Kurzinfo: Es geht um die Anwendung des bundesweiten
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011). Im
§ 3 (Nutzungspflicht), Absatz (2) verpflichtet das Gesetz die
öffentliche Hand ihre bestehenden öffentlichen Gebäude vorbildlich zu
sanieren, das heißt auch erneuerbare Energien zu nutzen. Allerdings entfällt
diese Pflicht für überschuldete Gemeinden, wie es der
§ 9 (Ausnahmen) Absatz (2a) regelt.
Übersicht
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EEWärmeG in
Baden-Württemberg anwenden
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Zuständige Behörde
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Planer beraten Auftraggeber
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Weitere wichtige Aspekte
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Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?
Wie sind
in Baden-Württemberg die Bestimmungen, wenn solch ein Fall auftritt?
Antwort:
§ 9 Abs. 2 Nr. 2a
EEWärmeG gilt als Bundesvorschrift auch in Baden-Württemberg. Für
das Entfallen der Nutzungspflicht nach
§ 3 Abs. 2
EEWärmeG müssen die in
Ziffern 1 - 3 des § 9
Abs. 2 Nr. 2a EEWärmeG genannten Voraussetzungen kumulativ
vorliegen:
- Überschuldung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands zum Zeitpunkt
des Beginns der grundlegenden Renovierung oder Entstehen einer
Überschuldung durch die Pflichterfüllung
- jede Maßnahme, die zur Pflichterfüllung dient, ist mit Mehrkosten
verbunden UND
- die Gemeinde oder der Gemeindeverband hat durch Beschluss
festgestellt, dass jede Maßnahme zu Mehrkosten führt.
Weder die
baden-württembergische Gemeindeordnung (GemO) noch die
Gemeindehaushalts-Verordnung (GemHVO) kennen den Begriff der
Überschuldung.
§ 80
Abs. 3 Satz 3 GemO und
§ 25
Abs. 3 Satz 2 GemHVO regeln aber, dass das Basiskapital nicht
negativ werden darf, das heißt die Differenz zwischen Vermögen und
Schulden darf nicht negativ sein (Bilanz).

Welche
Behörde ist zuständig in solch einem Fall?
Antwort: Für den Vollzug des EEWärmeG ist
die untere Baurechtsbehörde zuständig. Die Pflicht aus
§ 3 Abs. 2
EEWärmeG entfällt allerdings von Gesetzes wegen, wenn die
Voraussetzungen des §
9 Abs. 2a EEWärmeG vorliegen. Es bedarf keinen gesonderten Antrags.

Was müssen
Fachleute wissen um ihre Auftraggeber in diesen Fällen zu beraten?
Antwort: Wenn eine Gemeinde oder ein
Gemeindeverband die Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 2 Nr. 2a
EEWärmeG erfüllt (und diesen Fall meinen Sie wohl), entfällt die
Pflicht aus §
3 Abs. 2 EEWärmeG. Da gibt es für einen Energieberater zunächst
nicht viel zu tun. Gefragt wäre da eher ein Haushaltsspezialist.
Generell sollten die Fachleute bei einer
Energieberatung darauf achten, dass vorgeschlagene Maßnahmen zur
Erfüllung des EEWärmeG geeignet sind, einen maßgeblichen Beitrag zur
Erreichung der Klimaschutzziele leisten und die Kommunen ihrer
Vorbildfunktion gerecht werden.

Was ist
sonst noch wichtig in diesem Kontext?
Antwort: Vielleicht sollten wir den
Hintergrund etwas beleuchten.
§ 3 Abs. 2
EEWärmeG adressiert parallel zum EWärmeG Baden-Württemberg
Bestandsgebäude der öffentlichen Hand. Bei der Erneuerung einer
Heizungsanlage müssen die gesetzlichen Vorgaben von beiden Gesetzen
eingehalten werden. Es ist wichtig, den Fokus nicht nur auf Neubauten,
sondern auch auf Bestandsgebäude zu legen. Insgesamt verursachen Heizung
und Warmwasserbereitung knapp ein Viertel der Treibhausgasemissionen,
davon entfallen fast 90 Prozent auf fossile Energieträger.
Wir danken für die Antworten dem
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Pressestelle
Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart
Internet:
www.um.baden-wuerttemberg.de

EEWärmegesetz
und EnEV in der Praxis

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