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EU-Richtlinie: Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Home | EPBD | EU Gebäuderichtlinie 2018 | > Artikel 23

Ausübung der Befugnisübertragung

© Foto: Sven Hoppe - Fotolia.com

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(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 8 und 22 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 5, 8 und 22 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 5, 8 oder 22 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

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Begründung der EU-Richtlinie

1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
2a. Renovierungsstrategie
3. Rechenmethode Energieeffizienz
4. Mindestanforderungen festlegen
5. Kostenoptimale Anforderungen
6. Neubau, neue Gebäude
7. Bestand, bestehende Gebäude
8. Anlagentechnik in Gebäuden
9. Fast-Nullenergie-Gebäude
10. Finanzielle Anreize + Chancen
11. Energieausweise für Gebäude
12. Energieausweise ausstellen
13. Energieausweise aushängen
14. Heizungsanlagen inspizieren
15. Klimaanlagen inspizieren
16. Berichte Anlagen-Inspektion
17. Unabhängiges Fachpersonal
18. Unabhängiges Kontrollsystem

19. Einhaltung überprüfen
19a. Machbarkeitsstudie
20. Information der Nutzer
21. Konsultation
22. Anhang I anpassen
23. Befugnisübertragung
24. und 25. wurden gelöscht
26. Ausschussverfahren
27. Strafen und Sanktionen
28. EU-Richtlinie umsetzen
29. Alte EU-Richtlinie aufgehoben
30. EU-Richtlinie tritt in Kraft
31. Zielgruppe der EU-Richtlinie

Anhänge
I Berechnung der Energieeffizienz
IA Intelligenzfähigkeit Gebäude
II Kontrollsystem Ausweise
III Aufgehobene Richtlinien, Fristen
IIIA Kostenoptimum berechnen
IV Entsprechungstabelle

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