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(1) Die in den Artikeln 5 und 22 genannte
Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom
Rat widerrufen werden.
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat,
um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen
werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die
Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der
endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt
dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden
könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.
(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung
der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der
Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen
späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten,
die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der
Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht


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