(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein
digitaler Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wird
für
a)
Gebäude oder Gebäudeteile, die gebaut werden, einer größeren
Renovierung unterzogen wurden, verkauft oder an einen neuen
Mieter vermietet werden oder für die ein Mietvertrag verlängert
wird oder eine Hypothek refinanziert wird,
b)
Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen
befinden oder von diesen genutzt werden.
Die
Verpflichtung zur Ausstellung eines Ausweises über die
Gesamtenergieeffizienz gilt nicht, wenn ein im Einklang entweder mit
der Richtlinie 2010/31/EU oder mit der vorliegenden Richtlinie
ausgestellter gültiger Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des
betreffenden Gebäudes oder des betreffenden Gebäudeteils vorliegt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass finanziell schwächere
Haushalte finanzielle Unterstützung für die Ausstellung von
Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz erhalten.
(2) Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei Bau, nach einer größeren
Renovierung, bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder
Gebäudeteilen oder bei der Verlängerung von Mietverträgen
oder bei
der Refinanzierung von Hypotheken der Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz dem potenziellen Mieter oder Käufer vorgelegt
und dem Mieter oder Käufer ausgehändigt wird.
(3) Wird
ein Gebäude vor dem Bau oder einer größeren Renovierung verkauft
oder vermietet, so können die Mitgliedstaaten abweichend von den
Absätzen 1 und 2 verlangen, dass der Verkäufer eine Einschätzung der
künftigen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zur Verfügung stellt;
in diesem Fall wird der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz
spätestens dann ausgestellt, wenn der Bau oder die Renovierung des
Gebäudes abgeschlossen ist, und muss den daraus folgenden
Ist-Zustand widerspiegeln.
(4) Die
Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Verkauf oder Vermietung von
Gebäuden oder Gebäudeteilen ein gültiger Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz vorliegt und dass in online und in offline
geschalteten Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen, einschließlich auf
Webseiten von Immobiliensuchportalen, der in dem Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene
Indikator der Gesamtenergieeffizienz und die dort angegebene
Gesamtenergieeffizienzklasse genannt werden.
Die Mitgliedstaaten führen Stichprobenkontrollen oder andere
Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Anforderungen
sicherzustellen.
(5)
Dieser Artikel wird im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften über gemeinschaftliches Eigentum oder über
Gesamteigentum angewandt.
(6)
Mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten bestimmen
sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.
(7) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle ausgestellten Ausweise
über die Gesamtenergieeffizienz in die in Artikel 19 genannte
Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hochgeladen
werden. Der Upload enthält den vollständigen Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz, einschließlich aller für die Berechnung der
Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erforderlichen Daten-
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