Energieausweis und EnEV 2007

. Auf dem Weg zu sauberen Energien für Europa

www.enev-online.de

   Home + Aktuell
   GEG 2020 23  24
   WPG Wärmeplan.
   GEIG 2021
   EPBD EU-Richtl.
   Archiv Regeln
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
.
   Service + Dialog
   Premium-Login
   Zugang bestellen
   GEG-Newsletter
   Praxis-Hilfen
   Medien-Service
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz
EPBD: Novelle der EU-Gebäuderichtlinie Home | > EPBD | > EPBD 2023 | > Entwurf 14.03.2023 | > Artikel 11

Entwurf nach Abstimmung im Europäischen Parlament
Gebäudetechnische Systeme

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: artjazz - Fotolia.com


(1) Die Mitgliedstaaten legen zur optimalen Energienutzung durch die gebäudetechnischen Systeme Systemanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz unter Verwendung von energiesparenden Technologien, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Überwachung der gebäudetechnischen Systeme und gegebenenfalls eines hydronischen Ausgleichs fest, die in neuen oder bestehenden Gebäuden eingebaut werden. Bei der Festlegung der Anforderungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten Auslegungsbedingungen und typische oder durchschnittliche Betriebsbedingungen und stellen sicher, dass die Geräte verwendet werden, die die Kriterien für die höchsten verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union zur Energieverbrauchskennzeichnung erfüllen, wobei die Systemeffizienz und der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu berücksichtigen sind.

Die Systemanforderungen werden für neue gebäudetechnische Systeme sowie für Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen festgelegt und insoweit angewandt, als dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen in Bezug auf die Treibhausgasemissionen oder die Art des von Wärmeerzeugern genutzten Brennstoffs fest, sofern diese Anforderungen technologieneutral sind und mit dem Ziel, die Nutzung fossiler Brennstoffe für die Wärme- und Kälteerzeugung schrittweise einzustellen, in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen, die sie für gebäudetechnische Systeme festlegen, mindestens die aktuellsten kostenoptimalen Niveaus erreichen und den einschlägigen wirtschaftlichen und ökologischen Optimierungsstandards für die Dimensionierung Rechnung tragen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Austausch veralteter und ineffizienter gebäudetechnischer Systeme, sofern technisch und wirtschaftlich machbar, Teil der in einem Renovierungspass festgelegten Schritte ist, gemäß dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle".

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass neue Gebäude ▌mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten oder gekühlten Bereich des Gebäudeteils ausgestattet werden, und gegebenenfalls mit einem hydronischen Ausgleich. In bestehenden Gebäuden ist die Installation solcher selbstregulierender Einrichtungen und gegebenenfalls eines hydronischen Ausgleichs bei einem Austausch des Wärme- oder Kälteerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, vorgeschrieben.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben die Installation von Mess- und Kontrollgeräten zur Überwachung und Regelung der Innenraumqualität auf der Ebene der jeweiligen Einheit und, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, in den folgenden Gebäuden vor:

  1. in Nullemissionsgebäuden;

  2. in neuen Gebäuden;

  3. in bestehenden Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden;

  4. in Nichtwohngebäuden mit einer effektiven Nennleistung für Heizanlagen, Kühlanlagen oder Anlagen zur kombinierten Raumheizung und -kühlung von über 70 kW;

  5. in öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, etwa in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Sozialhilfe erbringen.

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit einer Installation gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch deren messbaren Nutzen für die Gesundheit.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Daten über die Raumklimaqualität und andere relevante Daten, die über Mess- und Kontrollgeräte erhoben werden, mit den digitalen Gebäudelogbüchern gemäß Artikel 19 Absatz 6 und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten interoperabel sind.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Installation oder Änderung eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz und gegebenenfalls das Lebenszyklus-Erderwärmungspotenzial des gesamten Systems verbessert und gegebenenfalls durch Daten über die Leistung im Betrieb belegt werden. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden in einem digitalen Gebäudelogbuch dokumentiert und an den Eigentümer und den Mieter des Gebäudes übermittelt, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 und die Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz verwendet werden können.

Die Mitgliedstaaten können neue Anreize und Finanzierungen einführen, um die Umstellung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungs- und Kühlsystemen zu nicht auf fossilen Brennstoffen beruhenden Systemen zu fördern, verbunden mit Investitionen in Wohngebäude zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz.

(4a) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass Nichtwohngebäude mit Gebäudeautomations- und -steuerungssystemen ausgestattet werden, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, und zwar folgendermaßen:

  1. bis zum 31. Dezember 2024 in Nichtwohngebäuden mit einer effektiven Nennleistung für Heizanlagen, Kühlanlagen oder Anlagen zur kombinierten Raumheizung und -lüftung von über 290 kW;

  2. bis zum 31. Dezember 2029 in Nichtwohngebäuden mit einer effektiven Nennleistung für Heizanlagen, Kühlanlagen oder Anlagen zur kombinierten Raumheizung und -lüftung von über 70 kW.

Die Mitgliedstaaten legen klare Parameter für die Feststellung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Ausstattung von Nichtwohngebäuden mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung fest.

(4b) Die in Absatz 4a genannten Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,

  1. den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;

  2. Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren;

  3. die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern;

  4. die Raumklimaqualität wirksam zu überwachen, um die Gesundheit und Sicherheit der Bewohner zu gewährleisten.

(4c) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass, sofern technisch und wirtschaftlich machbar, ab dem 1. Januar 2025 neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, Kühlanlagen oder Anlagen zur kombinierten Raumheizung, -kühlung und -lüftung von über 70 kW ausgerüstet sind mit:

  1. einer Funktion für die kontinuierliche elektronische Überwachung der Systeme im Gebäude auf der jeweiligen Gebäude- und Einheitsebene, die die Effizienz misst und die Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn es zu signifikanten Abweichungen kommt und eine Wartung des Systems erforderlich ist;

  2. wirksamen Steuerungs- und Ausgleichsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie;

  3. nachfrageseitiger Flexibilität;

  4. einem wirksamen System zur Überwachung der Raumklimaqualität, um die Gesundheit und Sicherheit der Bewohner zu gewährleisten.

(4d) Zusätzlich zu den in Absatz 4c festgelegten Anforderungen müssen Wohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000 m² auch mit Funktionen ausgestattet sein, die Folgendes ermöglichen:

  1. Aufstellung von Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes, Erkennung von Effizienzverlusten in gebäudetechnischen Systemen und Information der für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz;

  2. Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes und Interoperabilität mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

(4e) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Nichtwohngebäude mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgestattet werden, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist. Die automatischen Beleuchtungssteuerungen müssen über alle folgenden Funktionen verfügen:

  1. Belegungssteuerung in Zonen für die Innenbeleuchtung mit automatischer Erkennung;

  2. automatisches Dimmen der Beleuchtungsleistung in Abhängigkeit der Tageslichtstärke bei Tageslicht;

  3. Ermöglichung einer kontinuierlichen Überwachung, Protokollierung und Fehlererkennung;

  4. Ermöglichung der Kontrolle durch den Endnutzer;

  5. Ermöglichung der Kommunikation mit relevanten angeschlossenen gebäudetechnischen Systemen innerhalb des Gebäudes.

zum Anfang der Seite

Begründung der EU-Richtlinie
1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
3. Nationale Renovierungsplan
3a. Integrierter Quartiersansatz
4. Rechenmethode Energieeffizienz
5. Mindestanforderungen Effizienz
6. Kostenoptimales Niveau berechn.
7. Neue Gebäude
7a. Neues europäisches Bauhaus
8. Bestehende Gebäude
9. Vorgaben Energieeffizienz
9a. Solarenergie in Gebäuden
10. Renovierungspass
11. Gebäudetechnische Systeme
11a. Raumklimaqualität
12. Infrastruktur für Mobilität
13. Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
14. Datenaustausch
15. Finanzielle Anreize
15a Anlaufstellen Energieeffizienz
16. Ausweise Energieeffizienz
17. Ausstellung Energieausweise
18. Aushang Energieausweise
19. Datenbanken Energieeffizienz

20. Inspektion

21. Berichte über Inspektion
22. Unabhängiges Fachpersonal
23. Zertifizierung Baufachleute
24. Unabhängiges Kontrollsystem
25. Überprüfung
26. Information
27. Konsultation
28 Anpassung Anh. I Fortschritt
29. Befugnisübertragung
30. Ausschussverfahren
32. Umsetzung
33. Aufhebung
34. Inkrafttreten
35. Adressaten

Anhänge
I Gesamtenergieeffizient berechn.

II Vorlage Renovierungspläne
III Nullemissionsgebäude - Anforderungen + Lebenszyklus
IV Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
V Vorlage Energieausweis
VI Kontrollsystem
VII Kostenoptimales Niveau
VIII Aufgehobene Richtl. / Fristen
IX Entsprechungstabelle

Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?

Abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter. Sie erfahren monatlich welche neuen Informationen Sie in unserem Experten-Portal finden können. Den Newsletter können Sie jederzeit auch problemlos wieder abbestellen.
|
Newsletter kostenfrei abonnieren

zum Anfang der Seite

.

.

 EnEV-online Start

| GEG 2020 / 2023 | EnEV 2014/2016 | EEWärmeG 2011 | Wissen + Praxis | Dienstleister | Service + Dialog |

.



© 1999-2024 |
Impressum | Datenschutz | Kontakt |
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart