(1) Die
Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 gilt
als erfüllt, wenn Verpflichtete
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den Wärme-
und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent
-
aus
Anlagen zur Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Nummer
V der Anlage zu diesem Gesetz oder
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aus
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) nach Maßgabe der Nummer
VI der Anlage zu diesem Gesetz
decken;
§ 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 6
Absatz 2 gelten entsprechend,
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Maßnahmen zur
Einsparung von Energie nach Maßgabe der Nummer VII
der Anlage zu diesem Gesetz treffen oder
-
Fernwärme oder Fernkälte
nach Maßgabe der Nummer VIII der Anlage zu diesem Gesetz beziehen und
den Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in Höhe des
Anteils nach den Sätzen 2 und 3 hieraus decken. Maßgeblicher Anteil ist
der Anteil, der nach § 5, § 5a oder nach Nummer 1 für diejenige Energie
gilt, aus der die Fernwärme oder Fernkälte ganz oder teilweise stammt.
Bei der Berechnung nach Satz 1 wird nur die bezogene Menge der Fernwärme
oder Fernkälte angerechnet, die rechnerisch aus Erneuerbaren Energien,
aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder aus KWK-Anlagen stammt.
(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn auf dem
Dach des öffentlichen Gebäudes solarthermische Anlagen nach Maßgabe der
Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz von dem Eigentümer oder einem Dritten
betrieben werden, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Wärme oder Kälte
Dritten zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden zur
Verfügung gestellt wird und von diesen Dritten nicht zur Erfüllung einer
Pflicht nach § 3 Absatz 1 bis 4 genutzt wird.
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