(1) Die Mitgliedstaaten legen
zur optimalen Energienutzung durch die gebäudetechnischen Systeme
Systemanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
unter Verwendung
von energiesparenden Technologien, die ordnungsgemäße Installation
und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Überwachung der
gebäudetechnischen Systeme und gegebenenfalls eines hydronischen
Ausgleichs fest, die in neuen oder bestehenden Gebäuden eingebaut
werden. Bei der Festlegung der Anforderungen berücksichtigen die
Mitgliedstaaten Auslegungsbedingungen und typische oder
durchschnittliche Betriebsbedingungen und stellen sicher, dass die
Geräte verwendet werden, die die Kriterien für die höchsten
verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß den einschlägigen
Rechtsakten der Union zur Energieverbrauchskennzeichnung erfüllen,
wobei die Systemeffizienz und der Grundsatz „Energieeffizienz an
erster Stelle“ zu berücksichtigen sind.
Die Systemanforderungen werden für neue gebäudetechnische Systeme
sowie für Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen
Systemen festgelegt und insoweit angewandt, als dies technisch,
funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Die
Mitgliedstaaten legen Anforderungen in Bezug auf die
Treibhausgasemissionen oder die Art des von Wärmeerzeugern genutzten
Brennstoffs fest, sofern
diese Anforderungen technologieneutral sind
und mit dem Ziel, die Nutzung fossiler Brennstoffe für die Wärme-
und Kälteerzeugung schrittweise einzustellen, in Einklang stehen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen, die sie
für gebäudetechnische Systeme festlegen, mindestens die aktuellsten
kostenoptimalen Niveaus erreichen und den einschlägigen
wirtschaftlichen und ökologischen Optimierungsstandards für die
Dimensionierung Rechnung tragen.
Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Austausch veralteter und
ineffizienter gebäudetechnischer Systeme, sofern technisch und
wirtschaftlich machbar, Teil der in einem Renovierungspass
festgelegten Schritte ist, gemäß dem Grundsatz "Energieeffizienz an
erster Stelle".
(2) Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass neue Gebäude ▌mit
selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der
Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem
bestimmten beheizten oder gekühlten Bereich des Gebäudeteils
ausgestattet werden, und gegebenenfalls mit einem hydronischen
Ausgleich. In bestehenden Gebäuden ist die Installation solcher selbstregulierender Einrichtungen
und gegebenenfalls eines hydronischen Ausgleichs bei einem Austausch des
Wärme- oder
Kälteerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar,
vorgeschrieben.
(3) Die
Mitgliedstaaten schreiben die Installation von Mess- und
Kontrollgeräten zur Überwachung und Regelung der Innenraumqualität
auf der Ebene der jeweiligen Einheit und, soweit technisch und
wirtschaftlich machbar, in den folgenden Gebäuden vor:
-
in
Nullemissionsgebäuden;
-
in
neuen Gebäuden;
-
in
bestehenden Gebäuden, die einer größeren Renovierung
unterzogen
werden;
-
in
Nichtwohngebäuden mit einer effektiven Nennleistung für
Heizanlagen, Kühlanlagen oder Anlagen zur kombinierten
Raumheizung und -kühlung von über 70 kW;
-
in
öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die soziale Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse, etwa in den Bereichen Bildung,
Gesundheit und Sozialhilfe erbringen.
Bei der
Prüfung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit einer Installation
gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch deren
messbaren Nutzen für die Gesundheit.
Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Daten über die
Raumklimaqualität und andere relevante Daten, die über Mess- und
Kontrollgeräte erhoben werden, mit den digitalen Gebäudelogbüchern
gemäß Artikel 19 Absatz 6 und im Einklang mit den
Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten
interoperabel sind.
(4) Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Installation
oder
Änderung eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz
und gegebenenfalls das Lebenszyklus-Erderwärmungspotenzial des
gesamten Systems verbessert und gegebenenfalls durch Daten über die
Leistung im Betrieb belegt werden. Die Ergebnisse dieser Bewertung
werden in einem digitalen Gebäudelogbuch dokumentiert und an den
Eigentümer und den Mieter des Gebäudes übermittelt, sodass sie
weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung
der Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 und die Ausstellung von
Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz verwendet werden können.
Die
Mitgliedstaaten können neue Anreize und Finanzierungen einführen, um
die Umstellung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungs-
und Kühlsystemen zu nicht auf fossilen Brennstoffen beruhenden
Systemen zu fördern, verbunden mit Investitionen in Wohngebäude zur
Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz.
(4a) Die
Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass
Nichtwohngebäude mit Gebäudeautomations- und -steuerungssystemen
ausgestattet werden, sofern dies technisch und wirtschaftlich
machbar ist, und zwar folgendermaßen:
-
bis zum 31. Dezember 2024
in Nichtwohngebäuden mit einer
effektiven Nennleistung für Heizanlagen, Kühlanlagen oder
Anlagen zur kombinierten Raumheizung und -lüftung von über 290
kW;
-
bis zum 31. Dezember 2029 in Nichtwohngebäuden mit einer
effektiven Nennleistung für Heizanlagen, Kühlanlagen oder
Anlagen zur kombinierten Raumheizung und -lüftung von über 70
kW.
Die
Mitgliedstaaten legen klare Parameter für die Feststellung der
wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Ausstattung von
Nichtwohngebäuden mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und
-steuerung fest.
(4b) Die
in Absatz 4a genannten Systeme für die Gebäudeautomatisierung und
-steuerung müssen in der Lage sein,
-
den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu
protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu
ermöglichen;
-
Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes
aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen
zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das
gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche
Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren;
-
die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen
gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb
des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen
gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei
unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und
Herstellern;
-
die Raumklimaqualität wirksam zu überwachen, um die Gesundheit
und Sicherheit der Bewohner zu gewährleisten.
(4c) Die
Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass,
sofern technisch und wirtschaftlich machbar, ab dem 1. Januar 2025
neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung
unterzogen werden, mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen,
Kühlanlagen oder Anlagen zur kombinierten Raumheizung, -kühlung und
-lüftung von über 70 kW ausgerüstet sind mit:
-
einer Funktion für die kontinuierliche elektronische Überwachung
der Systeme im Gebäude auf der jeweiligen Gebäude- und
Einheitsebene, die die Effizienz misst und die Eigentümer oder
Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn
es zu
signifikanten Abweichungen kommt und eine Wartung des Systems
erforderlich ist;
-
wirksamen
Steuerungs- und Ausgleichsfunktionen zur
Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung
und Nutzung der Energie;
-
nachfrageseitiger Flexibilität;
-
einem wirksamen System zur Überwachung der Raumklimaqualität, um
die Gesundheit und Sicherheit der Bewohner zu gewährleisten.
(4d)
Zusätzlich zu den in Absatz 4c festgelegten Anforderungen müssen
Wohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000 m² auch mit
Funktionen ausgestattet sein, die Folgendes ermöglichen:
-
Aufstellung von Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des
Gebäudes, Erkennung von Effizienzverlusten in gebäudetechnischen
Systemen und Information der für die Einrichtungen oder das
gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche
Verbesserungen der Energieeffizienz;
-
Kommunikation zwischen miteinander verbundenen
gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb
des Gebäudes und Interoperabilität mit anderen Typen
gebäudetechnischer Systeme, auch bei unterschiedlichen
herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.
(4e) Die
Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Nichtwohngebäude mit
automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgestattet werden, sofern
dies technisch und wirtschaftlich machbar ist. Die automatischen
Beleuchtungssteuerungen müssen über alle folgenden Funktionen
verfügen:
-
Belegungssteuerung in Zonen für die Innenbeleuchtung mit
automatischer Erkennung;
-
automatisches Dimmen der Beleuchtungsleistung in Abhängigkeit
der Tageslichtstärke bei Tageslicht;
-
Ermöglichung einer kontinuierlichen Überwachung, Protokollierung
und Fehlererkennung;
-
Ermöglichung der Kontrolle durch den Endnutzer;
-
Ermöglichung der Kommunikation mit relevanten angeschlossenen
gebäudetechnischen Systemen innerhalb des Gebäudes.
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