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EPBD: Novelle der EU-Gebäuderichtlinie
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Entwurf nach Abstimmung im Europäischen Parlament
Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: artjazz - Fotolia.com


(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf die Erreichung mindestens kostenoptimaler Niveaus und höherer Referenzwerte, zum Beispiel entsprechend den Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen festgelegt werden. Die Gesamtenergieeffizienz wird nach der in Artikel 4 genannten Methode berechnet. Die kostenoptimalen Niveaus werden nach dem in Artikel 6 genannten Rahmen für eine Vergleichsmethode berechnet.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zur Erreichung mindestens kostenoptimaler Niveaus und höherer Referenzwerte, zum Beispiel entsprechend den Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und Renovierungspflichten für alle Gebäudekomponenten, die sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes auswirken, wenn sie ersetzt oder nachträglich eingebaut werden, festgelegt werden.
Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten wird nach der in Artikel 4 genannten Methode berechnet.

Bei der Festlegung der Anforderungen können die Mitgliedstaaten zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterscheiden.

Diese Anforderungen tragen den auf einer optimalen Raumklimaqualität beruhenden gesunden Innenraumklimabedingungen Rechnung und berücksichtigen die örtlichen Gegebenheiten, die angegebene Nutzung sowie das Alter des Gebäudes.

Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz in regelmäßigen Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, und aktualisieren sie erforderlichenfalls, um dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft, den Ergebnissen der Berechnung der kostenoptimalen Niveaus gemäß Artikel 6 sowie den aktualisierten nationalen Energie- und Klimazielen und -strategien Rechnung zu tragen.

(1a) Die Mitgliedstaaten können eine Zwischenmindestanforderung an die Gesamtenergieeffizienz beschließen, durch die unter anderem das Erreichen eines Mindesteffizienzniveaus der Gebäudehülle, der maximale Energieverbrauch pro kWh/m²/Jahr, die Bereitschaft zum Betrieb von Niedertemperaturheizungen, Wärmepumpen oder flexiblen elektrischen Raumheizungen und ein Mindestmaß an Demand-Response-Kapazität vorgeschrieben werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können sich gegen die Festlegung oder die Anwendung der Anforderungen gemäß Absatz 1 bei Gebäuden entscheiden, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sanierung von Denkmälern im Einklang mit den nationalen Erhaltungsvorschriften, internationalen Erhaltungsnormen und der ursprünglichen Architektur der betreffenden Denkmäler erfolgt.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden:

  1. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;

  2. provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten, Depots und Betriebsgebäude, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, mit sehr niedrigem Energie- und Heiz- bzw. Kühlbedarf, infrastrukturelle Versorgungspunkte, wie Transformatorenstationen, Umspannwerke, Druckregelanlagen und Bahnanlagen, sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet;

  3. Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder werden sollen, oder alternativ Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt;

  4. frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m².

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Begründung der EU-Richtlinie
1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
3. Nationale Renovierungsplan
3a. Integrierter Quartiersansatz
4. Rechenmethode Energieeffizienz
5. Anforderungen Energieeff.
6. Kostenoptimales Niveau berechn.
7. Neue Gebäude
7a. Neues europäisches Bauhaus
8. Bestehende Gebäude
9. Vorgaben Energieeffizienz
9a. Solarenergie in Gebäuden
10. Renovierungspass
11. Gebäudetechnische Systeme
11a. Raumklimaqualität
12. Infrastruktur für Mobilität
13. Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
14. Datenaustausch
15. Finanzielle Anreize
15a Anlaufstellen Energieeffizienz
16. Ausweise Energieeffizienz
17. Ausstellung Energieausweise
18. Aushang Energieausweise
19. Datenbanken Energieeffizienz

20. Inspektion

21. Berichte über Inspektion
22. Unabhängiges Fachpersonal
23. Zertifizierung Baufachleute
24. Unabhängiges Kontrollsystem
25. Überprüfung
26. Information
27. Konsultation
28 Anpassung Anh. I Fortschritt
29. Befugnisübertragung
30. Ausschussverfahren
32. Umsetzung
33. Aufhebung
34. Inkrafttreten
35. Adressaten

Anhänge
I Gesamtenergieeffizient berechn.

II Vorlage Renovierungspläne
III Nullemissionsgebäude - Anforderungen + Lebenszyklus
IV Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
V Vorlage Energieausweis
VI Kontrollsystem
VII Kostenoptimales Niveau
VIII Aufgehobene Richtl. / Fristen
IX Entsprechungstabelle

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart