Im Sinne dieser Richtlinie
bezeichnet der Ausdruck:
1.
"Gebäude" eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren
Innenraumumgebung unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
2.
"Nullemissionsgebäude" ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach den
Anhängen I und III bestimmten Gesamtenergieeffizienz,
das durch
nachfrageseitige Flexibilität zur Optimierung des Energiesystems
beiträgt und bei dem die noch benötigte sehr geringe
Restmenge an
Energie vollständig durch Energie gedeckt wird, die
-
aus
erneuerbaren Quellen stammt und vor Ort erzeugt oder gespeichert
wird;
-
aus
erneuerbaren Quellen stammt und außerhalb des Standorts erzeugt
und über das Netz gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie] bereitgestellt wird;
-
von
einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 22
der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte
Erneuerbare-Energien-Richtlinie] stammt; oder
-
aus
erneuerbaren Quellen stammt sowie durch Abwärme aus einem
effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem gemäß der Richtlinie
(EU) .../... [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] im
Einklang mit den Anforderungen nach Anhang III;
3.
"Niedrigstenergiegebäude" ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach
Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, die nicht niedriger sein
darf als das von den Mitgliedstaaten 2023 gemäß Artikel 6 Absatz 2
gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null
liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen
Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie
aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt
wird – gedeckt wird;
3a.
"Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz" ein Gebäude der
Energieeffizienzklasse E, F oder G;
3b.
"passives System" einen Gestaltungsgrundsatz oder ein
Gebäudeelement, bei dem die Gesamtenergieeffizienz oder ein oder
mehrere Parameter für die Innenraumumgebung ohne Unterstützung durch
eine Energiequelle aufrechterhalten oder verbessert wird bzw.
werden;
4.
"Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz" Vorschriften, nach
denen bestehende Gebäude im Rahmen eines größeren Renovierungsplans
für einen Gebäudebestand oder bei einem Auslösepunkt auf dem Markt
(Verkauf oder Vermietung) innerhalb eines Zeitraums oder zu einem
bestimmten Zeitpunkt eine Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz
gemäß dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle"
erfüllen
müssen, wodurch die Renovierung bestehender Gebäude ausgelöst wird;
4a.
"Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" den Grundsatz
"Energieeffizienz an erster Stelle" im Sinne von Artikel 2 Nummer 18
der Verordnung (EU) 2018/1999;
5.
"öffentliche Einrichtungen" öffentliche Einrichtungen im Sinne von
Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) .../... [Neufassung der
Energieeffizienzrichtlinie].
6.
"gebäudetechnische Systeme" die technische Ausrüstung eines Gebäudes
oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung,
Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute
Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung,
elektrisch
betriebene Sonnenschutzeinrichtungen, elektrische Anlagen,
Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Erzeugung und Speicherung von
erneuerbarer Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination
derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren
Quellen nutzen;
6a.
"nachfrageseitige Flexibilität" die Fähigkeit aktiver Kunden,
einzeln oder durch einen Zusammenschluss auf externe Signale zu
reagieren und ihre Energieerzeugung und ihren Energieverbrauch
dynamisch und zeitabhängig anzupassen, was durch intelligente,
dezentrale Energieressourcen, einschließlich Nachfragesteuerung,
Energiespeicherung und dezentraler Erzeugung aus erneuerbaren
Quellen, möglich ist, um ein zuverlässigeres, nachhaltigeres und
effizienteres Energiesystem zu unterstützen;
6b.
"Kältesystem" eine Kombination von passiven und aktiven
Bauteilen, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich
sind, durch welche die Temperatur gesenkt wird;
6c.
"Elektroinstallation" ein System aus ortsfesten Bauteilen,
einschließlich Schalttafeln, elektrischen Kabeln,
Erdungsanlagen, Steckdosen, Schaltern und Beleuchtungskörpern,
das der Verteilung elektrischer Energie innerhalb eines Gebäudes
zu allen Verbrauchsstellen oder der Übertragung von vor Ort
erzeugter Elektrizität dient;
6d.
"Systemeffizienz" die Auswahl energieeffizienter Lösungen, die
auch einen kosteneffizienten Fahrplan zur Dekarbonisierung,
zusätzliche Flexibilität und die effiziente Nutzung von
Ressourcen ermöglichen;
6e.
"Lüftungsanlage" eine Kombination von Bauteilen, die
erforderlich ist, um einen Austausch von Innenraumluft durch
Außenluft zu ermöglichen;
7.
"System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung" ein System,
das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst,
mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer
Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen
sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser
gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;
8.
"Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" die berechnete oder erfasste
Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der
üblichen Nutzung des Gebäudes (u. a. Heizung, Kühlung, Lüftung,
Warmwasser, Beleuchtung und gebäudetechnische Systeme) zu decken;
9.
"Primärenergie" Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren
Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde;
9a.
"Endenergie" Energie aus erneuerbaren oder nicht erneuerbaren
Quellen, die einem Umwandlungs- oder Transformationsverfahren
unterzogen wurde, damit sie tatsächlich verbrauchsfertig ist und
den Endverbrauchern geliefert werden kann;
9b.
"erfasst" gemessen mit einem geeigneten Gerät, etwa einem
Energie- oder Leistungszähler, einem Leistungsmess- oder
-überwachungsgerät oder einem Stromzähler;
10.
"Faktor der nicht erneuerbaren Primärenergie" nicht erneuerbare
Primärenergie für einen bestimmten Energieträger, einschließlich der
bezogenen Energie und der berechneten Energieverluste durch die
Lieferung an die Verbrauchsstellen, geteilt durch die bezogene
Energie;
11.
"Faktor der erneuerbaren Primärenergie" erneuerbare Primärenergie
aus einer am Standort, in der Nähe oder weiter entfernt befindlichen
Energiequelle, die über einen bestimmten Energieträger geliefert
wird, einschließlich der bezogenen Energie und der berechneten
Energieverluste durch die Lieferung an die Verbrauchsstellen,
geteilt durch die bezogene Energie;
12.
"Gesamtprimärenergiefaktor" die gewichtete Summe der Faktoren der
erneuerbaren und der nicht erneuerbaren Primärenergie für einen
bestimmten Energieträger;
13.
"Energie aus erneuerbaren Quellen" oder "erneuerbare Energie"
Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Quellen
im Sinne von Artikel
2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
14.
"Gebäudehülle" die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die
dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen;
15.
"Gebäudeteil" einen Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung
innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung
ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde;
16.
"Gebäudekomponente" ein gebäudetechnisches System oder eine
Komponente der Gebäudehülle;
17.
"Wohnung" einen physischen Raum, der aus einem Zimmer oder
Zimmerkomplex in einem dauerhaften Gebäude oder einem
architektonisch abgetrennten Teil eines Gebäudes besteht, das bzw.
der zur ganzjährigen Bewohnung durch einen privaten Haushalt,
der
dort seine grundlegenden Lebensfunktionen wahrnimmt, bestimmt ist;
18.
"Renovierungspass" ein Dokument, das einen maßgeschneiderten
Fahrplan für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in
einer maximalen Anzahl von Schritten enthält, durch die
das Gebäude
bis spätestens 2050 zu einem Nullemissionsgebäude wird;
19.
"umfassende Renovierung" eine Renovierung
im Einklang mit dem
Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" und Bemühungen zur
Verringerung der während der Renovierung entstehenden
Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus, wobei der
Schwerpunkt auf wesentlichen Gebäudekomponenten liegt, z. B.
Wanddämmung, Dachdämmung, Dämmung der unteren Geschossdecke,
Austausch von Außenfenstern und -türen, Lüftungs- und
Heizungsanlagen und Behandlung von Wärmebrücken, um für den
notwendigen Komfort der Bewohner im Sommer und Winter zu sorgen,
oder eine Renovierung, die zu einer Verringerung des
Primärenergiebedarfs von Gebäuden mit der schlechtesten
Gesamtenergieeffizienz um mindestens 60 % führt, bei denen es
technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, einen
Nullemissionsstandard für Gebäude zu erreichen, und bei der ein
Gebäude oder Gebäudeteil zu Folgendem umgebaut wird:
-
vor
dem 1. Januar 2027 zu einem Niedrigstenergiegebäude;
-
ab
dem 1. Januar 2027 zu einem Nullemissionsgebäude;
20.
"umfassende Renovierung in mehreren Stufen" eine umfassende
Renovierung, die in einer maximalen Anzahl von Schritten
durchgeführt wird und dabei den in einem Renovierungspass gemäß
Artikel 10 festgelegten Schritten folgt und die die Inanspruchnahme
von Energieleistungsverträgen einschließen kann;
21.
"größere Renovierung" die Renovierung eines Gebäudes, bei der je
nach Wahl des Mitgliedstaats entweder
-
die
Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der
gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts — den Wert des
Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht
mitgerechnet — übersteigen oder
-
mehr
als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung
unterzogen werden;
22.
"betriebsbedingte Treibhausgasemissionen" Treibhausgasemissionen im
Zusammenhang mit dem Energieverbrauch der gebäudetechnischen Systeme
während der Nutzung und des Betriebs des Gebäudes;
23.
"Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen" die gesamten mit dem Gebäude
in allen Phasen seines Lebenszyklus verbundenen
Treibhausgasemissionen, wobei die Vorteile von Wiederverwendung und
Recycling zum Ende der Lebensdauer zu berücksichtigen sind, von der
"Wiege" (Gewinnung der für den Bau des Gebäudes verwendeten
Rohstoffe) über die Herstellung und Verarbeitung der Materialien und
die Betriebsphase des Gebäudes bis zum "Ende der Lebensdauer"
(Rückbau des Gebäudes und Wiederverwendung, Recycling, anderweitige
Verwertung und Entsorgung seiner Materialien);
24.
"Lebenszyklus-Treibhauspotenzial" oder "Lebenszyklus-GWP" einen
Indikator zur Quantifizierung des Treibhauspotenzials eines Gebäudes
während seines gesamten Lebenszyklus;
25.
"divergierende Anreize" divergierende Anreize im Sinne des Artikels
2 Nummer 52 der [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie];
26.
"Energiearmut" Energiearmut im Sinne des Artikels 2 Nummer 49 der
[Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie];
27.
"schutzbedürftige Haushalte" Haushalte, die von Energiearmut
betroffen oder bedroht sind, oder Haushalte, einschließlich solcher
mit niedrigem mittlerem Einkommen, die hohen Energiekosten besonders
ausgesetzt sind und nicht über die Mittel verfügen, um das von ihnen
bewohnte Gebäude zu renovieren;
28.
"Europäische Norm" oder "EN-Norm" eine Norm, die vom Europäischen
Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische
Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen
verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
29.
"Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz" einen von einem
Mitgliedstaat oder einer von ihm benannten juristischen Person
anerkannten Ausweis, in dem die Gesamtenergieeffizienz und
Klimaleistung eines Gebäudes oder von Gebäudeteilen, berechnet nach
einer gemäß Artikel 4 festgelegten Methode, angegeben ist;
30.
"Kraft-Wärme-Kopplung" die gleichzeitige Erzeugung thermischer
Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess;
31.
"kostenoptimales Niveau" das Gesamtenergieeffizienzniveau, das
während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den
niedrigsten Kosten – ermittelt durch Anwendung der Methode zur
Berechnung der kostenoptimalen Niveaus – verbunden ist, wobei
-
die
niedrigsten Kosten ermittelt werden unter Berücksichtigung
i)
der Kategorie und Nutzung des betreffenden Gebäudes,
ii)
der auf offiziellen Prognosen beruhenden energiebezogenen
Investitionskosten,
iii)
der Instandhaltungs- und Betriebskosten, einschließlich der
Energiekosten unter Berücksichtigung der Kosten von
Treibhausgasemissionszertifikaten,
iv)
der externen Effekte der Energienutzung in den Bereichen Umwelt
und Gesundheit,
v)
der etwaigen Einnahmen aus der Energieerzeugung am Standort,
vi)
der etwaigen Abfallbewirtschaftungskosten,
via) sozialer Externalitäten von Gebäuderenovierungen, dem Bau
und Rückbau einschließlich der Veränderung bebauter Gebiete;
-
die
geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer von jedem Mitgliedstaat
bestimmt wird und sich auf die geschätzte wirtschaftliche
Restlebensdauer eines Gebäudes bezieht, wenn
Gesamtenergieeffizienzanforderungen für das Gebäude insgesamt
festgelegt werden, oder auf die geschätzte wirtschaftliche
Lebensdauer einer Gebäudekomponente, wenn
Gesamtenergieeffizienzanforderungen für Gebäudekomponenten
festgelegt werden;
das kostenoptimale Niveau liegt in dem Bereich der
Gesamtenergieeffizienzniveaus, in denen die über die geschätzte
wirtschaftliche Lebensdauer berechnete Kosten-Nutzen-Analyse
positiv ausfällt;
32.
"Ladepunkt" einen Ladepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der
[Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative
Kraftstoffe – AFIR];
32a.
"Vorverkabelung" alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die
Installation von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich
Datenübertragungskabeln, Kabelkanälen, Platz für Transformatoren und
Stromzähler sowie die Nachrüstung der Schaltschränke;
33.
"isoliertes Kleinstnetz" ein Netz mit einem Verbrauch von weniger
als 500 GWh im Jahr 2022, das nicht mit anderen Netzen verbunden
ist;
34.
"intelligentes Laden" intelligentes Laden im Sinne des Artikels 2
Nummer 14l der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Richtlinie über
erneuerbare Energie];
35.
"bidirektionales Laden" bidirektionales Laden im Sinne des Artikels
2 Nummer 14n der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Richtlinie
über erneuerbare Energie];
35a.
"digital vernetzter Ladepunkt" einen Ladepunkt, der Informationen in
Echtzeit übermitteln und empfangen, bidirektional mit dem Stromnetz
und dem Elektrofahrzeug kommunizieren und aus der Ferne überwacht
und gesteuert werden kann, einschließlich Beginn und Beendigung des
Ladevorgangs und Messung des Stromflusses;
36.
"Hypothekenportfoliostandards" Mechanismen, mit denen
Hypothekarkreditgebern – darunter Banken, Investoren und anderen
relevanten Finanzinstituten wie Endkreditnehmern in
Zweckgesellschaften, Verbriefungsunternehmen und anderen
zwischengeschalteten Stellen – vorgeschrieben wird, einen Pfad für
die Erhöhung der Mediangesamtenergieeffizienz des von ihren
Hypotheken erfassten Gebäudeportfolios bis 2030 und 2050
festzulegen, um im Einklang mit den Dekarbonisierungszielen der
Union, den nationalen Gebäuderenovierungsplänen und den
einschlägigen Energiezielen im Bereich des Energieverbrauchs in
Gebäuden im Interesse ihrer Kunden für zuverlässige,
nachweisgestützte und erschwingliche Lösungen zu sorgen, und zwar
auf der Grundlage der Definition nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten
in der EU-Taxonomie und im Einklang mit den Ausweisen über die
Gesamtenergieeffizienz und dem Lebenszyklus-GWP nach Maßgabe dieser
Richtlinie;
36a. "Pay-as-you-save"-Finanzierungssystem"
ein Darlehenssystem, das ausschließlich auf die Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz ausgerichtet ist und bei dem die
Rückzahlungskosten des Darlehens – unter Berücksichtigung der
Indexierung der Energiekosten und der Refinanzierung von Darlehen –
nicht über die Energieeinsparungen im Monats- oder
Jahresdurchschnitt hinausgehen;
36b. "Verzeichnis der Energierichtwerte für Gebäude" eine
Informationsplattform, auf der unter Verwendung von
Energieeffizienzklassen die Gesamtenergieeffizienz und der jährliche
Verbrauch von Ein- und Mehrfamilienhäusern im Laufe der Zeit und im
Vergleich mit ähnlichen Gebäuden oder im Vergleich mit den
Modellsimulationen eines Referenzgebäudes, das gemäß einer
bestimmten Norm (wie den Mindestvorgaben der Gesamtenergieeffizienz)
gebaut wurde, veröffentlicht werden;
37.
"digitales Gebäudelogbuch" ein gemeinsames Register für alle
einschlägigen Gebäudedaten, einschließlich Daten im Zusammenhang mit
der Gesamtenergieeffizienz wie Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässe und
Intelligenzfähigkeitsindikatoren sowie Daten über das Lebenszyklus-GWP und die Raumklimaqualität, die eine fundierte
Entscheidungsfindung und den Informationsaustausch in der
Bauwirtschaft, zwischen Gebäudeeigentümern und -bewohnern,
Finanzinstituten und Behörden erleichtern;
38.
"Klimaanlage" eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der
Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur
geregelt wird oder gesenkt werden kann;
39.
"Heizungsanlage" eine Kombination der Bauteile, die für eine Form
der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur
erhöht wird;
40.
"Wärmeerzeuger" den Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines
oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme für in Anhang I
aufgeführte Nutzungszwecke erzeugt:
-
Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem
Heizkessel;
-
Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen
Widerstandsheizung;
-
Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, oder aus einer
Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
40a.
"Wärmepumpe" eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, mit der bzw.
dem Wärme aus Quellen wie Luft, Wasser oder Boden in Senken wie
Gebäude oder Industrieanlagen übertragen wird, um zu heizen, zu
kühlen oder Warmwasser für den häuslichen Gebrauch bereitzustellen;
41.
"Energieleistungsvertrag" einen Energieleistungsvertrag im Sinne des
Artikels 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der
Energieeffizienzrichtlinie];
42.
"Heizkessel" die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur
Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten;
43
"Nennleistung" die maximale Wärmeleistung in kW, die vom Hersteller
für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei
Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;
44.
"Fernwärme" oder "Fernkälte" die Verteilung thermischer Energie in
Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer
zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder
Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
44a.
"integrierter Bezirk" ein Bezirk, der auf der Grundlage einer
Analyse des Gebäudebestands ausgewählt wurde, bei der die
gebietsspezifischen Potenziale für Energieeffizienzmaßnahmen mit
klaren und messbaren Zielen berücksichtigt werden und Vorlagen für
Renovierungsfahrpläne für ähnliche Gebäudetypen im Anschluss an eine
angemessene Analyse der örtlichen Gegebenheiten mit dem Ziel eines
raschen, ressourceneffizienten und gegenseitig koordinierten Umbaus
von Gebäuden und Versorgungsinfrastrukturen sowie anderen Aspekten
wie der Sozialstruktur, den Wirtschafts- und Umweltbedingungen und
der Energieversorgungsinfrastruktur der Gebäude entwickelt werden;
45.
"Nutzfläche" die Fläche des Bodens eines Gebäudes, die als Parameter
zur Quantifizierung spezifischer Nutzungsbedingungen, ausgedrückt je
Flächeneinheit, und für die Anwendung der Vereinfachungen und der
Regeln für die Unterteilung in Zonen und die (Neu-)Zuweisung
erforderlich ist, wobei nationale, europäische und internationale
Normen berücksichtigt werden;
45a. "Abwärme" unvermeidbare Wärme, die als Nebenprodukt in einer
Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären
Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet
werden würde, wo kein Zugang zu einem Fernwärmesystem oder einem
Fernkältesystem besteht, in dem ein Kraft-Wärme-Kopplungsprozess
genutzt wird, genutzt werden wird oder in dem Kraft-Wärme-Kopplung
nicht möglich ist;
46.
"Bezugsfläche" die als Bezugsgröße für die Bewertung der
Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verwendete Fläche, berechnet
als die Summe der Nutzflächen der Räume innerhalb der für die
Bewertung der Gesamtenergieeffizienz festgelegten Gebäudehülle;
47.
"Bewertungsgrenze" die Grenze, an der die bezogene und die
eingespeiste Energie gemessen oder berechnet werden;
48. "am
Standort" die Räumlichkeiten und das Grundstück, auf dem sich das
Gebäude befindet, sowie das Gebäude selbst;
49.
"Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird"
Energie aus erneuerbaren Quellen, die innerhalb eines bestimmten
Umkreises auf lokaler Ebene oder Bezirksebene um das bewertete
Gebäude herum erzeugt wird und alle folgenden Bedingungen erfüllt:
-
sie
kann nur innerhalb dieses Umkreises auf lokaler Ebene oder
Bezirksebene mittels eines speziellen Verteilernetzes verteilt
und genutzt werden;
-
es
ist möglich, für sie einen spezifischen Primärenergiefaktor zu
berechnen, der nur für die Energie aus erneuerbaren Quellen
gilt, die innerhalb dieses Umkreises auf lokaler Ebene oder
Bezirksebene erzeugt wird, und
-
sie
kann am Standort des bewerteten Gebäudes mittels eines
speziellen Anschlusses an die Energieerzeugungsquelle genutzt
werden, wobei dieser spezielle Anschluss spezifische Ausrüstung
für die sichere Versorgung mit und die Erfassung der Energie für
den Eigenverbrauch durch das bewertete Gebäude erfordert;
50.
"Dienste im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden" oder "EPB-Dienste" die Dienste wie Heizung, Kühlung,
Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch und
Beleuchtung und andere, für die der Energieverbrauch bei der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden berücksichtigt wird;
51.
"Energiebedarf" die Energie, die an einen klimatisierten Raum
abgegeben oder ihm entzogen werden soll, um während eines bestimmten
Zeitraums unter Berücksichtigung der Übertragungs- und
Lüftungsverluste und der solaren und internen Gewinne die
vorgesehenen Raumbedingungen in Übereinstimmung mit den EN-Normen
aufrechtzuerhalten, wobei Ineffizienzen des gebäudetechnischen
Systems unberücksichtigt bleiben;
52.
"Energieverbrauch" die Energiezufuhr an ein gebäudetechnisches
System, das einen EPB-Dienst erbringt, um einen Energiebedarf zu
decken;
53. "selbstgenutzt"
den Teil der am Standort oder in der Nähe erzeugten erneuerbaren
Energie, der gleichzeitig von am Standort befindlichen technischen
Systemen für EPB-Dienste genutzt wird;
54.
"andere Nutzungszwecke am Standort" Energie, die am Standort für
andere Nutzungszwecke als EPB-Dienste genutzt wird, was Geräte,
verschiedene Lasten und Hilfslasten, Hausbatterien,
Energiespeichersysteme oder Ladepunkte für Elektromobilität
einschließen kann;
55.
"Berechnungsintervall" das für die Berechnung der
Gesamtenergieeffizienz verwendete diskrete Zeitintervall;
56.
"bezogene Energie" Energie, angegeben je Energieträger, die durch
die Bewertungsgrenze hindurch an die gebäudetechnischen Systeme
geliefert wird, um die berücksichtigten Nutzungszwecke zu erfüllen
oder die eingespeiste Energie zu erzeugen;
57.
"eingespeiste Energie", ausgedrückt je Energieträger und
Primärenergiefaktor, den Anteil der erneuerbaren Energie, der in das
Energienetz eingespeist wird, anstatt am Standort für den
Eigenverbrauch oder für andere Verbrauchszwecke am Standort
verbraucht zu werden;
57a.
"Sekundärmaterial" ein Material, das aus bereits verwendeten
Materialien oder aus Abfällen gewonnen wurde und durch das
Primärmaterial im Sinne der Norm EN 15643 mit Rahmenbedingungen zur
Bewertung von Gebäuden ersetzt wird;
57b.
"Fahrradstellplatz" ein ausgewiesener Platz für mindestens ein
Fahrrad, der eine sichere und einfache Abstellmöglichkeit für
verschiedene Fahrradtypen bietet und der beleuchtet und vor
Witterungseinflüssen geschützt sein kann;
57c.
"physisch angrenzend" ein Parkhaus, das für die Bewohner und
Besucher eines Gebäudes oder die Arbeitnehmer in einem Gebäude
vorgesehen ist und das sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in
unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet;
57d.
"Kreislaufwirtschaft" die Verringerung der Notwendigkeit der
Gewinnung neuer Materialien durch die Verringerung der Nachfrage
nach neuen Materialien, durch Reparatur, Wiederverwendung,
Wiederverwertung und Recycling gebrauchter Materialien und durch die
Verlängerung der Lebensdauer von Produkten und Gebäuden;
57e.
"Suffizienz" die Minimierung der Nachfrage nach Energie,
Materialien, Land, Wasser und anderen natürlichen Ressourcen während
des Lebenszyklus von Gebäuden und Gütern;
57f.
"Stückliste" eine Liste über die Art, Herkunft und Menge der für den
Bau oder die Renovierung eines Gebäudes verwendeten Bauprodukte und
-materialien, die sich auf die thermische Leistungsfähigkeit, die
Effizienz des technischen Systems gemäß Anhang I sowie auf dessen
Feuerverhalten und die Raumklimaqualität auswirken;
57g.
"Raumklimaqualität" eine Reihe von Parametern in Bezug auf ein
Gebäude, darunter Raumluftqualität, Wärmekomfort, Beleuchtung und
Akustik, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden seiner
Bewohner auswirken;
57h.
"gesundes Raumklima" das Raumklima in einem Gebäude, wobei
Gesundheit, Komfort und Wohlbefinden der Bewohner nach bestimmten
Leistungsniveaus – auch in Bezug auf Tageslicht, Raumluftqualität
und thermischen Komfort – optimiert werden, z. B. durch Abmilderung
der Überhitzung und Verbesserung der akustischen Qualität.
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