(1) Die Mitgliedstaaten
ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im
Hinblick auf die Erreichung mindestens kostenoptimaler Niveaus
und
höherer Referenzwerte, zum Beispiel entsprechend den Anforderungen
an Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude,
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder
Gebäudeteilen festgelegt werden. Die Gesamtenergieeffizienz wird
nach der in Artikel 4 genannten Methode berechnet. Die
kostenoptimalen Niveaus werden nach dem in Artikel 6 genannten
Rahmen für eine Vergleichsmethode berechnet.
Die
Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass zur Erreichung mindestens kostenoptimaler
Niveaus und höherer Referenzwerte, zum Beispiel entsprechend den
Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude,
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und
Renovierungspflichten für alle Gebäudekomponenten, die sich
erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes auswirken,
wenn sie ersetzt oder nachträglich eingebaut werden, festgelegt
werden.
Die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten wird nach der in
Artikel 4 genannten Methode berechnet.
Bei der
Festlegung der Anforderungen können die Mitgliedstaaten zwischen
neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen
Gebäudekategorien unterscheiden.
Diese
Anforderungen tragen den auf einer optimalen Raumklimaqualität
beruhenden gesunden Innenraumklimabedingungen Rechnung und
berücksichtigen die örtlichen Gegebenheiten, die angegebene Nutzung
sowie das Alter des Gebäudes.
Die
Mitgliedstaaten überprüfen ihre Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz in regelmäßigen Zeitabständen, die fünf Jahre
nicht überschreiten, und aktualisieren sie erforderlichenfalls, um
dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft, den Ergebnissen
der Berechnung der kostenoptimalen Niveaus gemäß Artikel 6 sowie den
aktualisierten nationalen Energie- und Klimazielen und -strategien
Rechnung zu tragen.
(1a) Die
Mitgliedstaaten können eine Zwischenmindestanforderung an die
Gesamtenergieeffizienz beschließen, durch die unter anderem das
Erreichen eines Mindesteffizienzniveaus der Gebäudehülle, der
maximale Energieverbrauch pro kWh/m²/Jahr, die Bereitschaft zum
Betrieb von Niedertemperaturheizungen, Wärmepumpen oder flexiblen
elektrischen Raumheizungen und ein Mindestmaß an
Demand-Response-Kapazität vorgeschrieben werden.
(2) Die
Mitgliedstaaten können sich gegen die Festlegung oder die Anwendung
der Anforderungen gemäß Absatz 1
bei Gebäuden entscheiden, die als
Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen
architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind,
soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart
oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass die Sanierung von Denkmälern im Einklang mit
den nationalen Erhaltungsvorschriften, internationalen
Erhaltungsnormen und der ursprünglichen Architektur der betreffenden
Denkmäler erfolgt.
(3) Die
Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten
Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen
oder anzuwenden:
-
Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt
werden;
-
provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich
zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten,
Depots und
Betriebsgebäude, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, mit
sehr niedrigem Energie- und Heiz- bzw. Kühlbedarf,
infrastrukturelle Versorgungspunkte, wie
Transformatorenstationen, Umspannwerke, Druckregelanlagen und
Bahnanlagen, sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem
Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches
Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet;
-
Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden
oder werden sollen, oder alternativ Wohngebäude, die für eine
begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und
deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu
erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt;
-
frei
stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50
m².
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