(1) Jeder Mitgliedstaat richtet
eine nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
ein, die es ermöglicht, Daten über die Gesamtenergieeffizienz
einzelner Gebäude und die Gesamtenergieeffizienz des nationalen
Gebäudebestands insgesamt zu sammeln.
Die
Datenbank ist mit anderen einschlägigen Online-Plattformen und
öffentlichen Diensten interoperabel und ermöglicht die Sammlung von
Daten aus allen relevanten Quellen im Zusammenhang mit Ausweisen
über die Gesamtenergieeffizienz, Inspektionen, dem
Gebäuderenovierungspass, dem Intelligenzfähigkeitsindikator,
den
Energierichtwerten für Gebäude und dem berechneten oder erfassten
Energieverbrauch der erfassten Gebäude. Zur Füllung dieser Datenbank
können auch Gebäudetypologien und Energiegebäude-Benchmarking
erfasst werden. Daten können unter Verwendung von Messgrößen auf der
Grundlage des LEVEL-Rahmens auch sowohl über betriebsbedingte als
auch graue Emissionen sowie über das gesamte
Lebenszyklus-Treibhauspotenzial erhoben und gespeichert werden.
(2) Die
aggregierten und anonymisierten Daten zum Gebäudebestand werden
unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der
Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht. Die gespeicherten
Daten müssen maschinenlesbar und über eine geeignete digitale
Schnittstelle zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher,
dass Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter, zertifizierte
Sachverständige sowie Finanzinstitute in Bezug auf die Gebäude,
die
Wohn- oder Gewerbeimmobilien darstellen und die ihrem Anlagebuch
zugeordnet sind, einen einfachen und kostenlosen Zugang zum
vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz haben. Bei
Gebäuden, die zur Vermietung oder zum Verkauf angeboten werden,
stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass potenzielle Mieter oder
Käufer mit Genehmigung des Gebäudeeigentümers Zugang zum
vollständigen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz haben.
(3) Die
Mitgliedstaaten machen Informationen über den Anteil der Gebäude am
nationalen Gebäudebestand, für den Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz vorliegen, sowie aggregierte oder
anonymisierte Daten über die Gesamtenergieeffizienz,
den
Energieverbrauch und das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial der
erfassten Gebäude öffentlich zugänglich. Die öffentlich zugänglichen
Informationen werden mindestens zweimal jährlich aktualisiert. Die
Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und
Forschungseinrichtungen wie den nationalen Statistikämtern auf
Anfrage anonymisierte oder aggregierte Informationen zur Verfügung.
(4) Die
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen in der
nationalen Datenbank mindestens einmal jährlich an die
Beobachtungsstelle für den Gebäudebestand übermittelt werden.
(5) Die
Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2024 einen
Durchführungsrechtsakt für eine gemeinsame Vorlage für die
Übermittlung der Informationen an die Beobachtungsstelle für den
Gebäudebestand mit der Möglichkeit fortlaufender Aktualisierungen in
Echtzeit.
Dieser
Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30
Absatz 3 erlassen.
(6) Um
die Kohärenz und die Einheitlichkeit der Informationen zu
gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die
nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
interoperabel und mit anderen Verwaltungsdatenbanken, die
Informationen über Gebäude enthalten, z. B. dem nationalen
Gebäudekataster und den digitalen Gebäudelogbüchern, integriert ist.
(6a) Die
Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024
Durchführungsrechtsakte, um das effiziente Funktionieren digitaler
Gebäudelogbücher zu unterstützen, indem sie eine gemeinsame Vorlage
für Folgendes festlegt:
-
ein standardisiertes Konzept für die Datenerhebung,
Datenverwaltung und Interoperabilität und den entsprechenden
Rechtsrahmen;
-
die Verknüpfung bestehender Datenbanken.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30
Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(6b) Bis
zum ... [24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser
Richtlinie] und danach alle zwei Jahre veröffentlicht die Kommission
einen zusammenfassenden Bericht über die Lage und die Fortschritte
des Gebäudebestands der Union auf lokaler, regionaler und nationaler
Ebene. Die Mitgliedstaaten nutzen den zusammenfassenden Bericht zur
gezielten Renovierung von Clustern ineffizienter Gebäude als Mittel
zur Verringerung der Energiearmut.
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