Energieausweis und EnEV 2007

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EPBD: Novelle der EU-Gebäuderichtlinie Home | > EPBD | > EPBD 2023 | > Entwurf 14.03.2023 | > Artikel 2

Entwurf nach Abstimmung im Europäischen Parlament
Begriffsbestimmungen

© Collage: M. Tuschinski, © Foto: artjazz - Fotolia.com


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1. "Gebäude" eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumumgebung unter Einsatz von Energie konditioniert wird;

2. "Nullemissionsgebäude" ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach den Anhängen I und III bestimmten Gesamtenergieeffizienz, das durch nachfrageseitige Flexibilität zur Optimierung des Energiesystems beiträgt und bei dem die noch benötigte sehr geringe Restmenge an Energie vollständig durch Energie gedeckt wird, die

  1. aus erneuerbaren Quellen stammt und vor Ort erzeugt oder gespeichert wird;

  2. aus erneuerbaren Quellen stammt und außerhalb des Standorts erzeugt und über das Netz gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie] bereitgestellt wird;

  3. von einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Erneuerbare-Energien-Richtlinie] stammt; oder

  4. aus erneuerbaren Quellen stammt sowie durch Abwärme aus einem effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem gemäß der Richtlinie (EU) .../... [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie] im Einklang mit den Anforderungen nach Anhang III;

3. "Niedrigstenergiegebäude" ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, die nicht niedriger sein darf als das von den Mitgliedstaaten 2023 gemäß Artikel 6 Absatz 2 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird – gedeckt wird;

3a. "Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz" ein Gebäude der Energieeffizienzklasse E, F oder G;

3b. "passives System" einen Gestaltungsgrundsatz oder ein Gebäudeelement, bei dem die Gesamtenergieeffizienz oder ein oder mehrere Parameter für die Innenraumumgebung ohne Unterstützung durch eine Energiequelle aufrechterhalten oder verbessert wird bzw. werden;

4. "Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz" Vorschriften, nach denen bestehende Gebäude im Rahmen eines größeren Renovierungsplans für einen Gebäudebestand oder bei einem Auslösepunkt auf dem Markt (Verkauf oder Vermietung) innerhalb eines Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz gemäß dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" erfüllen müssen, wodurch die Renovierung bestehender Gebäude ausgelöst wird;

4a. "Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999;

5. "öffentliche Einrichtungen" öffentliche Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) .../... [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie].

6. "gebäudetechnische Systeme" die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, elektrisch betriebene Sonnenschutzeinrichtungen, elektrische Anlagen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;

6a. "nachfrageseitige Flexibilität" die Fähigkeit aktiver Kunden, einzeln oder durch einen Zusammenschluss auf externe Signale zu reagieren und ihre Energieerzeugung und ihren Energieverbrauch dynamisch und zeitabhängig anzupassen, was durch intelligente, dezentrale Energieressourcen, einschließlich Nachfragesteuerung, Energiespeicherung und dezentraler Erzeugung aus erneuerbaren Quellen, möglich ist, um ein zuverlässigeres, nachhaltigeres und effizienteres Energiesystem zu unterstützen;

6b. "Kältesystem" eine Kombination von passiven und aktiven Bauteilen, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur gesenkt wird;

6c. "Elektroinstallation" ein System aus ortsfesten Bauteilen, einschließlich Schalttafeln, elektrischen Kabeln, Erdungsanlagen, Steckdosen, Schaltern und Beleuchtungskörpern, das der Verteilung elektrischer Energie innerhalb eines Gebäudes zu allen Verbrauchsstellen oder der Übertragung von vor Ort erzeugter Elektrizität dient;

6d. "Systemeffizienz" die Auswahl energieeffizienter Lösungen, die auch einen kosteneffizienten Fahrplan zur Dekarbonisierung, zusätzliche Flexibilität und die effiziente Nutzung von Ressourcen ermöglichen;

6e. "Lüftungsanlage" eine Kombination von Bauteilen, die erforderlich ist, um einen Austausch von Innenraumluft durch Außenluft zu ermöglichen;

7. "System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung" ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;

8. "Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" die berechnete oder erfasste Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u. a. Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung und gebäudetechnische Systeme) zu decken;

9. "Primärenergie" Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde;

9a. "Endenergie" Energie aus erneuerbaren oder nicht erneuerbaren Quellen, die einem Umwandlungs- oder Transformationsverfahren unterzogen wurde, damit sie tatsächlich verbrauchsfertig ist und den Endverbrauchern geliefert werden kann;

9b. "erfasst" gemessen mit einem geeigneten Gerät, etwa einem Energie- oder Leistungszähler, einem Leistungsmess- oder -überwachungsgerät oder einem Stromzähler;

10. "Faktor der nicht erneuerbaren Primärenergie" nicht erneuerbare Primärenergie für einen bestimmten Energieträger, einschließlich der bezogenen Energie und der berechneten Energieverluste durch die Lieferung an die Verbrauchsstellen, geteilt durch die bezogene Energie;

11. "Faktor der erneuerbaren Primärenergie" erneuerbare Primärenergie aus einer am Standort, in der Nähe oder weiter entfernt befindlichen Energiequelle, die über einen bestimmten Energieträger geliefert wird, einschließlich der bezogenen Energie und der berechneten Energieverluste durch die Lieferung an die Verbrauchsstellen, geteilt durch die bezogene Energie;

12. "Gesamtprimärenergiefaktor" die gewichtete Summe der Faktoren der erneuerbaren und der nicht erneuerbaren Primärenergie für einen bestimmten Energieträger;

13. "Energie aus erneuerbaren Quellen" oder "erneuerbare Energie" Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

14. "Gebäudehülle" die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen;

15. "Gebäudeteil" einen Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde;

16. "Gebäudekomponente" ein gebäudetechnisches System oder eine Komponente der Gebäudehülle;

17. "Wohnung" einen physischen Raum, der aus einem Zimmer oder Zimmerkomplex in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch abgetrennten Teil eines Gebäudes besteht, das bzw. der zur ganzjährigen Bewohnung durch einen privaten Haushalt, der dort seine grundlegenden Lebensfunktionen wahrnimmt, bestimmt ist;

18. "Renovierungspass" ein Dokument, das einen maßgeschneiderten Fahrplan für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in einer maximalen Anzahl von Schritten enthält, durch die das Gebäude bis spätestens 2050 zu einem Nullemissionsgebäude wird;

19. "umfassende Renovierung" eine Renovierung im Einklang mit dem Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" und Bemühungen zur Verringerung der während der Renovierung entstehenden Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus, wobei der Schwerpunkt auf wesentlichen Gebäudekomponenten liegt, z. B. Wanddämmung, Dachdämmung, Dämmung der unteren Geschossdecke, Austausch von Außenfenstern und -türen, Lüftungs- und Heizungsanlagen und Behandlung von Wärmebrücken, um für den notwendigen Komfort der Bewohner im Sommer und Winter zu sorgen, oder eine Renovierung, die zu einer Verringerung des Primärenergiebedarfs von Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz um mindestens 60 % führt, bei denen es technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, einen Nullemissionsstandard für Gebäude zu erreichen, und bei der ein Gebäude oder Gebäudeteil zu Folgendem umgebaut wird:

  1. vor dem 1. Januar 2027 zu einem Niedrigstenergiegebäude;

  2. ab dem 1. Januar 2027 zu einem Nullemissionsgebäude;

20. "umfassende Renovierung in mehreren Stufen" eine umfassende Renovierung, die in einer maximalen Anzahl von Schritten durchgeführt wird und dabei den in einem Renovierungspass gemäß Artikel 10 festgelegten Schritten folgt und die die Inanspruchnahme von Energieleistungsverträgen einschließen kann;

21. "größere Renovierung" die Renovierung eines Gebäudes, bei der je nach Wahl des Mitgliedstaats entweder

  1. die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts — den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet — übersteigen oder

  2. mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden;

22. "betriebsbedingte Treibhausgasemissionen" Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch der gebäudetechnischen Systeme während der Nutzung und des Betriebs des Gebäudes;

23. "Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen" die gesamten mit dem Gebäude in allen Phasen seines Lebenszyklus verbundenen Treibhausgasemissionen, wobei die Vorteile von Wiederverwendung und Recycling zum Ende der Lebensdauer zu berücksichtigen sind, von der "Wiege" (Gewinnung der für den Bau des Gebäudes verwendeten Rohstoffe) über die Herstellung und Verarbeitung der Materialien und die Betriebsphase des Gebäudes bis zum "Ende der Lebensdauer" (Rückbau des Gebäudes und Wiederverwendung, Recycling, anderweitige Verwertung und Entsorgung seiner Materialien);

24. "Lebenszyklus-Treibhauspotenzial" oder "Lebenszyklus-GWP" einen Indikator zur Quantifizierung des Treibhauspotenzials eines Gebäudes während seines gesamten Lebenszyklus;

25. "divergierende Anreize" divergierende Anreize im Sinne des Artikels 2 Nummer 52 der [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie];

26. "Energiearmut" Energiearmut im Sinne des Artikels 2 Nummer 49 der [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie];

27. "schutzbedürftige Haushalte" Haushalte, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, oder Haushalte, einschließlich solcher mit niedrigem mittlerem Einkommen, die hohen Energiekosten besonders ausgesetzt sind und nicht über die Mittel verfügen, um das von ihnen bewohnte Gebäude zu renovieren;

28. "Europäische Norm" oder "EN-Norm" eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;

29. "Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz" einen von einem Mitgliedstaat oder einer von ihm benannten juristischen Person anerkannten Ausweis, in dem die Gesamtenergieeffizienz und Klimaleistung eines Gebäudes oder von Gebäudeteilen, berechnet nach einer gemäß Artikel 4 festgelegten Methode, angegeben ist;

30. "Kraft-Wärme-Kopplung" die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess;

31. "kostenoptimales Niveau" das Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten – ermittelt durch Anwendung der Methode zur Berechnung der kostenoptimalen Niveaus – verbunden ist, wobei

  1. die niedrigsten Kosten ermittelt werden unter Berücksichtigung

i) der Kategorie und Nutzung des betreffenden Gebäudes,

ii) der auf offiziellen Prognosen beruhenden energiebezogenen Investitionskosten,

iii) der Instandhaltungs- und Betriebskosten, einschließlich der Energiekosten unter Berücksichtigung der Kosten von Treibhausgasemissionszertifikaten,

iv) der externen Effekte der Energienutzung in den Bereichen Umwelt und Gesundheit,

v) der etwaigen Einnahmen aus der Energieerzeugung am Standort,

vi) der etwaigen Abfallbewirtschaftungskosten,
via) sozialer Externalitäten von Gebäuderenovierungen, dem Bau und Rückbau einschließlich der Veränderung bebauter Gebiete;

  1. die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer von jedem Mitgliedstaat bestimmt wird und sich auf die geschätzte wirtschaftliche Restlebensdauer eines Gebäudes bezieht, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für das Gebäude insgesamt festgelegt werden, oder auf die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer einer Gebäudekomponente, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für Gebäudekomponenten festgelegt werden;
    das kostenoptimale Niveau liegt in dem Bereich der Gesamtenergieeffizienzniveaus, in denen die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer berechnete Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt;

32. "Ladepunkt" einen Ladepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der [Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe – AFIR];

32a. "Vorverkabelung" alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Installation von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragungskabeln, Kabelkanälen, Platz für Transformatoren und Stromzähler sowie die Nachrüstung der Schaltschränke;

33. "isoliertes Kleinstnetz" ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 2022, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist;

34. "intelligentes Laden" intelligentes Laden im Sinne des Artikels 2 Nummer 14l der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Richtlinie über erneuerbare Energie];

35. "bidirektionales Laden" bidirektionales Laden im Sinne des Artikels 2 Nummer 14n der Richtlinie (EU) 2018/2001 [geänderte Richtlinie über erneuerbare Energie];

35a. "digital vernetzter Ladepunkt" einen Ladepunkt, der Informationen in Echtzeit übermitteln und empfangen, bidirektional mit dem Stromnetz und dem Elektrofahrzeug kommunizieren und aus der Ferne überwacht und gesteuert werden kann, einschließlich Beginn und Beendigung des Ladevorgangs und Messung des Stromflusses;

36. "Hypothekenportfoliostandards" Mechanismen, mit denen Hypothekarkreditgebern – darunter Banken, Investoren und anderen relevanten Finanzinstituten wie Endkreditnehmern in Zweckgesellschaften, Verbriefungsunternehmen und anderen zwischengeschalteten Stellen – vorgeschrieben wird, einen Pfad für die Erhöhung der Mediangesamtenergieeffizienz des von ihren Hypotheken erfassten Gebäudeportfolios bis 2030 und 2050 festzulegen, um im Einklang mit den Dekarbonisierungszielen der Union, den nationalen Gebäuderenovierungsplänen und den einschlägigen Energiezielen im Bereich des Energieverbrauchs in Gebäuden im Interesse ihrer Kunden für zuverlässige, nachweisgestützte und erschwingliche Lösungen zu sorgen, und zwar auf der Grundlage der Definition nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten in der EU-Taxonomie und im Einklang mit den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und dem Lebenszyklus-GWP nach Maßgabe dieser Richtlinie;

36a. "Pay-as-you-save"-Finanzierungssystem" ein Darlehenssystem, das ausschließlich auf die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz ausgerichtet ist und bei dem die Rückzahlungskosten des Darlehens – unter Berücksichtigung der Indexierung der Energiekosten und der Refinanzierung von Darlehen – nicht über die Energieeinsparungen im Monats- oder Jahresdurchschnitt hinausgehen;

36b. "Verzeichnis der Energierichtwerte für Gebäude" eine Informationsplattform, auf der unter Verwendung von Energieeffizienzklassen die Gesamtenergieeffizienz und der jährliche Verbrauch von Ein- und Mehrfamilienhäusern im Laufe der Zeit und im Vergleich mit ähnlichen Gebäuden oder im Vergleich mit den Modellsimulationen eines Referenzgebäudes, das gemäß einer bestimmten Norm (wie den Mindestvorgaben der Gesamtenergieeffizienz) gebaut wurde, veröffentlicht werden;

37. "digitales Gebäudelogbuch" ein gemeinsames Register für alle einschlägigen Gebäudedaten, einschließlich Daten im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz wie Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässe und Intelligenzfähigkeitsindikatoren sowie Daten über das Lebenszyklus-GWP und die Raumklimaqualität, die eine fundierte Entscheidungsfindung und den Informationsaustausch in der Bauwirtschaft, zwischen Gebäudeeigentümern und -bewohnern, Finanzinstituten und Behörden erleichtern;

38. "Klimaanlage" eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann;

39. "Heizungsanlage" eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur erhöht wird;

40. "Wärmeerzeuger" den Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme für in Anhang I aufgeführte Nutzungszwecke erzeugt:

  1. Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;

  2. Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;

  3. Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;

40a. "Wärmepumpe" eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, mit der bzw. dem Wärme aus Quellen wie Luft, Wasser oder Boden in Senken wie Gebäude oder Industrieanlagen übertragen wird, um zu heizen, zu kühlen oder Warmwasser für den häuslichen Gebrauch bereitzustellen;

41. "Energieleistungsvertrag" einen Energieleistungsvertrag im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie];

42. "Heizkessel" die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten;

43 "Nennleistung" die maximale Wärmeleistung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;

44. "Fernwärme" oder "Fernkälte" die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;

44a. "integrierter Bezirk" ein Bezirk, der auf der Grundlage einer Analyse des Gebäudebestands ausgewählt wurde, bei der die gebietsspezifischen Potenziale für Energieeffizienzmaßnahmen mit klaren und messbaren Zielen berücksichtigt werden und Vorlagen für Renovierungsfahrpläne für ähnliche Gebäudetypen im Anschluss an eine angemessene Analyse der örtlichen Gegebenheiten mit dem Ziel eines raschen, ressourceneffizienten und gegenseitig koordinierten Umbaus von Gebäuden und Versorgungsinfrastrukturen sowie anderen Aspekten wie der Sozialstruktur, den Wirtschafts- und Umweltbedingungen und der Energieversorgungsinfrastruktur der Gebäude entwickelt werden;

45. "Nutzfläche" die Fläche des Bodens eines Gebäudes, die als Parameter zur Quantifizierung spezifischer Nutzungsbedingungen, ausgedrückt je Flächeneinheit, und für die Anwendung der Vereinfachungen und der Regeln für die Unterteilung in Zonen und die (Neu-)Zuweisung erforderlich ist, wobei nationale, europäische und internationale Normen berücksichtigt werden;

45a. "Abwärme" unvermeidbare Wärme, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang zu einem Fernwärmesystem oder einem Fernkältesystem besteht, in dem ein Kraft-Wärme-Kopplungsprozess genutzt wird, genutzt werden wird oder in dem Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist;

46. "Bezugsfläche" die als Bezugsgröße für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verwendete Fläche, berechnet als die Summe der Nutzflächen der Räume innerhalb der für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz festgelegten Gebäudehülle;

47. "Bewertungsgrenze" die Grenze, an der die bezogene und die eingespeiste Energie gemessen oder berechnet werden;

48. "am Standort" die Räumlichkeiten und das Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet, sowie das Gebäude selbst;

49. "Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird" Energie aus erneuerbaren Quellen, die innerhalb eines bestimmten Umkreises auf lokaler Ebene oder Bezirksebene um das bewertete Gebäude herum erzeugt wird und alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. sie kann nur innerhalb dieses Umkreises auf lokaler Ebene oder Bezirksebene mittels eines speziellen Verteilernetzes verteilt und genutzt werden;

  2. es ist möglich, für sie einen spezifischen Primärenergiefaktor zu berechnen, der nur für die Energie aus erneuerbaren Quellen gilt, die innerhalb dieses Umkreises auf lokaler Ebene oder Bezirksebene erzeugt wird, und

  3. sie kann am Standort des bewerteten Gebäudes mittels eines speziellen Anschlusses an die Energieerzeugungsquelle genutzt werden, wobei dieser spezielle Anschluss spezifische Ausrüstung für die sichere Versorgung mit und die Erfassung der Energie für den Eigenverbrauch durch das bewertete Gebäude erfordert;

50. "Dienste im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" oder "EPB-Dienste" die Dienste wie Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch und Beleuchtung und andere, für die der Energieverbrauch bei der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden berücksichtigt wird;

51. "Energiebedarf" die Energie, die an einen klimatisierten Raum abgegeben oder ihm entzogen werden soll, um während eines bestimmten Zeitraums unter Berücksichtigung der Übertragungs- und Lüftungsverluste und der solaren und internen Gewinne die vorgesehenen Raumbedingungen in Übereinstimmung mit den EN-Normen aufrechtzuerhalten, wobei Ineffizienzen des gebäudetechnischen Systems unberücksichtigt bleiben;

52. "Energieverbrauch" die Energiezufuhr an ein gebäudetechnisches System, das einen EPB-Dienst erbringt, um einen Energiebedarf zu decken;

53. "selbstgenutzt" den Teil der am Standort oder in der Nähe erzeugten erneuerbaren Energie, der gleichzeitig von am Standort befindlichen technischen Systemen für EPB-Dienste genutzt wird;

54. "andere Nutzungszwecke am Standort" Energie, die am Standort für andere Nutzungszwecke als EPB-Dienste genutzt wird, was Geräte, verschiedene Lasten und Hilfslasten, Hausbatterien, Energiespeichersysteme oder Ladepunkte für Elektromobilität einschließen kann;

55. "Berechnungsintervall" das für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz verwendete diskrete Zeitintervall;

56. "bezogene Energie" Energie, angegeben je Energieträger, die durch die Bewertungsgrenze hindurch an die gebäudetechnischen Systeme geliefert wird, um die berücksichtigten Nutzungszwecke zu erfüllen oder die eingespeiste Energie zu erzeugen;

57. "eingespeiste Energie", ausgedrückt je Energieträger und Primärenergiefaktor, den Anteil der erneuerbaren Energie, der in das Energienetz eingespeist wird, anstatt am Standort für den Eigenverbrauch oder für andere Verbrauchszwecke am Standort verbraucht zu werden;

57a. "Sekundärmaterial" ein Material, das aus bereits verwendeten Materialien oder aus Abfällen gewonnen wurde und durch das Primärmaterial im Sinne der Norm EN 15643 mit Rahmenbedingungen zur Bewertung von Gebäuden ersetzt wird;

57b. "Fahrradstellplatz" ein ausgewiesener Platz für mindestens ein Fahrrad, der eine sichere und einfache Abstellmöglichkeit für verschiedene Fahrradtypen bietet und der beleuchtet und vor Witterungseinflüssen geschützt sein kann;

57c. "physisch angrenzend" ein Parkhaus, das für die Bewohner und Besucher eines Gebäudes oder die Arbeitnehmer in einem Gebäude vorgesehen ist und das sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet;

57d. "Kreislaufwirtschaft" die Verringerung der Notwendigkeit der Gewinnung neuer Materialien durch die Verringerung der Nachfrage nach neuen Materialien, durch Reparatur, Wiederverwendung, Wiederverwertung und Recycling gebrauchter Materialien und durch die Verlängerung der Lebensdauer von Produkten und Gebäuden;

57e. "Suffizienz" die Minimierung der Nachfrage nach Energie, Materialien, Land, Wasser und anderen natürlichen Ressourcen während des Lebenszyklus von Gebäuden und Gütern;

57f. "Stückliste" eine Liste über die Art, Herkunft und Menge der für den Bau oder die Renovierung eines Gebäudes verwendeten Bauprodukte und -materialien, die sich auf die thermische Leistungsfähigkeit, die Effizienz des technischen Systems gemäß Anhang I sowie auf dessen Feuerverhalten und die Raumklimaqualität auswirken;

57g. "Raumklimaqualität" eine Reihe von Parametern in Bezug auf ein Gebäude, darunter Raumluftqualität, Wärmekomfort, Beleuchtung und Akustik, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden seiner Bewohner auswirken;

57h. "gesundes Raumklima" das Raumklima in einem Gebäude, wobei Gesundheit, Komfort und Wohlbefinden der Bewohner nach bestimmten Leistungsniveaus – auch in Bezug auf Tageslicht, Raumluftqualität und thermischen Komfort – optimiert werden, z. B. durch Abmilderung der Überhitzung und Verbesserung der akustischen Qualität.

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Begründung der EU-Richtlinie
1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
3. Nationale Renovierungsplan
3a. Integrierter Quartiersansatz
4. Rechenmethode Energieeffizienz
5. Mindestanforderungen Effizienz
6. Kostenoptimales Niveau berechn.
7. Neue Gebäude
7a. Neues europäisches Bauhaus
8. Bestehende Gebäude
9. Vorgaben Energieeffizienz
9a. Solarenergie in Gebäuden
10. Renovierungspass
11. Gebäudetechnische Systeme
11a. Raumklimaqualität
12. Infrastruktur für Mobilität
13. Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
14. Datenaustausch
15. Finanzielle Anreize
15a Anlaufstellen Energieeffizienz
16. Ausweise Energieeffizienz
17. Ausstellung Energieausweise
18. Aushang Energieausweise
19. Datenbanken Energieeffizienz

20. Inspektion

21. Berichte über Inspektion
22. Unabhängiges Fachpersonal
23. Zertifizierung Baufachleute
24. Unabhängiges Kontrollsystem
25. Überprüfung
26. Information
27. Konsultation
28 Anpassung Anh. I Fortschritt
29. Befugnisübertragung
30. Ausschussverfahren
32. Umsetzung
33. Aufhebung
34. Inkrafttreten
35. Adressaten

Anhänge
I Gesamtenergieeffizient berechn.

II Vorlage Renovierungspläne
III Nullemissionsgebäude - Anforderungen + Lebenszyklus
IV Intelligenzfähigkeit v. Gebäuden
V Vorlage Energieausweis
VI Kontrollsystem
VII Kostenoptimales Niveau
VIII Aufgehobene Richtl. / Fristen
IX Entsprechungstabelle

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart