten der ersetzten Wärmeerzeuger
betragen.
(22) Durch Innovationen und
neue Technologien können Gebäude auch zur allgemeinen Dekarbonisierung
der Wirtschaft einschließlich des Verkehrssektors beitragen. So können
Gebäude als Hebel für die Entwicklung der notwendigen Infrastrukturen
für das intelligente Aufladen von Elektrofahrzeugen dienen und den
Mitgliedstaaten eine Grundlage bieten, sich gegebenenfalls für die
Nutzung von Autobatterien als Energiequelle zu entscheiden.
(23) In Kombination mit einem
höheren Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien produzieren
Elektrofahrzeuge weniger CO2-Emissionen, was zu
einer besseren Luftqualität führt. Elektrofahrzeuge sind ein wichtiger
Bestandteil des Übergangs zu sauberer Energie, der auf Maßnahmen zur
Verbesserung der Energieeffizienz, alternativen Brennstoffen,
erneuerbaren Energien und innovativen Lösungen für das Management der
Energieflexibilität beruht. Bauvorschriften können wirksam dafür
eingesetzt werden, zielgerichtete Anforderungen einzuführen, die die
Bereitstellung der Ladeinfrastruktur in Parkplätzen von Wohn- und
Nichtwohngebäuden fördern. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur
Vereinfachung der Bereitstellung von Ladeinfrastruktur vorsehen, damit
Hindernisse wie etwa divergierende Anreize und verwaltungstechnische
Schwierigkeiten, mit denen einzelne Eigentümer konfrontiert sind, wenn
sie versuchen, einen Ladepunkt auf ihrem Stellplatz zu errichten,
beseitigt werden können.
(24) Mit
Leitungsinfrastruktur werden die notwendigen Voraussetzungen
für die rasche Einrichtung von Ladepunkten, falls und wo
diese erforderlich sind, geschaffen. Die Mitgliedstaaten
sollten sicherstellen, dass Elektromobilität auf ausgewogene
und kosteneffiziente Weise ausgebaut wird. Insbesondere
sollte bei einer größeren Renovierung in Bezug auf
elektrische Infrastruktur eine entsprechende
Leitungsinfrastruktur installiert werden. Bei der Umsetzung
der Anforderungen zur Elektromobilität in den nationalen
Rechtsvorschriften sollten die Mitgliedstaaten potenzielle
unterschiedliche Voraussetzungen gebührend berücksichtigen,
etwa das Eigentum an Gebäuden und den angrenzenden
Parkplätzen, öffentliche Parkplätze, die von privaten
Unternehmen betrieben werden, und Gebäude, die sowohl als
Wohn- als auch als Nichtwohngebäude dienen.
(25) Mit einer leicht
verfügbaren Infrastruktur werden die den einzelnen
Eigentümern entstehenden Kosten für die Errichtung von
Ladepunkten verringert, und es wird sichergestellt, dass die
Nutzer von Elektrofahrzeugen Zugang zu Ladepunkten haben.
Die Festlegung von Anforderungen zur Elektromobilität auf
Unionsebene in Bezug auf die Voreinrichtung bei Stellplätzen
und die Errichtung von Ladepunkten ist ein wirksames Mittel,
um die Nutzung von Elektrofahrzeugen in naher Zukunft zu
fördern und gleichzeitig mittel- bis langfristig eine
Weiterentwicklung zu geringeren Kosten zu ermöglichen.
(26) Bei der Festlegung ihrer
Anforderungen zur Errichtung einer Mindestanzahl von
Ladepunkten für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig
Stellplätzen, die ab 2025 gelten, sollten die
Mitgliedstaaten den relevanten nationalen, regionalen und
lokalen Bedingungen sowie den je nach Gegend,
Gebäudetypologie, Anbindung an öffentlichen Verkehr und
anderen relevanten Kriterien möglichen unterschiedlichen
Bedürfnissen und Umständen Rechnung tragen, um eine
verhältnismäßige und angemessene Bereitstellung von
Ladepunkten zu gewährleisten.
(27) Allerdings kann es in
bestimmten geografischen Gebieten mit spezifischen
Benachteiligungen zu besonderen Schwierigkeiten bei der
Erfüllung der Anforderungen zur Elektromobilität kommen. Das
könnte aufgrund ihrer Abgelegenheit, Insellage, geringen
Größe sowie schwierigen Relief- und Klimabedingungen für die
Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
der Fall sein, sowie für isolierte Kleinstnetze, deren
Stromnetze möglicherweise ausgebaut werden müssen, um eine
weitere Elektrifizierung der lokalen Verkehrssysteme zu
erreichen. In diesen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten
freistehen, die Anforderungen der Elektromobilität nicht
anzuwenden. Ungeachtet jener Ausnahme kann die
Elektrifizierung des Verkehrssystems ein wirksames
Instrument sein, um Probleme bei der Luftqualität oder der
Versorgungssicherheit, mit denen diese Regionen und Netze
häufig konfrontiert sind, zu bewältigen.
