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EEWärmeG 2011 Erneuerbare Energien-Wärmegesetz Praxis Home + Aktuell | EEWärmeG | 16.03.2015

Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg
EWärmeG BW 2015 verabschiedet
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie


Wer ab 1. Juli 2015 in Baden-Württemberg seine Heizung erneuert muss 15 Prozent des Heizwärmebedarfs mit erneuerbaren Energiequellen decken, oder die Energieeffizienz seines Bestandsgebäudes mit anerkannten Ersatzmaßnahmen steigern.

Was ist neu im Vergleich zum bisherigen EWärmeG BW? Verschaffen Sie sich den Überblick mit unserer Übersicht.

  • Neubau-Regelungen aus dem EWärmeG BW entfernt:
    Baden-Württemberg war 2008 Vorreiter mit seinem ersten Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG BW). Erst ab 2009 trat das bundesweite Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2009) in Kraft. Inzwischen gilt seit 2011 das novellierte EEWärmeG 2011. Dieses greift auch im Bestand, wenn ein öffentliches Gebäude grundlegend renoviert wird.
    Bauherren von Neubauten in BW müssen seit 2009 auch das bundesweite EEWärmeG erfüllen. Dadurch sind die Regelungen für den Neubaubereich im landeseigenen EWärmeG nicht mehr aktuell. Das novellierten EWärmeG BW 2015 enthält nun keine Vorschriften für neu zu errichtende Gebäude.
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    Gesetzentwurf zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (Erneuerbare-Wärme-Gesetz - EWärmeG)

  • Auch Nichtwohnbauten fallen unter das EWärmeG BW:
    Soweit galt das erste EWärmeG BW 2008 nur für Eigentümer von Wohnhäusern. Das novellierte EWärmeG BW 2015 schreibt die bisherige Nutzungspflicht fort und ändert diese teilweise. Allerdings betrifft die Novelle nun auch die Eigentümer von privaten und öffentlichen Nichtwohnbauten. Allerdings umfasst auch die Novelle eine ganze Reihe von Ausnahmen, wie Häuser unter 50 Quadratmeter (m²) Wohnfläche, bestimmte landwirtschaftliche und betrieblich genutzte Gebäude, usw.

  • Nutzungspflicht von 10 auf 15 Prozent angehoben:
    Wer in Baden-Württemberg seit 2008 in seinem Wohnhaus die Heizungsanlage erneuerte, musste 10 Prozent des Energiebedarfs mit erneuerbaren Quellen decken oder die Energieeffizienz des Hauses mit anerkannten Ersatzmaßnahmen steigern. Diesen Pflichtanteil steigert das neue EWärmeG BW 2015 nun auf 15 Prozent. Dabei bleibt als Anknüpfungspunkt noch immer der Austausch einer zentralen Heizanlage im bestehenden Gebäude.

  • Nutzungspflicht über vielfache Optionen erfüllbar:
    In dem bisherigen baden-württembergischen Gesetz war die  Solarthermie als "Ankertechnologie" festgeschrieben. Die Novelle weitete die Palette der Erfüllungsoptionen aus und erlaubt es den verpflichteten Eigentümern, dass sie verschiedene Technologien kombinieren. Im Internet finden Sie auf der Webseite des zuständigen Ministeriums zwei sehr gute Übersichten, gesondert nach der Nutzung der Gebäude:
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    EWärmeG BW für Wohnbau: Erfüllungsoptionen (pdf)
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    EWärmeG BW für Nichtwohnbau: Erfüllungsoptionen (pdf)

  • Sanierungsfahrplan für das Gebäude wird anerkannt:
    Erstmals berücksichtigt das Gesetz in einem neuen Paragraphen (§ 9 Gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan), dass die systematische Planung einer Bestandssanierung ein bedeutenden Schritt zur Energieeinsparung darstellt. Damit verbindet das Gesetz den gebäudebezogenen Wärmebedarf und die energetische Gesamtbetrachtung des Gebäudes. Der Sanierungsfahrplan soll als wichtige Information sowie als Beratungs- und Motivations-Instrument dienen. Die Landesregierung könnte eine spezielle Verordnung zu diesem Gesetz erlassen in dem sie die Vorgaben für einen Sanierungsfahrplan festlegt.
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    Gesetzentwurf zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (Erneuerbare-Wärme-Gesetz - EWärmeG)


Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:
http://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/energieeffizienz/
erneuerbare-waerme-gesetz-bw/

-> EEWärmegesetz und EnEV in der Praxis

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