Energieausweis und EnEV 2007

. Wärmegesetz 2011: Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG 2011
   Home + Aktuell
   GEG 2020 23  24
   WPG Wärmeplan.
   GEIG 2021
   EPBD EU-Richtl.
   Archiv Regeln
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
.
   Service + Dialog
   Premium-Login
   Zugang bestellen
   GEG-Newsletter
   Praxis-Hilfen
   Medien-Service
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz

EnEV und EEWärmeG parallel anwenden
Wärmegesetz 2011 oder 2009 - was gilt für öffentliche Gebäude?

Das Wärmegesetz 2011 gilt seit dem 1. Mai 2011 bundesweit. Öffentliche Gebäude müssen nun erneuerbare Energien vorbildlich nutzen, sowohl bei Neubauten in Deutschland und im Ausland als auch bei grundlegender Renovierung. Ab wann greifen diese Pflichten?

Bauvorhaben / Zeitrahmen 1. Jan. 09 bis 30. April 11 1. Mai 11 bis 30. Juni 11 1. Juli 11 bis 31. Okt. 11 1. Nov. 11 bis 31. Dez. 11

ab 1. Jan. 12

           
genehmigungsbedürftig
Öffentliche Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand

Gebäude die neu geplant und gebaut werden oder bestehende Gebäude, die angebaut und umgebaut werden, oder Bestandsgebäude die grundlegend saniert werden.

Einer der folgenden Schritte wurde oder wird für das Bauvorhaben unternommen:
- Bauantrag einreichen,
- Antrag auf Zustimmung einreichen,
- Bauanzeige erstatten,
- Behörde zur Kenntnis bringen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, wann der Antrag, die Anzeige oder die Kenntnisgabe erfolgt.

EEWärmeG 09 Achtung: 1 EEWärmeG 11  ohne 2 + 3
Achtung: 1
EEWärmeG 11 ohne 3
Achtung: 1
EEWärmeG 2011 komplett
Achtung: 1
           
nicht genehmigungsbedürftig
Öffentliche Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand

Gebäude für die genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Bauvorhaben durchgeführt werden für Neubauten oder im Baubestand.

Maßgeblich ist der  Zeitpunkt wann die Bauausführung beginnt.

EEWärmeG 09 Achtung: 1 EEWärmeG 2011
ohne 2
und 3
Achtung: 1
EEWärmeG 11 ohne 2
Achtung: 1
EEWärmeG 11 komplett
Achtung: 1
           
Gemietete / gepachtete Gebäude
Öffentliche Gebäude im Besitz (durch Miet- oder Pachtvertrag) der öffentlichen Hand

Bestandsgebäude die grundlegend saniert werden.

Es gilt der Zeitpunkt der Antragstellung bei genehmigungs- oder anzeigenpflichtigen Bauvorhaben.

Bei sonstigen Bauvorhaben, die genehmigungs- und anzeigenfrei sind, gilt der Zeitpunkt wann die Bauausführung beginnt.

neue Verträge EEWärmeG 2011 komplett - Achtung: 1
laufende Verträge bis Vertragsende EEWärmeG 2011 ohne 4


zum Anfang
 

Erläuterungen:

 
-  Für die Definitionen zu "öffentliche Gebäude" und "öffentliche Hand" im Sinne des Wärmegesetzes 2011
   siehe § 2 (Begriffsbestimmungen), Absatz 2, Nr. 5 und Nr. 6.

Für die Definition zu "grundlegender Renovierung" im Sinne des Wärmegesetzes 2011
   siehe § 2 (Begriffsbestimmungen), Absatz 2, Nr. 3.

 
1Das Wärmegesetz galt und gilt vorwiegend für neu errichtete Gebäude.
     Zu der Frage inwieweit die Anforderungen auch im Bestand greifen wenn größere Anbauten oder Anbauten geplant
     sind die Regelungen des entsprechendes Bundeslandes relevant sowie der Hinweis Nr. 2/2010 des
     Bundesumweltministeriums (BMU) zur Anwendung des Wärmegesetzes 2009 auf An- und Umbauten.
     Die EnEV-online Redaktion geht davon aus, dass dieser Hinweis auch für das Wärmegesetz 2011 sinngemäß gilt.
 
2Diese Einschränkung bezieht sich auf folgende Anforderungen des Wärmegesetzes 2011:
    - 
Die Pflicht erneuerbare Energien zu nutzen bei Neubau öffentlicher Gebäude im Ausland
       (siehe Wärmegesetz 2011, § 3 Nutzungspflicht, Absatz 1, Satz 2).
    -  Strengere Maßstäbe bei der Anerkennung von Energiesparmaßnahmen "Besser-als-EnEV-Standard" als Ersatz-
        maßnahmen nach dem Wärmegesetz 2011 (Anlage, Nr. VII. Maßnahmen zur Einsparung von Energie, Nr. 2).
    -  Die Pflicht erneuerbare Energien zu nutzen bei grundlegender Sanierung der Gebäude die sich   
        im Eigentum der öffentlichen Hand befinden (siehe Wärmegesetz 2011, § 3 Nutzungspflicht, Absatz 2).
 
3Die Regelungen zu den Nachweisen greifen in manchen Bundesländern erst später:
     Diese Einschränkung bezieht sich auf den § 10 (Nachweise). In den Bundesländern, die zum Wärmegesetz 2009
     eigene Regeln zum Vollzug des § 10 (Nachweise)
erlassen haben, gilt dieser Paragraph in der alten Fassung
     nach dem Wärmegesetz 2009 bis einschließlich 31. Oktober 2011.
 
4. Erneuerbare Energien nutzen bei grundlegender Renovierung öffentlicher Gebäude:
    
Öffentliche Gebäude, welche nicht Eigentum der öffentlichen Hand sind, sondern deren Besitzerin sie ist -
     über Miet- oder Pachtverträge - müssen bei grundlegender Renovierung auch erneuerbare Energien nutzen
     (siehe Wärmegesetz 2011, § 3 Nutzungspflicht, Absatz 3).

Wichtige Hinweise: Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.
 
  zum Anfang
 


Teil 1. Allgemeines zum Wärmegesetz 2011
§ 1 Zweck und Ziel des Wärmegesetz 2011
§ 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude
§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2. Erneuerbare Energien nutzen
§ 3 Nutzungspflicht
§ 4 Geltungsbereich Nutzungspflicht
§ 5 Erneuerbarer Energien bei Neubau
§ 5a Erneuerbarer Energien im Bestand
§ 6 Versorgung mehrerer Gebäude
§ 7 Ersatzmaßnahmen
§ 8 Kombination
§ 9 Ausnahmen
§ 10 Nachweise
§ 10a Info über die Vorbildfunktion
§ 11 Überprüfung
§ 12 Zuständigkeit

Teil 3. Finanzielle Förderung
§ 13 Fördermittel
§ 14 Geförderte Maßnahmen
§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten


Teil 4. Schlussbestimmungen
§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 16a Installateure für Erneuerbare Energien
§ 17 Bußgeldvorschriften
§ 18 Erfahrungsbericht
§ 18a Berichte der Länder
§ 19 Übergangsvorschriften
§ 20 Inkrafttreten

Anlage: Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen

I.   Solare Strahlungsenergie
II.  Biomasse
       1. Gasförmige Biomasse
       2. Flüssige Biomasse
       3. Feste Biomasse

III. Geothermie und Umweltwärme
IV.  Kälte aus Erneuerbaren Energien
V.    Abwärme
VI.   Kraft-Wärme-Kopplung
VII.  Maßnahmen zur Einsparung von Energie
VIII. Fernwärme oder Fernkälte

  zum Anfang
.
EEWärmeG 2011 - Erneuerbare Energien-Wärmegesetz Bitte beachten Sie: Wir haben diesen Text zum EEWärmeG 2011 mit größter Sorgfalt erstellt aufgrund der verabschieden Änderungen für das Wärmegesetz EEWärmeG 2011. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler oder Unvollständigkeiten. Die amtliche Fassung der Änderungen des Wärmegesetzes werden im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln, verkündet. www.bundesgesetzblatt.de
  .
zum Anfang
.

 www.enev-online.de

ENEV-ONLINE: ENERGIEAUSWEIS UND ENERGIEEINSPARVERORDNUNG FÜR GEBÄUDE

.

| HOME+AKTUELL |

| ENEV 2009  | ENEV 2007  | WISSEN + PRAXIS | KALENDER | DIENSTLEISTER |

| Service + Dialog |

| PRAXIS-HILFEN | NEWSLETTER | ZUGANG BESTELLEN | MEDIEN-SERVICE | ENEV-ARCHIV | KONTAKT | PORTAL |

 

  
© 1999-2024 | Impressum | Datenschutz | Kontakt zur Redaktion
   Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
   Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart