EnEV-online: Energieeinsparverordnung EnEV und Energiepass im Internet

. EnEG 2009 - Energieeinsparungsgesetz seit 2. April 2009 erneut geändert

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EnEG: Energieeinsparungsgesetz

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EnEG 2009: Energiesparungsgesetz gilt seit 2. April 2009

EnEG 2009 - Volltext nichtamtliche Neufassung in HTML-Format
EnEG 2009 - das novellierte Gesetz zur Energieeinsparung in Gebäuden.

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- 03.04.2009
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EnEG 2009: Energieeinsparungsgesetz gilt seit 2. April
Das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (EnEG) wurde nun zum dritten Mal seit 1976 geändert. Das EnEG 2009 eröffnete der verschärften Energieeinsparverordnung EnEV 2009 im Winter 2008 den parlamentarischen Weg zur Novellierung. Die beschlossene neue EnEV 2009 bezieht sich im § 27 Ordnungswidrigkeiten - direkt auf die Bußgeldvorschriften des neues EnEG 2009. Sie finden in EnEV-online den
Volltext des EnEG 2009 als nichtamtliche Neufassung in HTML-Format. Alle Änderungen haben wir in das "alte" EnEG 2005 eingepflegt.
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EnEG 2009: Nichtamtliche Neufassung HTML-Format
| EnEG 2009: Änderungsgesetz - nur lesen pdf

- 30.01.2009
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EnEG 2009 in Sichtweite: Ab wann gilt das novellierte Energiesparungsgesetz? Das erste Energieeinsparungs-Gesetz (EnEG) stammt aus dem Jahr 1977 und war eine Antwort auf die Ölkrise. Inzwischen wurde das EnEG zuletzt 2005 geändert als Wegbereiter für den Energieausweis im Bestand und für die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007)...
| EnEG 2009 in Sichtweite: Wann gilt die Energiespar-Novelle?


- 20.12.2008
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EnEG 2009 kommt: Bundestag ändert das  Energie-Einsparungs-Gesetz. Am Freitag, 19. Dez. 2008 haben die Mitglieder des Deutschen Bundestag in der 197. Plenarsitzung um 14:40 Uhr über das geänderte Energieeinsprungsgesetz - kurz: EnEG 2009 - diskutiert und verabschiedet...
| EnEG 2009 kommt: Bundestag ändert Energieeinspargesetz

- 07.11.2008
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Energieeinsparungsgesetz in der Diskussion
Öffentliche Anhörung zum EnEG 2009 - Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) wird zur Zeit erneut novelliert. Es soll u. a. auch die Grundlagen für die Novelle der verschärften Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) schaffen.
Im September hatte der Bundesrat den Entwurf zur novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) "auf Eis gelegt" bis das novellierte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2009) verabschiedet ist. Nun kommt erfreulicherweise wieder Bewegung in die Diskussion.
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Der Bundestag lädt zur Anhörung zum EnEG 2009 ein.

- 09.09.2008
-  EnEG 2009: Bundesrats-Ausschüsse empfehlen Änderungen - Die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) befindet sich im Abstimmungsprozess des Bundesrates. Frau Renate Lotzing, Bürobeamtin (Sachbearbeiterin) im Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung des Bundesrates hat auf unsere telefonische Anfrage berichtet, dass die Diskussion zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) zunächst vertagt wurde. Zunächst müsse das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) verabschiedet werden, weil es die Grundlage für die anstehende Änderung der EnEV bildet. Die zuständigen Ausschüsse des Bundesrates haben am 4. September 2008 zum Entwurf des EnEG und der Heizkostenverordnung jeweils eine Empfehlung gefasst.
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EnEG 2009: Bundesrats-Ausschüsse empfehlen Änderungen

Was ändert sich? Im folgenden Text haben wir die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen rot eingefügt.


EnEG 2009 - Entwurf Stand 18. Juni 2008

§ 1

Energiesparender Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

§ 2

Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden

§ 3

Energiesparender Betrieb von Anlagen

§ 3a

Verteilung der Betriebskosten

§ 4

Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude

§ 5

Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen

§ 5a

Energieausweise

§ 6

Maßgebender Zeitpunkt

§ 7

Überwachung

§ 7a Bestätigung durch Private

§ 8

Bußgeldvorschriften

§ 1 Energiesparender Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

(1) Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss, hat, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so zu entwerfen und auszuführen, dass beim Heizen und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihren Bauteilen festzusetzen. Die Anforderungen können sich auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie der Lüftungswärmeverluste und auf ausreichende raumklimatische Verhältnisse beziehen. Bei der Begrenzung des Wärmedurchgangs ist der gesamte Einfluss der die beheizten oder gekühlten Räume nach außen und zum Erdreich abgrenzenden sowie derjenigen Bauteile zu berücksichtigen, die diese Räume gegen Räume abweichender Temperatur abgrenzen. Bei der Begrenzung von Lüftungswärmeverlusten ist der gesamte Einfluss der Lüftungseinrichtungen, der Dichtheit von Fenstern und Türen sowie der Fugen zwischen einzelnen Bauteilen zu berücksichtigen.

(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz stellen, bleiben sie unberührt.

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§ 2 Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden

(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt oder in Gebäuden aufstellt oder aufstellen lässt, hat bei Entwurf, Auswahl und Ausführung dieser Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der nach den Absätzen 2 und 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen dafür Sorge zu tragen, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen die Beschaffenheit und die Ausführung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen müssen, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben.

Für zu errichtende Gebäude können sich die Anforderungen beziehen auf

  1. den Wirkungsgrad, die Auslegung und die Leistungsaufteilung der Wärme- und Kälteerzeuger,

  2. die Ausbildung interner Verteilungsnetze,

  3. die Begrenzung der Warmwassertemperatur,

  4. die Einrichtungen der Regelung und Steuerung der Wärme- und Kälteversorgungssysteme,

  5. den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen,

  6. die messtechnische Ausstattung zur Verbrauchserfassung,

  7. die Effizienz von Beleuchtungssystemen, insbesondere den Wirkungsgrad von Beleuchtungseinrichtungen, die Verbesserung der Tageslichtnutzung, die Ausstattung zur Regelung und Abschaltung dieser Systeme,

  8. weitere Eigenschaften der Anlagen und Einrichtungen, soweit dies im Rahmen der Zielsetzung des Absatzes 1 auf Grund der technischen Entwicklung erforderlich wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in bestehende Gebäude bisher nicht vorhandene Anlagen oder Einrichtungen eingebaut oder vorhandene ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden. Bei wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstungen können die Anforderungen auf die gesamten Anlagen oder Einrichtungen erstreckt werden. Außerdem können Anforderungen zur Ergänzung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen mit dem Ziel einer nachträglichen Verbesserung des Wirkungsgrades und einer Erfassung des Energieverbrauchs gestellt werden.

(4) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an die in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt.

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§ 3 Energiesparender Betrieb von Anlagen

(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen in Gebäuden betreibt oder betreiben lässt, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so instand gehalten und betrieben werden, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welchen Anforderungen der Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen muss, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben. Die Anforderungen können sich auf die sachkundige Bedienung, Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion und auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und Einrichtungen beziehen.

(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt.

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§ 3a Verteilung der Betriebskosten

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass

  1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst wird,

  2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird.

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§ 4 Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von den nach den §§ 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen Ausnahmen zuzulassen und abweichende Anforderungen für Gebäude und Gebäudeteile vorzuschreiben, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck

  1. wesentlich unter oder über der gewöhnlichen, durchschnittlichen Heizdauer beheizt werden müssen,

  2. eine Innentemperatur unter 15 Grad C erfordern,

  3. den Heizenergiebedarf durch die im Innern des Gebäudes anfallende Abwärme überwiegend decken,

  4. nur teilweise beheizt werden müssen,

  5. eine überwiegende Verglasung der wärmeübertragenden Umfassungsflächen erfordern,

  6. nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,

  7. sportlich, kulturell, zu religiösen Zwecken oder zu Versammlungen genutzt werden,

  8. zum Schutze von Personen oder Sachwerten einen erhöhten Luftwechsel erfordern oder

  9. nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde Verwendung nicht geeignet sind,

soweit der Zweck des Gesetzes, vermeidbare Energieverluste zu verhindern, dies erfordert oder zulässt. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen und Einrichtungen in solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen; Halbsatz 1 gilt entsprechend für besonders erhaltenswerte Gebäude.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die nach den §§ 1 bis 3 und nach Absatz 1 festzulegenden Anforderungen auch bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden einzuhalten sind.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass

  1. für bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen entsprechend den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 gestellt werden können,

  2. in bestehenden Gebäuden elektrische Speicherheizsysteme und Heizkessel, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung wesentlich mehr Energie verbrauchen als andere marktübliche Anlagen und Einrichtungen gleicher Funktion, außer Betrieb zu nehmen sind, wenn weniger belastende Maßnahmen, wie eine Pflicht zur nachträglichen Anpassung solcher Anlagen und Einrichtungen an den Stand der Technik, nicht zu einer vergleichbaren Energieeinsparung führen,

auch wenn ansonsten für das Gebäude, die Anlage oder die Einrichtung keine Änderung durchgeführt würde. Die Maßnahmen nach Satz 1 müssen generell zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen, und die Aufwendungen müssen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können. Die Sätze 1 und 2 sind in Fällen des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

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§ 5 Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen

(1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

(2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

(3) In den Rechtsverordnungen kann wegen technischer Anforderungen auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können die Anforderungen und - in den Fällen des § 3a - die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen der Benutzer und von Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und näher bestimmt werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten auswirken.

(5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können sich die Anforderungen auch auf den Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der Gebäude und die Einsetzbarkeit alternativer Systeme beziehen sowie Umwandlungsverluste der Anlagensysteme berücksichtigen (Gesamtenergieeffizienz).

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§ 5a Energieausweise

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils oder in § 2 Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf

  1. die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder Einrichtungen,

  2. die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von Energieausweisen,

  3. die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten,

  4. die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte,

  5. begleitende Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der Energieeffizienz,

  6. die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten zugänglich zu machen,

  7. den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden,

  8. die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie

  9. die Ausgestaltung der Energieausweise.

Die Energieausweise dienen lediglich der Information.

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§ 6 Maßgebender Zeitpunkt

Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung, im Übrigen der Zeitpunkt der Erteilung maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit der Bauausführung begonnen werden durfte.

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§ 7 Überwachung

(1) Die zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die in den Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz festgesetzten Anforderungen erfüllt werden, soweit die Erfüllung dieser Anforderungen nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften im erforderlichen Umfang überwacht wird.

(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden vorbehaltlich Absatz 3 ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überwachung hinsichtlich der in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 2 und 5a Satz 2 Nr. 8 festgesetzten Anforderungen ganz oder teilweise auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen. Soweit sich § 4 auf die §§ 1 und 2 bezieht, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung hinsichtlich der durch Rechtsverordnung nach § 3 festgesetzten Anforderungen auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen. Soweit sich § 4 auf § 3 bezieht, gilt Satz 1 entsprechend. Satz 1 gilt auch für die Überwachung von in Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 festgesetzten Anforderungen an Heizungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen und -einrichtungen. Im Zusammenhang mit Regelungen zur Überwachung nach Satz 3 können ergänzend Bestimmungen über die Erteilung weitergehender Empfehlungen getroffen werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 kann die Art und das Verfahren der Überwachung geregelt werden; ferner können Anzeige- und Nachweispflichten vorgeschrieben werden. Es ist vorzusehen, dass in der Regel Anforderungen auf Grund der §§ 1 und 2 nur einmal und Anforderungen auf Grund des § 3 höchstens einmal im Jahr überwacht werden; bei Anlagen in Einfamilienhäusern, kleinen und mittleren Mehrfamilienhäusern und vergleichbaren Nichtwohngebäuden ist eine längere Überwachungsfrist vorzusehen.

(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist vorzusehen, dass

  1. eine Überwachung von Anlagen mit einer geringen Wärmeleistung entfällt,

  2. die Überwachung der Erfüllung von Anforderungen sich auf die Kontrolle von Nachweisen beschränkt, soweit die Wartung durch eigenes Fachpersonal oder auf Grund von Wartungsverträgen durch Fachbetriebe sichergestellt ist.

(6) In Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 kann vorgesehen werden, dass die Überwachung ihrer Einhaltung entfällt.

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§ 7a Bestätigung durch Private

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit sie bestehende Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3, § 3 und § 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der Durchführung von Arbeiten durch Fachbetriebe vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] oder der Eigenleistung, auch nach dem [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes], kann eine Erklärungspflicht des Eigentümers vorgesehen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde oder ein mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe Beliehener sich die Bestätigungen oder die Erklärungen zum Zwecke der Überwachung vorlegen lässt. Soweit sich § 4 Abs. 1 auf bestehende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit sie zu errichtende Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach den §§ 1 sowie 2 Abs. 1 und 2 festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der Eigenleistung kann eine Erklärungspflicht des Bauherrn oder des Eigentümers vorgesehen werden. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich § 4 Abs. 1 auf zu errichtende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

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§ 8 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung

  1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,

  1. nach § 5a Satz 1 oder

  1. nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder § 7a

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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§§ 9 u. 10
(gegenstandslos)

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§ 11 (Inkrafttreten)

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- Amtliche Fassungen des EnEG bestellen

Wichtige Hinweise

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 +  EnEG 2009 und 2005


- 01.04.2009
EnEG 2009 verkündet

EnEG 2009 Neufassung - nichtamtlich - als Volltext in HTML-Format

EnEG 2009 - amtliche Fassung Leserversion in PDF-Format


- 30.01.2009
EnEG 2009 geändert:
Ab wann gilt die Energiespar-Novelle?

- 20.12.2008
EnEG 2009 kommt: Bundestag ändert  Energiespargesetz

- 10.11.2008
EnEG 2009: Experten bewerten Änderung des EnEG unterschiedlich

- 08.09.2008
EnEG 2009: Bundesrat Ausschüsse empfehlen Änderungen des Entwurfes

(pdf, 9 Seiten)

- 18.06.2008
Bundesregierung: Entwurf Gesetz zur Änderung EnEG mit Begründung
(pdf, 15 Seiten)


- 01.09.2005
Neufassung des Energieeinsparungs-
gesetzes EnEG

(Bundesgesetzblatt Nr. 56 vom 07.09.2005, ab Seite 2684,
pdf, Leseversion)

- Amtliche Fassung
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 +  INFO-Set EnEV


Kurzinfo: EnEV 2007/2008

Energieausweis und neue EnEV - Broschüre

Merkblatt: Energie-Nachweise für Gebäude

Energie-Nachweise
für Gebäude -
Faltblatt mit Beilage EnEV 2007

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   Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart