(1) Die Pflicht
nach § 3 Abs. 1 entfällt, wenn
-
ihre
Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7
-
anderen
öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder
-
im
Einzelfall technisch unmöglich sind oder
-
die
zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit. Von
der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und
die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen
besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger
Weise zu einer unbilligen Härte führen.
(2) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt,
-
wenn ihre Erfüllung und
die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7
-
denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen
Pflichten widersprechen oder
-
im Einzelfall
technisch unmöglich sind,
-
soweit ihre Erfüllung und
die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen
besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger
Weise zu einer unbilligen Härte führen. Dies gilt insbesondere, wenn
jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden
kann, mit Mehrkosten nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 verbunden ist und
diese Mehrkosten nicht unerheblich sind. Bei diesen Mehrkosten handelt
es sich um die Differenz zwischen den Kosten der grundlegenden
Renovierung unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion und den Kosten
der grundlegenden Renovierung ohne Berücksichtigung der Vorbildfunktion.
Bei der Berechnung sind alle Kosten und Einsparungen zu berücksichtigen,
auch solche, die innerhalb der üblichen Nutzungsdauer der Anlagen oder
Gebäudeteile zu erwarten sind.
(2a) Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden im
Eigentum oder Besitz einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ferner,
wenn
-
diese Gemeinde oder dieser
Gemeindeverband zum Zeitpunkt des Beginns der grundlegenden Renovierung
überschuldet ist oder durch die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 2
und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 überschuldet würde,
-
jede Maßnahme, mit der die
Pflicht nach § 3 Absatz 2 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten verbunden
ist; im Übrigen gilt Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 und 4 entsprechend, und
-
die Gemeinde oder der
Gemeindeverband durch Beschluss das Vorliegen der Voraussetzung nach
Nummer 2 feststellt; die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung
bleiben unberührt.
(3) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 entfällt bei öffentlichen Gebäuden
im Ausland ferner, soweit ihrer Erfüllung und der Durchführung von
Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall überwiegende Gründe am
Belegenheitsort entgegenstehen.
|
|