(28) Bei der Anwendung der
Anforderungen zur Elektromobilitätsinfrastruktur, die in den
gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen der
Richtlinie 2010/31/EU enthalten sind, sollten die
Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass eine ganzheitliche und
kohärente Städteplanung sowie die Förderung alternativer,
sicherer und nachhaltiger Verkehrsmittel und der
Infrastruktur zu deren Unterstützung erforderlich sind,
beispielsweise mittels einer für elektrische Fahrräder und
für Fahrzeuge von Personen mit eingeschränkter Mobilität
ausgewiesenen Parkplatzinfrastruktur.
(29) Die Strategien des
digitalen Binnenmarkts und der Energieunion sollten
aufeinander abgestimmt werden und mit ihnen sollten
gemeinsame Ziele verfolgt werden. Durch die Digitalisierung
des Energiesystems ändert sich die Energielandschaft rasant,
beginnend bei der Integration erneuerbarer Energien über
intelligente Netze bis hin zu intelligenzfähigen Gebäuden.
Im Zuge der Digitalisierung des Gebäudesektors sind die
Konnektivitätsziele und die Vorgaben der Union für den
Aufbau von Kommunikationsnetzen mit hoher Kapazität wichtig
für intelligente Haustechnik und gut vernetzte
Gemeinschaften. Es sollten gezielte Anreize gesetzt werden,
um intelligenzfähige Systeme und digitale Lösungen in der
baulichen Umgebung zu fördern. Damit sind neue Möglichkeiten
für Energieeinsparungen verbunden, indem Verbrauchern
genauere Informationen über ihre Verbrauchsmuster gegeben
werden und der Systembetreiber in die Lage versetzt wird,
das Netz effizienter zu verwalten.
(30) Der
Intelligenzfähigkeitsindikator sollte verwendet werden, um
die Fähigkeit von Gebäuden zu messen, Informations- und
Kommunikationstechnologien sowie elektronische Systeme zur
Anpassung des Betriebs der Gebäude an den Bedarf der
Bewohner und des Netzes sowie zur Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz und -leistung der Gebäude zu nutzen.
Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Eigentümer und
die Bewohner von Gebäuden auf die Vorteile der Nutzung der
Gebäudeautomatisierung und elektronischen Überwachung
gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen und sollte bei
den Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese
neuen erweiterten Funktionen tatsächlich erzielten
Einsparungen schaffen. Die Verwendung des Systems zur
Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden sollte für
die Mitgliedstaaten optional sein.
(30) Der
Intelligenzfähigkeitsindikator sollte verwendet werden, um die Fähigkeit
von Gebäuden zu messen, Informations- und Kommunikationstechnologien
sowie elektronische Systeme zur Anpassung des Betriebs der Gebäude an
den Bedarf der Bewohner und des Netzes sowie zur Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz und -leistung der Gebäude zu nutzen. Der
Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Eigentümer und die Bewohner
von Gebäuden auf die Vorteile der Nutzung der Gebäudeautomatisierung und
elektronischen Überwachung gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen
und sollte bei den Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese
neuen erweiterten Funktionen tatsächlich erzielten Einsparungen
schaffen. Die Verwendung des Systems zur Bewertung der
Intelligenzfähigkeit von Gebäuden sollte für die Mitgliedstaaten
optional sein. (31) Zur Anpassung der
Richtlinie 2010/31/EU an den technischen Fortschritt sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV
Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Richtlinie durch die Festlegung
der Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators und einer Methode zu
seiner Berechnung ergänzt wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass
die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und
dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in
der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere
Rechtsetzung (ABl.
L 123 vom 12.5.2016, S. 1)
niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung
an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten,
erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur
gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre
Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der
Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der
delegierten Rechtsakte befasst sind.
(32) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2010/31/EU
in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Modalitäten der Durchführung
des optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der
Intelligenzfähigkeit von Gebäuden übertragen werden. Diese Befugnisse
sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren (ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13))
ausgeübt werden.
(33) Um zu
gewährleisten, dass finanzielle Maßnahmen in Bezug auf die
Energieeffizienz bestmöglich für die Gebäuderenovierung
genutzt werden, sollten diese an die Qualität der
Renovierungsarbeiten im Hinblick auf die angestrebten oder
erzielten Energieeinsparungen gebunden sein. Die genannten
Maßnahmen sollten daher an die Energieeffizienz der
Ausrüstung oder des Materials, die oder das bei der
Renovierung verwendet wurde, an das Zertifizierungs- oder
Qualifikationsniveau des Installateurs, an ein Energieaudit
oder an die durch die Renovierung erzielte Verbesserung
gebunden sein, die durch den Vergleich der Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz vor und nach der Renovierung, durch
Heranziehung von Standardwerten oder durch eine andere
transparente und verhältnismäßige Methode bewertet werden
sollte.
(34) Die derzeit bestehenden
unabhängigen Kontrollsysteme für Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz können zur Überprüfung der Einhaltung
der Anforderungen verwendet werden und sollten gestärkt
werden, um sicherzustellen, dass die Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz von hoher Qualität sind. Wenn die
unabhängigen Kontrollsysteme für Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz durch eine optionale Datenbank
ergänzt werden, was über die Anforderungen der Richtlinie
2010/31/EU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung
hinausgeht, kann diese zur Überprüfung der Einhaltung der
Anforderungen sowie zum Erstellen von Statistiken über den
regionalen oder nationalen Gebäudebestand verwendet werden.
Es werden hochwertige Daten über den Gebäudebestand
benötigt, die teilweise aus den Datenbanken für Ausweise
über die Gesamtenergieeffizienz gewonnen werden können, die
gegenwärtig in nahezu allen Mitgliedstaaten entwickelt und
verwaltet werden.
(35) Laut der
Folgenabschätzung der Kommission haben sich die Bestimmungen
zur Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen als
ineffizient erwiesen, da sie nicht in ausreichendem Maße in
der Lage sind, die ursprüngliche und die fortlaufende
Energieeffizienz dieser technischen Systeme sicherzustellen.
Auch kostengünstige technische Energieeffizienz-Lösungen mit
sehr kurzer Amortisationsdauer, z. B. der hydraulische
Abgleich von Heizungsanlagen und die Installation oder der
Austausch von thermostatischen Regelventilen, werden
gegenwärtig unzureichend berücksichtigt. Die Bestimmungen zu
Inspektionen sollten geändert werden, um ein besseres
Ergebnis der Inspektionen zu gewährleisten. Bei diesen
Änderungen sollte der Schwerpunkt auf Inspektionen von
Zentralheizungsanlagen und Klimaanlagen sowie auf
Kombinationen dieser Anlagen mit Lüftungsanlagen gelegt
werden. Bei diesen Änderungen sollten kleine Heizungsanlagen
wie elektrische Heizgeräte und Holzfeueröfen ausgenommen
werden, wenn sie unterhalb der Schwellenwerte für
Inspektionen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU in der durch
diese Richtlinie geänderten Fassung bleiben.
(36) Bei der Durchführung von
Inspektionen sollte das Ziel mit Blick auf das Erreichen der
angestrebten Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz der Gebäude darin
bestehen, die tatsächliche Energieeffizienz von Heizungs-, Klima- und
Lüftungsanlagen unter realen Nutzungsbedingungen zu verbessern. Die
tatsächliche Energieeffizienz dieser Anlagen hängt von der Energie ab,
die unter sich dynamisch verändernden typischen oder unter
durchschnittlichen Betriebsbedingungen verbraucht wird. Unter den
genannten Bedingungen wird die meiste Zeit nur ein Teil der Nennleistung
benötigt, daher sollte eine Bewertung der entsprechenden Fähigkeiten der
Ausrüstung, die Energieeffizienz des Systems unter unterschiedlichen
Bedingungen wie etwa unter Teillastbetriebsbedingungen zu verbessern,
Bestandteil der Inspektionen von Heizungsanlagen, Klimaanlagen und
Lüftungsanlagen sein.
(37) Die
Gebäudeautomatisierung und elektronische Überwachung
gebäudetechnischer Systeme haben sich insbesondere für große
Anlagen als wirksamer Ersatz für Inspektionen erwiesen und
haben ein großes Potenzial, sowohl Verbrauchern als auch
Unternehmen kosteneffiziente Energieeinsparungen in
erheblichem Umfang zu bieten. Die Installation einer solchen
Ausrüstung sollte als die kosteneffizienteste Alternative zu
Inspektionen in großen Nichtwohngebäuden und Gebäuden mit
mehreren Wohnungen von einer ausreichenden Größe betrachtet
werden, da eine solche Ausrüstung es ermöglicht, dass sich
die Kosten dafür in weniger als drei Jahren amortisieren, da
sie es ermöglicht, auf die erhaltenen Informationen zu
reagieren, sodass im Laufe der Zeit Energieeinsparungen
erzielt werden. Bei kleinen Anlagen sollte die Dokumentation
der Systemleistung durch die Installateure dazu beitragen,
die Einhaltung der Mindestanforderungen für alle
gebäudetechnischen Systeme besser überprüfen zu können.
(38) Die
derzeitige Option für Mitgliedstaaten, auf der Grundlage von
Ratschlägen als Alternative zu der Inspektion von
Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierten Heizungs- und
Lüftungsanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen
Maßnahmen zu treffen, wird beibehalten, sofern deren
Gesamtauswirkungen in einem der Kommission vorgelegten
Bericht als gleichwertig der Auswirkungen einer Inspektion
vor der Anwendung dieser Maßnahmen dokumentiert wurde.
(39) Die
Umsetzung von Systemen regelmäßiger Inspektion für Heizungs-
und Klimaanlagen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU war mit
einem beträchtlichen administrativen und finanziellen
Aufwand der Mitgliedstaaten und des Privatsektors verbunden,
einschließlich der Ausbildung und Zulassung von
Fachpersonal, Qualitätssicherung und -kontrolle sowie der
Kosten der Inspektionen. Mitgliedstaaten, welche die
erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung regelmäßiger
Inspektionen erlassen und wirksame Inspektionssysteme
umgesetzt haben, halten es möglicherweise für angemessen,
die genannten Systeme weiter zu betreiben, auch bei
kleineren Heizungs- und Klimaanlagen. In diesen Fällen
sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, diese
strengeren Anforderungen der Kommission zu notifizieren.
(40) Unbeschadet der
Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten über die Anwendung des im
Rahmen des Normungsauftrags M/480 der Europäischen Kommission durch das
Europäische Komitee für Normung (CEN) entwickelten Normenwerks für die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden würde sich die Anerkennung und
Förderung jener Normen positiv auf die Umsetzung der Richtlinie
2010/31/EU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung auswirken.
(41) In der Empfehlung (EU)
2016/1318 der Kommission (Empfehlung (EU) 2016/1318 der Kommission vom
29. Juli 2016 über Leitlinien zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden
und bewährten Verfahren, damit bis 2020 alle neuen Gebäude
Niedrigstenergiegebäude sind (ABl.
L 208 vom 2.8.2016, S. 46))
zu Niedrigstenergiegebäuden wurde beschrieben, wie durch die Umsetzung
der Richtlinie 2010/31/EU gleichzeitig der Umbau des Gebäudebestands und
der Übergang zu einer nachhaltigeren Energieversorgung, die auch die
EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung unterstützt,
sichergestellt werden könnte. Zur Gewährleistung einer angemessenen
Umsetzung sollte der allgemeine Rahmen für die Berechnung der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aktualisiert und die verbesserte
Energieeffizienz der Gebäudehülle unterstützt werden, wobei die Arbeiten
des CEN im Rahmen des Normungsauftrags M/480 der Kommission herangezogen
werden sollten. Ergänzend dazu können die Mitgliedstaaten zusätzliche
numerische Indikatoren bereitstellen, zum Beispiel für den
Gesamtenergieverbrauch oder die Treibhausgasemissionen des gesamten
Gebäudes.
(42) Diese Richtlinie sollte
die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für Gebäude und
Gebäudekomponenten ehrgeizigere Anforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz festzulegen, sofern diese Anforderungen mit dem
Unionsrecht in Einklang stehen. Es ist mit den Zielen der Richtlinien
2010/31/EU und 2012/27/EU zu vereinbaren, dass jene Anforderungen unter
bestimmten Umständen die Installation oder Nutzung von Produkten, die
anderen Rechtsvorschriften der Union unterliegen, einschränken können,
sofern durch diese Anforderungen keine ungerechtfertigten Marktbarrieren
errichtet werden.
(43) Da das Ziel dieser
Richtlinie, nämlich die Verringerung der Energiemenge, die benötigt
wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung von Gebäuden
zu decken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, die Kohärenz der
gemeinsamen Ziele, des gemeinsamen Verständnisses und der gemeinsamen
politischen Bestrebungen zu gewährleisten, auf Unionsebene besser zu
verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die
Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(44) Bei dieser Richtlinie
werden die einzelstaatlichen Besonderheiten der Mitgliedstaaten und die
Unterschiede zwischen diesen sowie ihre Befugnisse gemäß Artikel 194
Absatz 2 AEUV uneingeschränkt geachtet. Weiterhin wird mit dieser
Richtlinie das Ziel verfolgt, die Weitergabe von bewährten Verfahren zu
ermöglichen, um den Übergang zu einem in hohem Maße energieeffizienten
Gebäudebestand in der Union zu erleichtern.
(45) Gemäß der Gemeinsamen
Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der
Kommission zu Erläuternden Dokumente (ABl.
C 369 vom 17.12.2011, S. 14)
haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen
zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere
Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen
den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen
innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf
diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger
Dokumente für gerechtfertigt.
(46) Die Richtlinien
2010/31/EU und 2012/27/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
|
|