Wer neu baut muss das EEWärmeG erfüllen, d.h. den Bedarf an Heizung,
Warmwasser und Kühlung teilweise über erneuerbare Energien decken oder die
Energieeffizienz des Gebäudes über anerkennte Ersatzmaßnahmen erhöhen.
Dies gilt auch für Neubauten der
Gaststreitkräfte – es sei denn, sie bilden Ausnahmen im Sinn des Gesetzes -
wie die Gebäude der Bundeswehr, „… die der Lagerung von militärischen oder
zivilen Gütern dienen…“ – oder „…soweit die Erfüllung der Nutzungspflicht
nach dem EEWärmeG der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Bundeswehr
entgegensteht…“ oder sie werden von der Nutzungspflicht auf Antrag befreit.
Im Baubestand verpflichtet das Wärmegesetz die
öffentliche Hand, dass sie die Gebäude, die sich in ihrem Eigentum befinden,
im Falle einer grundlegenden Renovierung auch teilweise durch erneuerbare
Energiequellen heizt und/oder kühlt. Bei den Gebäuden der Gaststreitkräfte
entfällt diese Nutzungspflicht, wenn sie sich im Eigentum eines anderen
Staates befinden.
Die ausführlichen Überlegungen und Fragen die
es zu beantworten gilt um festzustellen ob das EEWärmeG 2011 für Gebäude der
Gaststreitkräfte greift hat das Bundesumweltministerium in seinem zweiten
Vollzugshinweis (Nr. 2 / 2012) veröffentlicht.
Achtung: Diese Auslegungshilfe gibt die
unverbindliche Ansicht des BMU wieder. Verpflichtete nach dem EEWärmegesetz
und Mitarbeiter der Baubehörden können sich daran orientieren.
Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
www.erneuerbare-energien.de | Gesetze / Verordnungen
EEWärmegesetz
und EnEV in der Praxis

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