(1) Diese Richtlinie
unterstützt die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
und die Verringerung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden in der
Union, um bis 2050 unter Berücksichtigung der äußeren klimatischen
und lokalen Bedingungen, der Anforderungen an die Umweltqualität in
Innenräumen, des Beitrags der Gebäude zur nachfrageseitigen
Flexibilität zur Verbesserung der Effizienz des Energiesystems
sowie
der Kosteneffizienz einen emissionsfreien Gebäudebestand zu
erreichen.
(2) Diese
Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich
-
des
gemeinsamen allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung
der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und
Gebäudeteilen;
-
der
Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
neuer Gebäude und Gebäudeteile;
-
der
Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
von
i)
bestehenden Gebäuden und Gebäudeteilen, die einer größeren
Renovierung unterzogen werden,
ii)
Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind und sich
erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle
auswirken, wenn sie nachträglich eingebaut oder ersetzt werden,
iii)
gebäudetechnischen Systemen, wenn diese neu installiert, ersetzt
oder modernisiert werden;
-
der
Anwendung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz auf
bestehende Gebäude und Gebäudeteile im Einklang mit den Artikeln
3 und 9,
da)
eines harmonisierten Rahmens für die Bewertung des
Treibhauspotenzials eines Gebäudes während seines Lebenszyklus;
db)
Solarenergie in Gebäuden;
dc)
des schrittweisen Ausstiegs aus der Nutzung fossiler Brennstoffe
in Gebäuden;
-
Renovierungspässen;
-
nationaler Gebäuderenovierungspläne;
-
nachhaltige Mobilität betreffender Infrastruktur in Gebäuden
sowie daran angrenzend und
-
intelligenter Gebäude;
ha)
naturbasierter Lösungen, die die Stärkung der sinnvollen Nutzung
und Anpassung des die Gebäude umgebenden öffentlichen Raums mit
Elementen wie Holzmaterialien, grünen Dächern sowie Fassaden und
Lösungen, die von der Natur inspiriert und unterstützt werden
und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche
Vorteile bieten und zum Aufbau von Widerstandsfähigkeit
beitragen können;
-
der
Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden oder Gebäudeteilen;
-
regelmäßiger Inspektionen von Heizungs-, Lüftungs- und
Klimaanlagen in Gebäuden;
-
unabhängiger Kontrollsysteme für Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässe,
Intelligenzfähigkeitsindikatoren und Inspektionsberichte;
ka)
der Leistungsanforderungen an die Umweltqualität in Innenräumen
von Gebäuden.
(3) Bei
den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um
Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten
nicht daran, verstärkte Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.
Die betreffenden Maßnahmen müssen mit dem AEUV vereinbar sein. Sie
werden der Kommission notifiziert.
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