Wer ab 1. Juli 2015 in Baden-Württemberg seine Heizung erneuert muss 15 Prozent
des Heizwärmebedarfs mit erneuerbaren Energiequellen decken, oder
die Energieeffizienz seines Bestandsgebäudes mit anerkannten
Ersatzmaßnahmen steigern.
Was ist neu im Vergleich zum bisherigen EWärmeG BW? Verschaffen Sie sich den Überblick mit unserer
Übersicht.
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Neubau-Regelungen aus dem EWärmeG BW entfernt:
Baden-Württemberg war 2008 Vorreiter mit seinem ersten
Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG BW). Erst ab 2009 trat das bundesweite
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG
2009) in Kraft. Inzwischen gilt seit 2011 das novellierte
EEWärmeG 2011. Dieses greift auch im
Bestand, wenn ein öffentliches Gebäude grundlegend renoviert wird.
Bauherren von Neubauten in BW müssen seit 2009 auch das bundesweite
EEWärmeG erfüllen. Dadurch sind die Regelungen für den Neubaubereich im
landeseigenen EWärmeG nicht mehr aktuell. Das novellierten EWärmeG BW
2015 enthält nun keine Vorschriften für neu zu errichtende Gebäude.
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Gesetzentwurf zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg
(Erneuerbare-Wärme-Gesetz - EWärmeG)
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Auch
Nichtwohnbauten fallen unter das EWärmeG BW:
Soweit galt das erste EWärmeG BW 2008 nur für Eigentümer von
Wohnhäusern. Das novellierte EWärmeG BW 2015 schreibt die bisherige
Nutzungspflicht fort und ändert diese teilweise. Allerdings betrifft die
Novelle nun auch die Eigentümer von privaten und öffentlichen
Nichtwohnbauten. Allerdings umfasst auch die Novelle eine ganze Reihe
von Ausnahmen, wie Häuser unter 50 Quadratmeter (m²) Wohnfläche,
bestimmte landwirtschaftliche und betrieblich genutzte Gebäude, usw.
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Nutzungspflicht von 10 auf 15 Prozent angehoben:
Wer in Baden-Württemberg seit 2008 in seinem Wohnhaus die Heizungsanlage
erneuerte, musste 10 Prozent des Energiebedarfs mit erneuerbaren Quellen
decken oder die Energieeffizienz des Hauses mit anerkannten
Ersatzmaßnahmen steigern. Diesen Pflichtanteil steigert das neue EWärmeG
BW 2015 nun auf 15 Prozent. Dabei bleibt als Anknüpfungspunkt noch immer
der Austausch einer zentralen Heizanlage im bestehenden Gebäude.
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Nutzungspflicht über vielfache Optionen erfüllbar:
In dem bisherigen baden-württembergischen Gesetz war die
Solarthermie als "Ankertechnologie" festgeschrieben. Die Novelle weitete
die Palette der Erfüllungsoptionen aus und erlaubt es den verpflichteten
Eigentümern, dass sie verschiedene Technologien kombinieren. Im Internet
finden Sie auf der Webseite des zuständigen Ministeriums zwei sehr gute
Übersichten, gesondert nach der Nutzung der Gebäude:
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EWärmeG BW
für Wohnbau: Erfüllungsoptionen
(pdf)
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EWärmeG BW
für Nichtwohnbau: Erfüllungsoptionen
(pdf)
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Sanierungsfahrplan für das Gebäude wird anerkannt:
Erstmals berücksichtigt das Gesetz in einem neuen Paragraphen (§ 9
Gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan), dass die
systematische Planung einer Bestandssanierung ein bedeutenden Schritt
zur Energieeinsparung darstellt. Damit verbindet das Gesetz den
gebäudebezogenen Wärmebedarf und die energetische Gesamtbetrachtung des
Gebäudes. Der Sanierungsfahrplan soll als wichtige Information sowie als
Beratungs- und Motivations-Instrument dienen. Die Landesregierung könnte
eine spezielle Verordnung zu diesem Gesetz erlassen in dem sie die
Vorgaben für einen Sanierungsfahrplan festlegt.
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Gesetzentwurf zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg
(Erneuerbare-Wärme-Gesetz - EWärmeG)
Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
http://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/energieeffizienz/
erneuerbare-waerme-gesetz-bw/
EEWärmegesetz
und EnEV in der Praxis
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