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Wärmegesetz - Wärmegesetz 2011 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG

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Home | Wärmegesetz 2011 | > Praxishinweise - Stand: 11.06.2020

Wärmegesetz - Erneuerbare Energien-Wärmegesetz

EEWärmeG - Praxishinweise des Bundesumweltministeriums


Kurzinfo: Wie auch zur Energieeinsparverordnung (EnEV) gab es auch zum EEWärmeG zahlreiche Praxis-Fragen. Zum EEWärmeG hat das zuständige Bundesumweltministerium (BMU) seit 2010 die folgenden Praxishinweise herausgegeben. Achtung: Diese sind nicht rechtsverbindlich! Planer, Auftraggeber und Baubehörden können sich daran orientieren. Die Hinweise als Pdf-Dokumente:

-  Bauliche Erweiterungen öffentlicher Gebäude als grundlegende Renovierungen (1/13)

- Massenbilanzierung von Biomethan (1/12)

- Gebäude der Gaststreitkräfte (2/12)

- Fernwärme oder Fernkälte bei Neubau (1/11)

- An- und Umbauten im Bestand (2/10)

- Wärme aus Müllverbrennungsanlagen (1/10)

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Folgende Praxis-Antworten könnten Sie interessieren:

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- Wärmegesetz 2011 für öffentliche Gebäude:
Öffentliche Gebäude müssen nun erneuerbare Energien vorbildlich nutzen, sowohl bei Neubauten in Deutschland und im Ausland als auch bei grundlegender Renovierung. Ab wann greifen diese Pflichten?
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EEWärmeG 2011 für öffentliche Gebäude: Pflichten und Fristen

- Wärmegesetz EEWärmeG 2011 oder EEWärmeG 2009?
Welche Fassung gilt für nichtöffentliche Gebäude?

Das erneuerte Wärmegesetz 2011 gilt seit dem 1. Mai 2011 bundesweit. Woran erkennen Sie welche Fassung für ein Bauvorhaben gilt? Unsere Übersicht hilft Ihnen auf einen Blick.
|
EEWärmeG 2009 oder 2011? Welche Fassung gilt für Bauvorhaben?

- Interview: 12 Fragen und Antworten zum novellierten Wärmegesetz EEWärmeG 2011 - Seit dem 1. Mai 2011 ist die Novelle des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG 2011) in Kraft. Worauf sollten Sie als Berater und Planer besonders achten? Welche Fristen und Termine sollten Ihre Auftraggeber im Auge behalten?
| EnEV-online Interview mit Jan Fischer (BMU)
| Text des novellierten Wärmegesetzes 2011


- Wärmegesetz 2011 - EEWärmeG 2011
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG)

Wärmegesetz 2011 - Allgemeines

§ 1 Zweck und Ziel des Wärmegesetzes
§ 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude
§ 2 Begriffsbestimmungen

Wärmegesetz 2011 - Erneuerbare Energien nutzen

§ 3 Nutzungspflicht
§ 4 Geltungsbereich Nutzungspflicht
§ 5 Erneuerbarer Energien bei Neubau
§ 5a Erneuerbarer Energien im Bestand
§ 6 Versorgung mehrerer Gebäude
§ 7 Ersatzmaßnahmen
§ 8 Kombination
§ 9 Ausnahmen
§ 10 Nachweise
§ 10a Info über die Vorbildfunktion
§ 11 Überprüfung
§ 12 Zuständigkeit

Wärmegesetz 2011 - Finanzielle Förderung

§ 13 Fördermittel
§ 14 Geförderte Maßnahmen
§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten

Wärmegesetz 2011 - Schlussbestimmungen

§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 16a Installateure für Erneuerbare Energien
§ 17 Bußgeldvorschriften
§ 18 Erfahrungsbericht
§ 18a Berichte der Länder
§ 19 Übergangsvorschriften
§ 20 Inkrafttreten

Wärmegesetz 2011 - Anlage: Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen

  1. Solare Strahlungsenergie

  2. Biomasse
           1. Gasförmige Biomasse
           2. Flüssige Biomasse
           3. Feste Biomasse

  3. Geothermie und Umweltwärme

  4. Kälte aus Erneuerbaren Energien

  5. Abwärme

  6. Kraft-Wärme-Kopplung

  7. Maßnahmen zur Einsparung von Energie

  8. Fernwärme oder Fernkälte


- Wärmegesetz: Kurzinfo kostenfrei

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Info-Broschüren

-> EEWärmeG 2011 (Html)

-> EEWärmeG 2009 (Html)

-> Diskussion zum Wärmegesetz


Wichtige Hinweise:
Die hier veröffentlichten Informationen zum Wärmegesetz und die Antworten auf die Leser-Fragen hat die Autorin Melita Tuschinski nach bestem Wissen verfasst. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige fehlerhafte oder unvollständige Informationen.
Es gelten unsere AGB.

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