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Die Nutzung
von Wärme aus KWK-Anlagen gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach §
3 Absatz 1 oder 2 und als Ersatzmaßnahme
nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
wenn die KWK-Anlage hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die
Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im
Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/94/EWG (ABl. EU
Nr. L 52 S. 50) ist. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter
einem Megawatt sind hocheffizient, wenn sie Primärenergieeinsparungen im
Sinne von Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG erbringen.
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Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 und die
Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gelten auch dann
als erfüllt, sofern Kälte genutzt wird, die durch Anlagen technisch
nutzbar gemacht wird, denen unmittelbar Wärme aus einer KWK-Anlage im
Sinne der Nummer 1 zugeführt wird. Nummer IV.1 gilt mit Ausnahme von
Satz 1 Buchstabe a entsprechend.
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Nachweis im
Sinne des
§ 10 Abs. 3 ist bei Nutzung von Wärme oder Kälte
aus KWK-Anlagen,
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die der
Verpflichtete selbst betreibt, die Bescheinigung eines Sachkundigen,
des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage
eingebaut hat,
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die der
Verpflichtete nicht selbst betreibt, die Bescheinigung des
Anlagenbetreibers.
*) Hinweis: Alle zitierten
DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert.
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