Kurzinfo:
Nur Passiv- und
Fast-Nullenergie-Neubau ab 2020 - Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie
2010.
Unsere Energieeinsparverordnung
(EnEV 2007) setzte
die EU-Gebäuderichtlinie von 2003 in Deutschland um. Die aktuelle
EnEV 2009 geht bereits einen Schritt weiter in Richtung
"energieeffiziente Gebäude". Im November 2009 haben sich die
Minister der EU-Länder nun auf eine novellierte Gebäuderichtlinie
geeinigt. Diese soll schnellstmöglich vom
Europäischen Parlament abgesegnet werden und voraussichtlich noch
2010 in Kraft treten. Wir haben für Sie einige Aspekte in einem Artikel
zusammengefasst. Auch finden Sie auf dieser Seite den kompilierten
Text der Novelle, wie er am 14. Dezember 2009 von der EU gebilligt
wurde.
Rechtlicher Hinweis:
Sehr geehrte Leserinnen und Leser, den folgende Text haben wir kompiliert aus folgenden
Dokumenten:
Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler oder
Auslassungen.
Diese Neufassung
wird voraussichtlich im Sommer dieses Jahres verkündet und in Kraft
treten.
Melita Tuschinski
Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart
Herausgeberin, Redaktion
www.EnEV-online.de
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Entwurf - Stand 14.12.2009
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses4,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen5,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens6, in
Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden1 ist geändert worden2. Aus Gründen
der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden
wesentlichen Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie
vorzunehmen.
(2) Zu den natürlichen Ressourcen, die umsichtig, rationell und
nachhaltig zu verwenden sind, gehören unter anderem Mineralöl,
Erdgas und feste Brennstoffe, die wichtige Energiequellen
darstellen, aber auch die größten Verursacher von
Kohlendioxidemissionen sind.
Fußnoten
1 ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.
2 Siehe Anhang IV Teil A.
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(3) Auf Gebäude entfallen 40 % des Gesamtenergieverbrauchs der
EU, so dass die Senkung des Energieverbrauchs und die Nutzung von
Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor wesentliche
Maßnahmen sind, die zur Verringerung der Energieabhängigkeit der EU
und der Treibhausgasemissionen benötigt werden. Zusammen mit einer
verstärkten Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen würden die
Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs in der EU es der EU
ermöglichen, das Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkommen der
Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), ihre langfristige
Verpflichtung, den weltweiten Temperaturanstieg unter 2° C zu
halten, und ihre Verpflichtung, bis 2020 die
Gesamttreibhausgasemissionen gegenüber den Werten von 1990 um
mindestens 20 % bzw. im Fall eines internationalen Übereinkommens um
30 % zu senken, einzuhalten.
Ein geringerer Energieverbrauch und die
verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen spielen auch
eine wichtige Rolle bei der Stärkung der
Energieversorgungssicherheit, der Förderung von technologischen
Entwicklungen sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten
und von Möglichkeiten der regionalen Entwicklung, insbesondere in
ländlichen Gebieten.
(4) Die Steuerung der Energienachfrage ist ein wichtiges
Instrument für die Gemeinschaft, um auf den globalen Energiemarkt
und damit auf die mittel- und langfristige Sicherheit der
Energieversorgung Einfluss zu nehmen.
(5) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im März 2007 auf
die Notwendigkeit einer Steigerung der Energieeffizienz in der
Gemeinschaft hingewiesen, um auf diese Weise den Energieverbrauch in
der Gemeinschaft bis 2020 um 20 % zu senken, und dazu aufgerufen,
die Prioritäten, die in der Kommissionsmitteilung mit dem Titel
"Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen"1
genannt werden, umfassend und rasch umzusetzen. In diesem
Aktionsplan wurde auf das erhebliche Potenzial für kostenwirksame
Energieeinsparungen im Gebäudesektor hingewiesen. Das Europäische
Parlament hat in seiner Entschließung vom 31. Januar 2008 dazu
aufgerufen, die Bestimmungen der Richtlinie 2002/91/EG zu
verschärfen, und hat wiederholt und zuletzt in seiner Entschließung
zur zweiten Überprüfung der Energiestrategie2 gefordert,
das für 2020 gesteckte Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz um
20 % verbindlich vorzuschreiben. Außerdem enthält die Entscheidung
Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion
ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der
Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der
Treibhausgasemissionen bis 20203, verbindliche nationale
Ziele für eine Senkung der CO2-Emissionen, wofür die
Energieeffizienz im Gebäudesektor von entscheidender Bedeutung ist;
außerdem wird in der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen4 die
Förderung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit dem verbindlichen
Ziel eines Anteils dieser Energie von 20 % am Gesamtenergieverbrauch
der EU bis 2020 gefordert.
Fußnoten: 1
KOM(2006) 545 endg. 2
Angenommene Texte, P6_TA(2009)0038. 3
ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136. 4
ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.
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(5a) Der Europäische Rat hat im März 2007 die Verpflichtung der EU
zum gemeinschaftsweiten Ausbau der Energie aus erneuerbaren Quellen
bekräftigt und das verbindliche Ziel eines 20-prozentigen Anteils
dieser Energie bis 2020 gebilligt. Die Richtlinie 2009/28/EG schafft
einen gemeinsamen Rahmen zur Förderung dieser Energie.
(6) Der Wohn- und der Tertiärsektor, der zum größten Teil aus
Gebäuden besteht, ist für etwa 40 % des Endenergieverbrauchs in der
Gemeinschaft verantwortlich; da dieser Sektor in Expansion begriffen
ist, werden auch sein Energieverbrauch und somit seine
Kohlendioxidemissionen steigen.
(7) Es ist notwendig, konkretere Maßnahmen im Hinblick auf das
große ungenutzte Potenzial für Energieeinsparungen in Gebäuden und
eine Verringerung der bedeutenden Unterschiede zwischen den Erfolgen
der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet festzulegen.
(8) Bei Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte den klimatischen und
lokalen Bedingungen sowie dem Innenraumklima und der
Kostenwirksamkeit Rechnung getragen werden. Diese Maßnahmen sollten
anderen Anforderungen an Gebäude, wie beispielsweise Zugänglichkeit,
Sicherheit und beabsichtigte Nutzung des Gebäudes, nicht
entgegenstehen.
(9) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte nach einer
Methode berechnet werden, die national und regional differenziert
werden kann und bei der zusätzlich zu den Wärmeeigenschaften auch
andere Faktoren von wachsender Bedeutung einbezogen werden, z.B.
Heizungssysteme und Klimaanlagen, Nutzung erneuerbarer
Energieträger, passive Heizung und Kühlelemente, Sonnenschutz,
Raumluftqualität, angemessene natürliche Beleuchtung und
Konstruktionsart des Gebäudes. Bei der Methode zur Berechnung der
Energieeffizienz sollte nicht nur die Heizperiode eines Jahres,
sondern die jährliche Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zugrunde
gelegt werden. Die Methode sollte geltenden europäischen Normen
Rechnung tragen.
(10)
Es
ist ausschließlich Sache der Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen
an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten
festzulegen. Die Anforderungen sollten so gewählt werden, dass ein
kostenoptimales Verhältnis zwischen den zu tätigenden Investitionen
und den über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes eingesparten
Energiekosten erreicht wird, und zwar unbeschadet des Rechts der
Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen festzulegen, die größere
Energieeffizienz bewirken als kostenoptimale Effizienzniveaus. Es
sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, damit die
Mitgliedstaaten ihre Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden regelmäßig im Hinblick auf den
technischen Fortschritt überprüfen können.
(10a) Im Hinblick auf das Ziel kosteneffizienter oder
kostenoptimaler Energieeffizienzniveaus kann es unter bestimmten
Umständen, wie etwa bei klimatischen Unterschieden, gerechtfertigt
sein, dass die Mitgliedstaaten für Gebäudekomponenten
kosteneffiziente oder kostenoptimale Anforderungen festlegen, die in
der Praxis den Einbau von den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts
entsprechenden Bauprodukten begrenzen würden, sofern durch diese
Anforderungen keine ungerechtfertigten Marktbarrieren errichtet
werden.
(10b) Bei der Festlegung von Gesamtenergieeffizienzanforderungen für
gebäudetechnische Systeme sollten die Mitgliedstaaten – soweit
verfügbar und angezeigt – einheitliche Instrumente einsetzen,
insbesondere Prüf- und Berechnungsmethoden und
Energieeffizienzklassen, die im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen zu
den Richtlinien 2009/125/EG und 92/75/EWG entwickelt wurden, um die
Kohärenz zu den damit in Zusammenhang stehenden Initiativen zu
gewährleisten und eine potenzielle Fragmentierung des Marktes so
weit wie möglich zu vermeiden.
(11)
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Artikel 107 und 108 des
Vertrags. Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff des Anreizes
ist daher nicht so zu verstehen, dass darin auch staatliche
Beihilfen enthalten sind.
(12)
Die Kommission sollte einen Rahmen für Vergleichsmethoden zur
Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bestimmen. Die Mitgliedstaaten
sollten anhand dieses Rahmens die Ergebnisse mit den von ihnen
festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
vergleichen. Sollten nennenswerte Diskrepanzen (d.h. mehr als 15 %)
zwischen den berechneten kostenoptimalen Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz und den geltenden Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz zu verzeichnen sein, so sollten die
Mitgliedstaaten die Abweichungen begründen oder geeignete Maßnahmen
zur Verringerung der Diskrepanzen vorsehen. Die geschätzte
wirtschaftliche Lebensdauer eines Gebäudes oder einer
Gebäudekomponente sollte von den Mitgliedstaaten anhand der
bestehenden Praxis und der Erfahrungen bei der Bestimmung typischer
Lebensdauerwerte ermittelt werden. Über die Ergebnisse dieses
Vergleichs und die dabei zugrunde gelegten Daten sollte der
Kommission regelmäßig Bericht erstattet werden. Diese Berichte
sollten der Kommission die Möglichkeit geben, die Fortschritte der
Mitgliedstaaten bei der Erreichung kostenoptimaler
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu beurteilen und
darüber Bericht zu erstatten. Nach einer Übergangszeit sollten die
Mitgliedstaaten diese Vergleichsmethode, wenn sie ihre
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz überprüfen,
gebrauchen.
(13)
Gebäude haben Auswirkungen auf den langfristigen Energieverbrauch.
Angesichts des langen Renovierungszyklus bestehender Gebäude sollten
neue Gebäude und bestehende Gebäude, die einer größeren Renovierung
unterzogen werden, daher bestimmten Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz genügen, die den klimatischen Verhältnissen
vor Ort angepasst sind. Da die Einsatzmöglichkeiten alternativer
Energieversorgungssysteme in der Regel nicht voll ausgeschöpft
werden, sollten alternative Energieversorgungssysteme für neue
Gebäude unabhängig von der Gebäudegröße in Betracht gezogen werden,
wobei der Grundsatz gelten soll, dass zuerst die Senkung des
Energiebedarfs für Heizung und Kühlung auf ein kostenoptimales
Niveau sichergestellt wird.
(14)
Größere Renovierungen bestehender Gebäude, unabhängig von ihrer
Größe, stellen eine Gelegenheit für kosteneffektive Maßnahmen zur
Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz dar. Aus Gründen der
Kosteneffizienz sollte es möglich sein, die Mindestanforderungen an
die Gesamtenergieeffizienz auf diejenigen renovierten Teile zu
beschränken, die für die Energieeffizienz des Gebäudes am
wichtigsten sind. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie den
Begriff "größere Renovierung" nach dem Prozentanteil an der
Gebäudehülle oder nach dem Gebäudewert definieren. Entscheidet sich
ein Mitgliedstaat für die Definition auf der Grundlage des
Gebäudewerts so können Werte wie der Versicherungswert oder der
jeweils aktuelle Wert auf der Grundlage der Neuerrichtungskosten
herangezogen werden, jedoch unter Ausschluss des Werts des
Grundstücks, auf dem sich das Gebäude befindet.
(15)
Um
die Zahl der Gebäude zu erhöhen, die nicht nur die geltenden
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen, sondern
noch energieeffizienter sind, und um damit sowohl den
Energieverbrauch als auch die CO2-Emissionen zu senken,
müssen Maßnahmen ergriffen werden. Zu diesem Zweck sollten die
Mitgliedstaaten nationale Pläne erstellen, um die Zahl der
Fast-Nullenergiegebäude zu erhöhen und der Kommission über derartige
Pläne regelmäßig Bericht erstatten.
(15a) Derzeit werden Finanzinstrumente der Gemeinschaft und andere
Maßnahmen eingerichtet bzw. angepasst, mit denen
energieeffizienzfördernde Maßnahmen angeregt werden sollen. Zu
diesen Finanzinstrumenten auf Gemeinschaftsebene gehört unter
anderem Folgendes: die Verordnung (EG) Nr. 397/2009 über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die eine Änderung in
Bezug auf die Ermöglichung höherer Investitionen in die
Energieeffizienz im Bereich Wohnungsbau mit sich brachte, die
öffentlich-private Partnerschaft für eine "Europäische Initiative
für energieeffiziente Gebäude" zur Förderung umweltfreundlicher
Technologien und der Entwicklung energieeffizienter Systeme und
Materialien für neue und renovierte Gebäude, die von Kommission und
EIB getragene "EU-Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen
Energiewirtschaft", die unter anderem die Finanzierung von
Investitionen in Energieeffizienz ermöglichen soll, der unter der
Federführung der EIB stehende, auch "Fonds Marguerite" genannte
"Europäische Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur",
die Richtlinie 2009/47/EG des Rates in Bezug auf ermäßigte
Mehrwertsteuersätze, das den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds
zuzurechnende Instrument JEREMIE (Gemeinsame europäische Ressourcen
für kleinste bis mittlere Unternehmen), die EEFF (Fazilität zur
Förderung der Energieeffizienz), das Rahmenprogramm für
Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) einschließlich des
Programms "'Intelligente Energie – Europa (IEE) II", das sich
speziell auf die Beseitigung von Marktbarrieren in Bezug auf
Energieeffizienz und erneuerbare Energien konzentriert, etwa durch
die Fazilität für technische Hilfe ELENA (Europäische Energiehilfe
auf lokaler Ebene), der Bürgermeisterkonvent, das Programm für
unternehmerische Initiative und Innovation, das Programm
"Unterstützung der IKT-Politik" 2010 und das Siebte
Forschungsrahmenprogramm. Auch die EBWE stellt Finanzmittel zur
Stimulierung von energieeffizienzfördernden Maßnahmen zur Verfügung.
(15b) Die Finanzinstrumente der Gemeinschaft sollten eingesetzt
werden, um den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen praktische
Wirkung zu verleihen, jedoch ohne dass damit die einzelstaatlichen
Maßnahmen ersetzt werden sollen. Sie sollten insbesondere eingesetzt
werden, um geeignete, innovative Finanzierungsmittel
bereitzustellen, mit denen ein Anschub für Investitionen in
energieeffizienzfördernde Maßnahmen vermittelt werden soll. Die
Instrumente könnten insbesondere eine bedeutende Rolle bei der
Entwicklung nationaler, regionaler und lokaler Fonds, Instrumente
oder Mechanismen zur Energieeffizienzförderung spielen, die privaten
Haus und Grundbesitzern, kleinen und mittleren Unternehmen sowie
Energiedienstleistern (ESCO) solche Finanzierungsmöglichkeiten
anbieten.
(15c) Im Hinblick auf eine angemessene Unterrichtung der Kommission
sollten die Mitgliedstaaten Auflistungen der bestehenden und
geplanten Maßnahmen – auch finanzieller Art – erstellen, die zwar
nicht nach dieser Richtlinie vorgeschrieben sind, die aber den mit
ihr verfolgten Zielen dienen. Die von den Mitgliedstaaten
aufgelisteten bestehenden und geplanten Maßnahmen können
insbesondere Maßnahmen umfassen, mit denen bestehende rechtliche
Barrieren und Marktbarrieren verringert und Investitionen angeregt
werden sollen, und/oder andere Maßnahmen zur Erhöhung der
Energieeffizienz neuer und bestehender Gebäude, mit denen ein
potenzieller Beitrag zur Reduzierung der Energiearmut verbunden ist.
Diese Maßnahmen könnten unter anderem Folgendes umfassen:
unentgeltliche oder subventionierte technische Hilfe und Beratung,
direkte Zuschüsse, Regelungen für subventionierte oder
zinsvergünstigte Kredite, Zuschussregelungen und
Kreditgarantieregelungen; die Behörden und andere Institutionen, die
diese Maßnahmen finanzieller Art anbieten, könnten ihre Anwendungen
an die Einhaltung der angegebenen Gesamtenergieeffizienz und der
Empfehlungen der Gesamtenergieeffizienz-Ausweise knüpfen.
(16)
Um
den Meldeaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollten die
in dieser Richtlinie geforderten Berichte in die
Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß Artikel 14 Absatz 2 der
Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG1 des Rates integriert
werden können. Der öffentliche Sektor in den Mitgliedstaaten sollte
auf dem Gebiet der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eine
Vorreiterrolle übernehmen, und die nationalen Pläne sollten daher
für Gebäude, die von Behörden genutzt werden, ehrgeizigere Ziele
beinhalten.
(17)
Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz sollte potenziellen
Käufern und Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen zutreffende
Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie
praktische Hinweise zu deren Verbesserung liefern. Es könnten
Informationskampagnen durchgeführt werden, um die Eigentümer und
Mieter zusätzlich zu einer Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz
des Gebäudes oder der Gebäudeteile zu bewegen.
Zusätzlich sollten die Eigentümer und Mieter
von Gewerbegebäuden zum Austausch von Informationen über den
tatsächlichen Energieverbrauch verpflichtet werden, damit alle Daten
für fundierte Entscheidungen über notwendige
Energieeffizienzverbesserungen verfügbar sind. Zudem sollte der
Ausweis Angaben darüber enthalten, wie sich Heizung und Kühlung auf
den Energiebedarf des Gebäudes sowie auf dessen
Primärenergieverbrauch und die Kohlendioxidemissionen auswirken.
(17a) Die Behörden sollten mit gutem Beispiel vorangehen und sich
bemühen, die Empfehlungen des Gesamtenergieeffizienz-Ausweises
umzusetzen. Die nationalen Pläne der Mitgliedstaaten sollten
Maßnahmen vorsehen, mit denen die Behörden dabei unterstützt werden
sollen, die Energieeffizienz ihrer Gebäude frühzeitig zu verbessern
und die Empfehlungen des Gesamtenergieeffizienz-Ausweises so bald
wie möglich umzusetzen.
(18)
Gebäude, die von Behörden genutzt werden, und Gebäude mit starkem
Publikumsverkehr sollten durch Einbeziehung von Umwelt- und
Energieaspekten ein Vorbild darstellen, weshalb regelmäßig
Energieausweise für sie erstellt werden sollten. Die Unterrichtung
der Öffentlichkeit über die Gesamtenergieeffizienz sollte durch
Anbringung der Energieausweise an gut sichtbaren Stellen unterstützt
werden; dies gilt insbesondere für Gebäude einer bestimmten Größe,
in denen sich Behörden befinden oder starker Publikumsverkehr
herrscht, wie Ladengeschäfte und Einkaufszentren, Supermärkte,
Gaststätten, Theater, Banken und Hotels.
(19)
In
den letzten Jahren ist eine zunehmende Verwendung von Klimaanlagen
in den Ländern Europas zu verzeichnen. Dies führt zu großen
Problemen zu Spitzenlastzeiten mit der Folge, dass die Stromkosten
steigen und die Energiebilanz beeinträchtigt wird. Vorrang sollte
Strategien eingeräumt werden, die zur Verbesserung der thermischen
Eigenschaften der Gebäude im Sommer beitragen. Hierzu gilt es, sich
auf Maßnahmen zur Vermeidung einer übermäßigen Erwärmung, wie
Sonnenschutz und ausreichende Wärmekapazität der
Gebäudekonstruktion, und auf Weiterentwicklung und Einsatz der
passiven Kühlung zu konzentrieren, und zwar in erster Linie auf
solche Maßnahmen, die zur Verbesserung der Qualität des Raumklimas
und zur Verbesserung des Mikroklimas in der Umgebung von Gebäuden
beitragen.
(20)
Die regelmäßige Wartung und Inspektion von Heizungs- und
Klimaanlagen durch qualifiziertes Personal trägt zu einem korrekten
Betrieb gemäß der Produktspezifikation bei und gewährleistet damit
eine optimale Leistung aus ökologischer, sicherheitstechnischer und
energetischer Sicht. Eine unabhängige Prüfung der gesamten Heizungs-
und Klimaanlage sollte während ihrer gesamten Lebensdauer in
regelmäßigen Abständen erfolgen, insbesondere vor einem Austausch
oder einer Modernisierung. Im Hinblick auf einen möglichst geringen
Verwaltungsaufwand für die Gebäudeeigentümer und -mieter sollten die
Mitgliedstaaten sich darum bemühen, dass Inspektionen und
Ausweiserteilungen so weit wie möglich miteinander verbunden werden.
(21)
Ein gemeinsamer Ansatz der Erstellung von Energieausweisen für
Gebäude und bei der Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen durch
qualifiziertes und/oder zugelassenem Fachpersonal, dessen
Unabhängigkeit auf der Grundlage objektiver Kriterien zu
gewährleisten ist, werden dazu beitragen, gleiche Bedingungen für
die Anstrengungen in den Mitgliedstaaten bei Energieeinsparungen im
Gebäudesektor zu schaffen, und werden für die künftigen Besitzer
oder Nutzer auf dem europäischen Immobilienmarkt hinsichtlich der
Gesamtenergieeffizienz für Transparenz
sorgen. Um die Qualität der Gesamtenergieeffizienz -Ausweise und der
Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in der gesamten
Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte in jedem Mitgliedstaat ein
unabhängiges Kontrollsystem eingerichtet werden.
(21a) Da den regionalen und lokalen Behörden für die erfolgreiche
Umsetzung dieser Richtlinie entscheidende Bedeutung zukommt, sollten
sie gegebenenfalls nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften in
Bezug auf Planungsaspekte, Ausarbeitung von Informations-,
Schulungs- und Sensibilisierungsprogrammen sowie Umsetzung der
Richtlinie auf nationaler und regionaler Ebene konsultiert und
eingebunden werden. Diese Konsultationen könnten auch dafür genutzt
werden, den örtlichen Planern und Gebäudeprüfern angemessene
Leitlinien für die Erfüllung der notwendigen Aufgaben vorzugeben.
Ferner sollten die Mitgliedstaaten Architekten und Planer in die
Lage versetzen und dazu anhalten, bei Planung, Entwurf, Bau und
Renovierung von Industrie- und Wohngebieten die optimale Kombination
von Energieeffizienzverbesserungen, Nutzung erneuerbarer Energie und
Einsatz von Fernwärme und -kälte angemessen in Betracht zu ziehen.
(21b) Installateure und Baufachleute sind für die erfolgreiche
Umsetzung dieser Richtlinie von entscheidender Bedeutung. Daher
sollte eine angemessene Zahl von Installateuren und Baufachleuten
durch Schulung und andere Maßnahmen die angemessene Fachkompetenz
für Installation und Einbau der im Hinblick auf Energieeffizienz und
erneuerbare Energien erforderlichen technischen Lösungen erwerben.
(21c) Die Mitgliedstaaten sollten die Richtlinie 2005/36/EG über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen in Bezug auf die gegenseitige
Anerkennung der unter diese Richtlinie fallenden Sachverständigen
berücksichtigen, und die Kommission sollte ihre im Rahmen des
Programms "Intelligente Energie – Europa" durchgeführten Arbeiten an
Leitlinien und Empfehlungen für Standards für die Ausbildung der
unter diese Richtlinie fallenden Sachverständigen fortsetzen.
(22)
Die Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich
sind, sollten gemäß den Artikeln 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG
des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die
Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen werden².
Fußnoten:
1
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. 2
ABl. C […] vom […], S. […]. 3
ABl. C […] vom […], S. […]. 4
ABl. C […] vom […], S. […]. 5
ABl. C […] vom […], S. […]. 6
ABl. C […] vom […], S. […].
=====================================================================
(23)
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in Bezug auf
die Anpassung bestimmter Teile des allgemeinen Rahmens in Anhang I
an den technischen Fortschritt und in Bezug auf die Festlegung eines
Rahmens für eine Methode zur Berechnung kostenoptimaler
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen.
(24)
Da
das Ziel einer Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
wegen der komplexen Struktur des Gebäudesektors und des Unvermögens
der nationalen Immobilienmärkte, den Herausforderungen auf dem
Gebiet der Energieeffizienz hinreichend zu begegnen, auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher
wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf
Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft gemäß dem
Subsidiaritätsprinzip im Sinne von Artikel 5 des Vertrags tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über
das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(25)
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in
innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die
im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert
wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten
Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.
(26)
Die vorliegende Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten
hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang III Teil B
genannten Richtlinie in innerstaatliches Recht und für deren
Anwendung unberührt lassen.
(26a) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über
bessere Rechtsetzung1 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für
ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene
Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die
Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den
Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
Fußnote:
1
ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
=============================================
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie unterstützt die Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Gemeinschaft unter
Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen
Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der
Kostenwirksamkeit.
Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich
a) des allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der
integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeteilen,
b) der Anwendung von Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude und Gebäudeteile,
c) der Anwendung von Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude, die einer größeren
Renovierung unterzogen werden sollen, an die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind und sich
erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken,
wenn sie im Rahmen einer Nachrüstung eingebaut oder ersetzt werden,
sowie an die Gesamtenergieeffizienz von gebäudetechnischen Systemen,
wenn diese neu installiert oder ersetzt oder modernisiert werden.
d) nationaler Pläne zur Erhöhung der Zahl der
Fast-Nullenergiegebäude,
e) der Erstellung von Energieausweisen für Gebäude oder
Gebäudeteile,
f) regelmäßiger Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen in
Gebäuden,
g) unabhängiger Kontrollsysteme für Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte.
Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um
Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten
nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu
ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit dem Vertrag
vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im
Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(1) "Gebäude" eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren
Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
(1a) "Fast-Nullenergiegebäude" ein Gebäude, das eine sehr hohe
nach Anhang I bestimmte Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der nahezu
inexistente oder äußerst geringfügige Energiebedarf sollte zum ganz
überwiegenden Teil durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen –
einschließlich erneuerbarer Energie, die am Standort oder in der
Nähe erzeugt wird – gedeckt werden;
(2) "gebäudetechnische Systeme" die technische Ausrüstung für
Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung oder
eine Kombination daraus;
(3) "Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" die berechnete oder
gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um dem Energiebedarf im
Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u. a. Heizung, Warmwasser,
Kühlung, Lüftung und Beleuchtung) gerecht zu werden;
(4) "Primärenergie" Energie aus erneuerbaren und nicht
erneuerbaren Energiequellen, die keinem Umwandlungsprozess
unterzogen wurde;
(4a) "Energie aus erneuerbaren Energiequellen" Energie aus
erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, nämlich Wind, Sonne,
Energie aus der Umgebungsluft, Erdwärme, hydrothermische Energie und
Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und
Biogas;
(5) "Gebäudehülle" die integrierten Komponenten eines Gebäudes,
die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen;
(5a) "Gebäudeteil" einen Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine
Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte
Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde;
(5b) "Gebäudekomponente" ein gebäudetechnisches System oder eine
Komponente der Gebäudehülle;
(6) "größere Renovierung" die Renovierung eines Gebäudes, bei
der
(a) die Gesamtkosten der Arbeiten an der Gebäudehülle oder den
gebäudetechnischen Systemen 25 % des Gebäudewerts - den Wert des
Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet
- übersteigen oder
(b) mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung
unterzogen werden;
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob
sie die Option a oder b anwenden.
