Energieausweis und EnEV 2007

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EU-Richtlinie: Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Altbau im EU-Blickpunkt

Energieausweis im Bestand

-> Verkäufer und Vermieter müssen Energieausweis zeigen
-> Energieausweis in Verkaufs- und Vermietungs-Anzeigen
-> Energieausweis schlägt die Brücke zur Energieberatung
-> Energieausweis im Hotel, Kino und Einkaufszentrum aushängen
-> Energieausweis wird rechtsverbindlich


+ Verkäufer und Vermieter müssen Energieausweis zeigen

Wer in Deutschland ein Gebäude oder eine Gebäudeeinheit kauft oder neu mietet, sollte den Energieausweis verlangen. Erst dann verpflichtet die EnEV 2009 den Verkäufer oder Vermieter dem potenziellen Kunden unverzüglich einen gültigen Energieausweis zu zeigen – oder wie es in der Verordnungssprache heißt: „zugänglich zu machen“. Die Novelle der EU-Richtlinie verlangt nun, dass die EU-Mitgliedsstaaten die Verkäufer und Vermieter direkt verpflichten einen Energieausweis ausstellen zu lassen und ihn den Kunden zu zeigen sowie ihnen eine Kopie davon zu überreichen. Im Artikel 12 (Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz) fordert die EU-Richtlinie im zweiten Absatz: „Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei Bau, Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz oder eine Kopie dieses Ausweises dem potenziellen neuen Mieter oder Käufer vorgelegt und dem neuen Mieter oder Käufer ausgehändigt wird.“

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+ Energieausweis in Verkaufs- und Vermietungs-Anzeigen

Es ist tatsächlich soweit: Die EU-Richtlinie 2010 verlangt, dass in den kommerziellen Medien bei Anzeigen für Verkauf- und Vermietung auch der Energieausweis und die entsprechenden Kennwerte der Gebäudeeffizienz genannt werden. Allerdings beschränkt sich die Novelle auf solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Das würde in Deutschland auf einen Schlag alle diejenigen Neubauten betreffen, die vor weniger als zehn Jahren erbaut wurden – soweit man sie in kommerziellen Anzeigen anbietet. Ihre Energie-Nachweise gelten gemäß unserer EnEV 2009 auch zehn Jahre lang als Energieausweise im Bestand bei Verkauf, Neuvermietung und öffentlichem Aushang. Die Energieausweise im Bestand sollen auch nach der EU-Novelle weiterhin zehn Jahre lang gültig bleiben ab dem Ausstellungsdatum.

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+ Energieausweis schlägt die Brücke zur Energieberatung

Nach wie vor sollen die Energieausweise auch Modernisierungsempfehlungen beinhalten. Unsere EnEV 2009 definiert sie im § 20 (Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz) als „kurz gefasste fachliche Hinweise (Modernisierungsempfehlungen)“. Der Anspruch der EU-Novelle geht nun allerdings ganz klar in Richtung einer Energieberatung: „Die Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz müssen an dem betreffenden Gebäude technisch durchführbar sein und können eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder der Kostenvorteile während der wirtschaftlichen Lebensdauer enthalten.“ Bei öffentlichen Energieausweisen sollen diese Empfehlungen jedoch nicht auch für das Publikum ausgehängt werden. Behörden sollen allerdings innerhalb der zehnjährigen Geltungsdauer des Energieausweises die Modernisierungsempfehlungen umsetzen, wenn sie die Eigentümer des entsprechenden Bestandsgebäudes sind. Damit sollen sie ihrer Vorreiterrolle gerecht werden.

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+ Energieausweis im Hotel, Kino und Einkaufszentrum aushängen

Unsere aktuelle EnEV 2009 setzt die vorhergehende EU-Gebäuderichtlinie von 2003 um. Wenn eine Behörde in einem Gebäude über 1.000 Quadratmeter Fläche nutzt und zahlreiche Bürger sie besuchen, muss der Gebäudeeigentümer seit Mitte des Jahres 2009 einen Energieausweis für das Publikum gut sichtbar aushängen. Die Novelle der EU-Richtlinie senkt die maßgebliche Nutzfläche auf 500 Quadratmeter. Ab 9. Juli 2015 wird diese Fläche nochmals auf 250 Quadratmeter halbiert. Auch andere Gebäude mit regem Publikumsverkehr (Hotel, Kino, Kaufhaus, Krankenhaus, usw.) sollen gemäß der Novelle einen Energieausweis aushängen, wenn folgende Bedingungen beide zutreffen: Die Gesamtnutzfläche des Gebäudes umfasst über 500 Quadratmeter und es wurde bereits ein gültiger Energieausweis augestellt. Allerdings betont die EU-Richtlinie in diesem Zusammenhang, dass man die Modernisierungsempfehlungen nicht auch mit aushängen muss. In Deutschland wird diese Regelung auf einen Schlag all diejenigen Hotels, Kinos, Einkaufszentren usw. betreffen, für die in den letzten zehn Jahren entweder ein Energieausweis oder ein älterer EnEV-Nachweis ausgestellt wurde, der auch als Energieausweis bei Verkauf, Neuvermietung oder Aushang gilt.

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+ Energieausweis wird rechtsverbindlich

Nach wie vor sollen für Bestandsbauten die Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs möglich sein. Leider hat sich an diesem kritischen Grundsatz nichts geändert. Für Käufer und Neumieter wird es nach wie vor sehr schwierig sein die Angebote auf dem Immobilienmarkt anhand von Bedarfs- und Verbrauchsausweisen zu vergleichen.

Der Energieausweis im Bestand soll allerdings nach der EU-Novelle nicht mehr wie bisher nur informieren. Die vielzitierte, wohlbekannte Passage „Der Energieausweis dient nur der Information.“ wurde restlos gestrichen. Anstatt schreibt die EU-Novelle im Artikel 12 (Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz), unter Punkt 7. folgende Regelung fest: „Mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten bestimmen sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.“ Was es in der Praxis bedeuten wird werden wir erleben, wenn es soweit ist …

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-> Wer im Altbau sitzt …

-> Europäische Gebäuderichtlinie 2010

-> Energieeffizientere Gebäude

-> Energieausweis im Baubestand

-> Fachliche Fragezeichen bleiben

-> Fazit: Chancen für Sanierer und Fachleute

-> Quellenhinweise

 

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-> M. Tuschinski: Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie 2010
    Ab 2020 nur noch Passiv- und Nullenergie-Neubau in EU-Ländern

23.06.2010 EU-Richtlinie EPBD 2010 - Fristen zur Anwendung

18.06.2010 EU-Richtlinie EPBD 2010 - Volltext HTML-Format

12.05.2010 Standpunkt EU-Amtsblatt (Seite 32 - 58) (pdf)

30.04.2010 Artikel: Ab 2020 nur noch Passiv- und Nullenergie-Neubauten

20.04.2010 Artikel: Null-Energie-Neubau fest im Blick (pdf)

14.04.2010 Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie (pdf)

31.03.2010 Interview zur Novelle EPBD EU-Richtlinie (pdf)

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Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart