Das Erneuerbaren-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) verpflichtet die
Bundesländer in § 18a (Berichte der Länder) dem zuständigen
Bundesumweltministerium (BMU) erstmals bis Mitte des Jahres 2011, dann bis
Ende April 2013 und danach regelmäßig alle zwei Jahre zu berichten welche
Erfahrungen sie mit dem Gesetz in der Praxis gemacht haben.
Diese Berichte sollen insbesondere auf
folgende Fragen antworten:
-
Welche
Erfahrungen hat das Bundesland mit der Vorbildfunktion von öffentlichen
Gebäuden gesammelt? (Die Antwort auf diese Frage ist allerdings nur ab
dem Bericht aus dem Jahr 2013 verpflichtend, weil die Erfüllung der
Vorbildfunktion mit einer zeitlichen Verzögerung in Kraft getreten war.)
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Hat das
Bundesland bereits eigene Regelungen getroffen oder plant es eigene
Regelungen einzuführen zur Förderung der Erzeugung von Wärme und Kälte
aus erneuerbaren Energien?
-
Hat das
Bundesland für bestehende öffentliche Gebäude eigene Regelungen
getroffen, die vom Wärmegesetz abweichen?
-
Hat das
Bundesland für privatwirtschaftliche Bestandsgebäude die Pflicht zur
Nutzung von erneuerbaren Energien eingeführt?
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Wie verläuft
der Vollzug des Gesetzes im Bundesland?
Auf den Webseiten des BMU finden Interessierte die Berichte, die soweit
vorliegen. Es fällt auf, dass noch nicht alle Bundesländer vertreten
sind, beispielsweise Nordrhein-Westfalen oder Bremen.
Melita Tuschinski
Redaktion
EnEV-online.de
Quellen und weitere Informationen:
www.bmu.de | EEWärmeG | Berichte der Länder
EEWärmegesetz
und EnEV in der Praxis

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