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EEWärmeG 2011 Erneuerbare Energien-Wärmegesetz Praxis Home + Aktuell | EEWärmeG | EEWärmeG 2011 | 19.11.2012

BMU: Anforderungen des Wärmegesetzes 2011 auf die Gebäude der Gast-Streitkräfte anwenden - neue Auslegungshilfe zum EEWärmeG 2011 in der Praxis


Wer neu baut muss das EEWärmeG erfüllen, d.h. den Bedarf an Heizung, Warmwasser und Kühlung teilweise über erneuerbare Energien decken oder die Energieeffizienz des Gebäudes über anerkennte Ersatzmaßnahmen erhöhen.

Dies gilt auch für Neubauten der Gaststreitkräfte – es sei denn, sie bilden Ausnahmen im Sinn des Gesetzes - wie die Gebäude der Bundeswehr, „… die der Lagerung von militärischen oder zivilen Gütern dienen…“ – oder „…soweit die Erfüllung der Nutzungspflicht nach dem EEWärmeG der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Bundeswehr entgegensteht…“ oder sie werden von der Nutzungspflicht auf Antrag befreit.

Im Baubestand verpflichtet das Wärmegesetz die öffentliche Hand, dass sie die Gebäude, die sich in ihrem Eigentum befinden, im Falle einer grundlegenden Renovierung auch teilweise durch erneuerbare Energiequellen heizt und/oder kühlt. Bei den Gebäuden der Gaststreitkräfte entfällt diese Nutzungspflicht, wenn sie sich im Eigentum eines anderen Staates befinden.

Die ausführlichen Überlegungen und Fragen die es zu beantworten gilt um festzustellen ob das EEWärmeG 2011 für Gebäude der Gaststreitkräfte greift hat das Bundesumweltministerium in seinem zweiten Vollzugshinweis (Nr. 2 / 2012) veröffentlicht.

Achtung: Diese Auslegungshilfe gibt die unverbindliche Ansicht des BMU wieder. Verpflichtete nach dem EEWärmegesetz und Mitarbeiter der Baubehörden können sich daran orientieren.

Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:
www.erneuerbare-energien.de | Gesetze / Verordnungen

-> EEWärmegesetz und EnEV in der Praxis

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