(7) "Europäische Norm" eine Norm, die vom Europäischen Komitee
für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung
oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen
verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
(8) "Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz" einen von dem
Mitgliedstaat oder einer von ihm benannten juristischen Person
anerkannten Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes
oder von Gebäudeteilen, berechnet nach einer gemäß Artikel 3
festgelegten Methode angibt;
(9) "Kraft-Wärme-Kopplung" die gleichzeitige Erzeugung
thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie
in einem Prozess;
(10) "kostenoptimales Niveau" das Gesamtenergieeffizienzniveau,
das während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den
niedrigsten Kosten verbunden ist, wobei
– die niedrigsten Kosten unter Berücksichtigung der
energiebezogenen Investitionskosten, der Instandhaltungs- und
Betriebskosten (einschließlich der Energiekosten und -einsparungen,
der betreffenden Gebäudekategorie und gegebenenfalls der Einnahmen
aus der Energieerzeugung) sowie gegebenenfalls der Entsorgungskosten
ermittelt werden und
– die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer von jedem
Mitgliedstaat bestimmt wird. Sie bezieht sich auf die geschätzte
wirtschaftliche Restlebensdauer eines Gebäudes, wenn
Gesamtenergieeffizienzanforderungen für das Gebäude insgesamt
festgelegt werden, oder auf die geschätzte Lebensdauer einer
Gebäudekomponente, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für
Gebäudekomponenten festgelegt werden;
– das kostenoptimale Niveau in dem Bereich der Gesamtenergieeffizienzniveaus liegt, in dem die über die
geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer berechnete
Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt;
(11) "Klimaanlage" eine Kombination der Bauteile, die für eine
Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, bei der die
Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann;
(12) "Heizkessel" die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner
zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten;
(13) "Nennleistung" die maximale Wärmeleistung in kW, die vom
Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert
wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;
(14) "Wärmepumpe" eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die
die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden)
auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den
natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort
tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei
Umkehrwärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die
natürliche Umgebung abgegeben werden;
(14c) "Fernwärme" oder "Fernkälte" die Verteilung thermischer
Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten
von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz auf mehrere
Gebäude oder Standorte zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme bzw.
Raumoder Prozesskälte;
Artikel 3
Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden
Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wenden die
Mitgliedstaaten eine Methode an, die mit dem in Anhang I
festgelegten gemeinsamen allgemeinen Rahmen im Einklang steht. Diese
Methode wird auf nationaler oder regionaler Ebene verabschiedet.
Artikel 4
Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass im Hinblick auf die Erreichung kostenoptimaler
Niveaus Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden oder Gebäudeteilen festgelegt werden. Die
Gesamtenergieeffizienz wird nach der in Artikel 3 genannten Methode
berechnet. Die Berechnung der kostenoptimalen Niveaus erfolgt nach
der in Artikel 5 genannten Methode, sobald diese verfügbar ist.
Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäudekomponenten festgelegt werden, die Teil der Gebäudehülle sind
und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle
auswirken, wenn sie zur Erreichung von kostenoptimalen Niveaus
ersetzt oder im Rahmen einer Nachrüstung eingebaut werden.
Bei der Festlegung der Anforderungen können
die Mitgliedstaaten zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und
unterschiedlichen Gebäudekategorien unterscheiden. Diese
Anforderungen tragen den allgemeinen Innenraumklimabedingungen
Rechnung, um mögliche negative Auswirkungen, wie unzureichende
Belüftung, zu vermeiden, und berücksichtigen die örtlichen
Gegebenheiten, die angegebene Nutzung sowie das Alter des Gebäudes.
Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Mindestanforderungen an
die Gesamtenergieeffizienz festzulegen, die über die geschätzte
wirtschaftliche Lebensdauer nicht kosteneffizient sind. Die
Anforderungen sind in regelmäßigen Zeitabständen, die fünf Jahre
nicht überschreiten, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu
aktualisieren, um dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft
Rechnung zu tragen.
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1
genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht
festzulegen oder anzuwenden:
(a) Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder
aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts
offiziell geschützt sind, falls die Einhaltung bestimmter
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare
Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten
würde;
(b) Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt
werden;
(c) provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis
einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und
landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie
landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden,
auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die
Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet;
(d) Wohngebäude, die entweder für eine Nutzungsdauer von weniger
als vier Monaten jährlich oder aber für eine begrenzte jährliche
Nutzungsdauer mit einem zu erwartenden Energieverbrauch von weniger
als 25 % des bei einer ganzjährigen Nutzung zu erwartenden
Verbrauchs bestimmt sind.
(e) frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger
als 50 m².
Artikel 5
Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz
1. Die Kommission erstellt mittels delegierter Rechtsakte gemäß
den Artikeln 20a, 20b und 20c bis zum 30. Juni 2011 einen Rahmen für
eine komparative Methode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und
Gebäudekomponenten.
Der Rahmen für die komparative Methode wird
gemäß Anhang IIIa festgelegt; dabei wird zwischen neuen und
bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien
unterschieden.
2. Die Mitgliedstaaten berechnen kostenoptimale
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
unter Verwendung des gemäß Absatz 1 festgelegten Rahmens für eine
komparative Methode und einschlägiger Parameter, beispielsweise
klimatische Gegebenheiten und tatsächliche Zugänglichkeit der
Energieinfrastrukturen, und vergleichen die Ergebnisse dieser
Berechnung mit den geltenden Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz.
Über die Ergebnisse dieser Berechnung und
die bei der Berechnung zugrunde gelegten Daten und Annahmen
erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig Bericht. Der
Bericht kann den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14
Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden. Die
Mitgliedstaaten legen der Kommission diese Berichte in regelmäßigen
Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, vor. Der erste
Bericht ist bis spätestens 30. Juni 2012 zu übermitteln.
3. Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über die
Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung kostenoptimaler
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Artikel 6
Neue Gebäude
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass neue Gebäude die nach Artikel 4 festgelegten
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.
Bei neuen Gebäuden gewährleisten die
Mitgliedstaaten, dass vor Baubeginn die technische, ökologische und
wirtschaftliche Einsetzbarkeit von alternativen Systemen wie den
nachstehend aufgeführten gegebenenfalls berücksichtigt wird:
(a) dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage Energie aus
erneuerbaren Energiequellen,
(b) Kraft-Wärme-Kopplung,
(c) Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung, insbesondere, wenn sie
ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Energiequellen
beruht,
(d) Wärmepumpen.
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Prüfung der in
Absatz 1 genannten alternativen Systeme dokumentiert wird und für
Überprüfungszwecke noch vollzogen werden kann.
3. Die Prüfung alternativer Systeme kann für einzelne Gebäude
oder für Gruppen ähnlicher Gebäude oder für Gebäude eines gemeinsamen Bautyps in demselben Gebiet durchgeführt
werden. Bei Fernwärme und Fernkältesystemen können die Prüfungen für
alle Gebäude durchgeführt werden, die in demselben Gebiet an das
System angeschlossen sind.
Artikel 7
Bestehende Gebäude
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die
einer größeren Renovierung unterzogen werden, oder der renovierten
Gebäudeteile an die gemäß Artikel 4 festgelegten
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz angepasst werden,
sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar
ist.
Die Anforderungen werden auf das renovierte Gebäude oder den
renovierten Gebäudeteil als Ganzes angewandt. Zusätzlich oder
alternativ hierzu können Anforderungen auf die renovierten
Gebäudekomponenten angewandt werden.
Des Weiteren ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz
einer Gebäudekomponente, die Teil der Gebäudehülle ist und sich
erheblich auf deren Gesamtenergieeffizienz auswirkt und die im
Rahmen einer Nachrüstung eingebaut oder ersetzt wird, die
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllt, sofern
dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Die
Mitgliedstaaten legen diese Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 4.
Die Mitgliedstaatenstellen setzen sich dafür ein, dass im Fall einer
größeren Renovierung von Gebäuden die in Artikel 6 Absatz 1
aufgeführten hocheffizienten alternativen Systeme in Betracht
gezogen und berücksichtigt werden, sofern dies technisch,
funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Artikel 8
Gebäudetechnische Systeme
1. Die Mitgliedstaaten legen im Hinblick auf eine optimale
Energienutzung durch die gebäudetechnischen Systeme Anforderungen an
die Gesamtenergieeffizienz und die ordnungsgemäße Installation und
angemessene Dimensionierung, Einstellung und Überwachung der
gebäudetechnischen Systeme fest, die in bestehenden Gebäuden
eingebaut werden. Die Mitgliedstaaten können diese
Systemanforderungen auch auf neue Gebäude anwenden.
Die Systemanforderungen werden für neue
gebäudetechnische Systeme sowie für Ersetzung und Modernisierung von
gebäudetechnischen Systemen festgelegt und insoweit angewandt, als
dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Systemanforderungen gelten mindestens für
folgende Anlagen:
a) Heizungsanlagen,
b) Warmwasseranlagen,
c) Klimaanlagen,
d) große Belüftungsanlagen,
oder Kombinationen dieser Anlagen.
(2a) Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass bei der
Errichtung oder einer größeren Renovierung von Gebäuden intelligente
Meßsysteme eingeführt werden, und sorgen dafür, dass die betreffende
Förderung mit Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2009/72/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt im Einklang
steht. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls auch die
Installation aktiver Steuerungssysteme wie auf Energieeinsparungen
ausgelegte Automatisierungs-, Regelungs- und Überwachungssysteme
fördern.
Artikel 9
Fast-Nullenergiegebäude
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
a) bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude
Fast-Nullenergiegebäude im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a
sind und
b)
nach dem 31. Dezember 2018 Behörden, die als Eigentümer ein
neues Gebäude nutzen, sicherstellen, dass das Gebäude ein
Fast-Nullenergiegebäude im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a
ist.
Die Mitgliedstaaten erstellen nationale
Pläne zur Erhöhung der Zahl der Fast-Nullenergiegebäude. Diese
nationalen Pläne können nach Gebäudekategorien differenzierte
Zielvorgaben enthalten.
1a. Des Weiteren legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung
der Vorreiterrolle der öffentlichen Hand Strategien fest und treffen
Maßnahmen wie beispielsweise die Festlegung von Zielvorgaben, um
Anreize für den Umbau von Gebäuden zu Fast-Nullenergiegebäuden zu
vermitteln; sie unterrichten hierüber die Kommission in den in
Absatz 1 genannten nationalen Plänen.
2.
Die in Absatz 1 genannten nationalen Pläne beinhalten unter anderem
folgende Angaben:
a) eine ausführliche Darlegung der praktischen Umsetzung der
Definition der Fast-Nullenergiegebäude durch die Mitgliedstaaten, in
der die nationalen, regionalen oder lokalen Gegebenheiten erläutert
werden, einschließlich eines numerischen Indikators für den
Primärenergieverbrauch in kW/m² pro Jahr. Die für die Bestimmung des
Primärenenergieverbrauchs verwendeten Faktoren können auf nationalen
oder regionalen Jahresdurchschnittswerten beruhen und den
einschlägigen Europäischen Normen Rechnung tragen.
b) Zwischenziele für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz
neuer Gebäude für 2015 im Hinblick auf die Vorbereitung der
Anwendung des Absatzes 1;
c) Informationen über die Strategien sowie über die finanziellen
und sonstigen Maßnahmen, die im Rahmen der Absätze 1 und 1a zur
Anwendung kommen und der Förderung von Fast-Nullenergiegebäuden
dienen, einschließlich der Einzelheiten der im Rahmen des Artikels
13 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG und der Artikel 6 und 7 der
vorliegenden Richtlinie festgelegten nationalen Anforderungen und
Maßnahmen betreffend die Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, die einer
größeren Renovierung unterzogen werden.
4.
Die Kommission evaluiert die in Absatz 1 genannten nationalen
Pläne insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der von den
Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie
geplanten Maßnahmen. Sie kann unter uneingeschränkter Achtung des
Subsidiaritätsprinzips um weitere gezielte Informationen zu den in
den Absätzen 1, 1a und 2 genannten Anforderungen ersuchen. In diesem
Fall legt der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von neun Monaten
ab dem Ersuchen der Kommission die angeforderten Informationen vor
oder schlägt Änderungen vor. Die Kommission kann im Anschluss an die
Evaluierung eine Empfehlung aussprechen.
5. Die Kommission veröffentlicht bis spätestens 31. Dezember
2012 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte
der Mitgliedstaaten bei der Erhöhung der Zahl der
Fast-Nullenergiegebäude. Auf der Grundlage dieses Berichts
erarbeitet die Kommission einen Aktionsplan und schlägt
erforderlichenfalls Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl dieser Gebäude
vor und setzt sich für bewährte Verfahren für den kosteneffizienten
Umbau bestehender Gebäude in Fast-Nullenergiegebäude ein.
6. Die Mitgliedstaaten können beschließen, in begründeten
Einzelfällen, in denen die Kosten Nutzen-Analyse über die
wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ
ausfällt, die in Absatz 1 Buchstaben a und b dargelegten
Anforderungen nicht anzuwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die
Kommission über die Grundsätze der betreffenden gesetzlichen
Regelungen.
Artikel 9a
Finanzielle Anreize und Marktschranken
1. Um die Bedeutung angemessener Finanzierungsinstrumente und
sonstiger Instrumente zur Beschleunigung einer besseren
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und des Umbaus von Gebäuden zu
Fast-Nullenergiegebäuden zu würdigen, ergreifen die Mitgliedstaaten
angemessene Maßnahmen, damit die in Anbetracht der nationalen
Gegebenheiten zweckdienlichsten dieser Instrumente in Betracht
gezogen werden.
2. Die Mitgliedstaaten erstellen bis 30. Juni 2011 ein
Verzeichnis der bestehenden und der gegebenenfalls geplanten
Maßnahmen und Instrumente – auch finanzieller Art –, die zwar nach
dieser Richtlinie nicht vorgeschrieben sind, aber den mit ihr
verfolgten Zielen dienen. Die Mitgliedstaaten aktualisieren dieses
Verzeichnis alle drei Jahre. Sie übermitteln die Verzeichnisse der
Kommission, wobei sie dieser Verpflichtung auch dadurch nachkommen
können, dass sie die Verzeichnisse in die in Artikel 14 Absatz 2 der
Richtlinie 2006/32/EG genannten Energieeffizienz-Aktionsplänen
aufnehmen.
3. Die Kommission prüft die Wirksamkeit der im Verzeichnis nach
Absatz 2 aufgelisteten bestehenden und geplanten Maßnahmen sowie der
einschlägigen Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der
Umsetzung dieser Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Prüfung kann
die Kommission unter gebührender Berücksichtigung des
Subsidiaritätsprinzips hinsichtlich spezifischer nationaler
Regelungen und der Abstimmung mit Finanzinstitutionen der
Gemeinschaft und mit internationalen Finanzinstitutionen Ratschläge
erteilen oder Empfehlungen aussprechen. Die Kommission kann die
Ergebnisse ihrer Prüfung sowie die etwaigen Ratschläge oder
Empfehlungen in ihren Bericht über die nationalen
Energieeffizienz-Aktionspläne nach Artikel 14 Absatz 5 der
Richtlinie 2006/32/EG aufnehmen.
3b. Die Kommission unterstützt gegebenenfalls auf Anfrage die
Mitgliedstaaten bei der Aufstellung nationaler oder regionaler
Finanzhilfeprogramme zur Erhöhung der Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden, insbesondere von bestehenden Gebäuden, indem sie
insbesondere den Austausch bewährter Verfahren zwischen den
zuständigen nationalen oder regionalen Behörden bzw. Stellen findet.
4. Unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips
legt die Kommission zur Verbesserung der Finanzierung zugunsten der
Umsetzung dieser Richtlinie vorzugsweise bis 2011 eine Analyse
insbesondere der folgenden Aspekte vor:
a) Wirksamkeit, Angemessenheit der Höhe und des tatsächlich
verwendeten Betrags der zur Erhöhung der Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden, insbesondere Wohngebäuden, aufgewendeten Mittel der
Strukturfonds und Rahmenprogramme;
b)
Wirksamkeit der Verwendung von Mitteln der EIB und anderer
öffentlicher Finanzinstitutionen;
c) Koordinierung der Gemeinschaftsmittel sowie der nationalen
Finanzierung und anderer Unterstützungsformen, die als Instrument
zur Stimulierung der Investitionen in die Energieeffizienz wirken
können, und Angemessenheit dieser Mittel im Hinblick auf die
Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft.
Auf der Grundlage dieser Analyse kann die
Kommission im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge in
Bezug auf Gemeinschaftsinstrumente unterbreiten, wenn sie dies für
angezeigt hält.
5. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen kostenoptimale Niveaus
der Gesamtenergieeffizienz, wenn sie Anreize für den Bau oder eine
größere Renovierung von Gebäuden bereitstellen.
6. Die Mitgliedstaaten werden durch diese Richtlinie nicht daran
gehindert, Anreize für neue Gebäude, Renovierungsarbeiten oder
Gebäudekomponenten, die über kostenoptimale Niveaus hinausgehen,
bereitzustellen.
Artikel 10
Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
1. Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen fest,
um ein System für die Erstellung von Ausweisen über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einzurichten. Der Ausweis über
die Gesamtenergieeffizienz muss die Gesamtenergieeffizienz und
Referenzwerte wie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
enthalten, um den Eigentümern oder Mietern von Gebäuden oder
Gebäudeteilen einen Vergleich und eine Beurteilung ihrer
Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen.
Der Ausweis kann zusätzliche Angaben wie den
Jahresenergieverbrauch von Nichtwohngebäuden und den Prozentanteil
der Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergieverbrauch
enthalten.
2. Der Energieausweis muss Empfehlungen für die kostenoptimale
oder kostengünstige Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des
Gebäudes oder von Gebäudeteilen enthalten, es sei denn, es gibt kein
nennenswertes Potenzial für derartige Verbesserungen gegenüber den
geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.
Die in dem Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen beziehen sich auf
a) Maßnahmen im Zusammenhang mit einer größeren Renovierung der
Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme, und
b) Maßnahmen für einzelne Gebäudekomponenten, die unabhängig von
einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder der
gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden.
3. Die Empfehlungen des Ausweises über die
Gesamtenergieeffizienz müssen an dem betreffenden Gebäude technisch
durchführbar sein und können eine Schätzung der
Amortisationszeiträume oder der Kostenvorteile während der
wirtschaftlichen Lebensdauer enthalten.
4. Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthält Hinweise
darauf, wo der Eigentümer oder der Mieter genauere Angaben, auch zu
der Kosteneffizienz der in dem Ausweis enthaltenen Empfehlungen,
erhalten kann. Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von
Standardbedingungen bestimmt, wie einer Bewertung der
Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und einer
ernsten Kostenschätzung. Zudem enthält der Ausweis Informationen
über die für die Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden
Schritte. Dem Eigentümer oder Mieter können auch weitere
Informationen zu verwandten Aspekten wie Energieaudits oder Anreize
finanzieller oder anderer Art oder Finanzierungsmöglichkeiten
gegeben werden.
5. Die Mitgliedstaaten fordern vorbehaltlich der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Behörden auf, ihrer
Vorreiterrolle auf dem Gebiet der Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden unter anderem dadurch gerecht zu werden, dass sie innerhalb
der Geltungsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz der
Gebäude, deren Eigentümer sie sind, den im Ausweis enthaltenen
Empfehlungen nachkommen.
Für Gebäudeteile kann der Energieausweis
ausgestellt werden
1. auf der Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das
gesamte Gebäude
oder
2. auf der Grundlage der Bewertung eines anderen vergleichbaren
Gebäudeteils mit den gleichen energiebezogenen Merkmalen in
demselben Gebäudekomplex.
6. Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf der
Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von
ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz
ausgestellt werden, sofern diese Ähnlichkeit von dem
Sachverständigen, der den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz
ausstellt, garantiert werden kann.
7. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises über die
Gesamtenergieeffizienz darf zehn Jahre nicht überschreiten.
7c. Die Kommission verabschiedet bis spätestens 2011 im Benehmen mit
den einschlägigen Sektoren ein fakultatives gemeinsames System der
Europäischen Union für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von
Nichtwohngebäuden. Diese Maßnahme wird nach dem Verfahren des
Artikels 21 Absatz 2 angenommen. Die Mitgliedstaaten werden
aufgefordert, das System anzuerkennen oder zu verwenden oder unter
Anpassung an die nationalen Gegebenheiten teilweise zu verwenden.
Artikel 11
Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wird
a) für Gebäude oder Gebäudeteile, die gebaut, verkauft oder an
einen neuen Mieter vermietet werden, sowie
b) für Gebäude, in denen mehr als 500 m² Gesamtnutzfläche von
Behörden genutzt werden und starken Publikumsverkehr aufweisen. Fünf
Jahre nach [dem in Artikel 25 genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Richtlinie] wird dieser Schwellenwert von 500 m² auf 250 m²
gesenkt.
Die Verpflichtung zur Erteilung eines
Ausweises gilt nicht, wenn ein im Einklang entweder mit der
Richtlinie 2009/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
oder mit der vorliegenden Richtlinie ausgestellter gültiger Ausweis
über die Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes oder des
betreffenden Gebäudeteils vorliegt.
2. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Bau, bei Verkauf oder
Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten dem potenziellen neuen
Mieter oder Käufer der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz oder
eine Kopie dieses Ausweises vorgelegt und ausgehändigt wird.
2a. Wird ein Gebäude vor der Fertigstellung verkauft oder vermietet,
so können die Mitgliedstaaten vom Verkäufer abweichend von Artikel
11 Absätze 1 und 2 eine Bewertung der künftigen
Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes verlangen; in diesem Fall wird
der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz spätestens dann
ausgestellt, wenn der Bau des Gebäudes abgeschlossen ist.
3. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Verkauf oder
Vermietung von
– Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz
vorliegt,
– Gebäudeteilen in einem Gebäude, für das ein Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz vorliegt,
– Gebäudeteilen, für die ein Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz vorliegt, in den entsprechenden Verkaufs-
oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien der in dem
Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bzw. des
Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt
wird.
4. Dieser Artikel wird im Einklang mit den gelten nationalen
Rechtsvorschriften über die gemeinsame Eigentümerschaft oder über
gemeinsames Eigentum angewandt.
5. Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 4 Absatz 2
genannten Gebäudekategorien von der Anwendung der Absätze 1, 2, 3
und 4 ausnehmen.
6. Über die möglichen Wirkungen dieser Ausweise bei etwaigen
Gerichtsverfahren wird nach dem innerstaatlichen Recht entschieden.
Artikel 12
Anbringung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz
1. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass bei Gebäuden, für die ein Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 11 Absatz 1 ausgestellt worden
ist und in denen mehr als 500 m² Gesamtnutzfläche von Behörden
genutzt werden und starken Publikumsverkehr aufweisen, der Ausweis
über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle angebracht wird. Fünf Jahre nach [dem in Artikel
25 genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie] wird
dieser Schwellenwert von 500 m² auf 250 m² gesenkt.
2. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Gebäuden, für die
gemäß Artikel 11 Absatz 1 ein Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wurde und in denen mehr als 500
m² Gesamtnutzfläche starkem Publikumsverkehr unterliegen, ein
Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die
Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird.
2a. Dieser Artikel enthält keine Verpflichtung zum Aushang der im
Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen.
Artikel 13
Inspektion von Heizungsanlagen
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile der zur
Gebäudeheizung verwendeten Anlagen – beispielsweise Wärmeerzeuger,
Steuerungssystem und Umwälzpumpe – mit Heizkesseln mit einer
Nennleistung von mehr als 20 kW für Raumheizungszwecke zu
gewährleisten. Diese Inspektion umfasst auch die die Prüfung des
Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis
zum Heizbedarf des Gebäudes. Die Prüfung der Dimensionierung von
Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der
Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen
vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes
keine Änderungen eingetreten sind. Die Mitgliedstaaten können die
Häufigkeit der Inspektionen verringern bzw. die Inspektionen
einschränken, wenn ein elektronisches Überwachungs- und
Steuerungssystem vorhanden ist.
2. Je nach Bauart und Nennleistung der Heizungsanlage können die
Mitgliedstaaten unterschiedliche Inspektionsintervalle festlegen und
berücksichtigen dabei die Mitgliedstaaten die Kosten für die
Inspektion der Heizungsanlage und die voraussichtlichen Einsparungen
bei den Energiekosten, die sich aus der Inspektion ergeben können.
3. Heizungsanlagen mit Heizkesseln, mit einer deren Nennleistung
von mehr als 100 kW beträgt, sind mindestens alle zwei Jahre einer
Inspektion zu unterziehen. Bei Gasheizkesseln kann diese Frist auf
vier Jahre verlängert werden.
4. Alternativ zu der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Option
können die Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um
sicherzustellen, dass die Nutzer Ratschläge für den Austausch der
Kessel, für sonstige Veränderungen an der Heizungsanlage und für
Alternativlösungen erhalten um den Wirkungsgrad und die
Zweckmäßigkeit der Dimensionierung des Heizkessels zu beurteilen.
Die Gesamtauswirkungen dieses Ansatzes müssen die gleichen sein wie
bei Anwendung der Absätze 1, 2 und 3.
Entscheiden die Mitgliedstaaten, sich für
die Anwendung der im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten
Maßnahmen, so unterbreiten sie der Kommission bis spätestens 30.
Juni 2011 einen Bericht über die Gleichwertigkeit jener Maßnahmen
mit denen der Absätze 1, 2 und 3. Die Mitgliedstaaten legen der
Kommission diese Berichte alle drei Jahre vor. Die Berichte können
den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der
Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden.
Nach Eingang der Mitteilung eines
Mitgliedstaats mit dem nationalen Bericht über die Anwendung der in
Absatz 4 genannten Option kann die Kommission weitere Einzelangaben
zu den Anforderungen und der Gleichwertigkeit der in Absatz 4
festgelegten Maßnahmen anfordern. In diesem Fall legt der
betreffende Mitgliedstaat innerhalb von neun Monaten die
angeforderten Informationen vor oder schlägt Änderungen vor.
Artikel 14
Inspektion von Klimaanlagen
1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen,
um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile von
Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW zu
gewährleisten. Die Inspektion umfasst eine Prüfung des Wirkungsgrads
der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum
Kühlbedarf des Gebäudes. Die Prüfung der Dimensionierung braucht
nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der
betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in
Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten
sind.
Die Mitgliedstaaten können die Häufigkeit
der Inspektionen verringern bzw. die Inspektionen einschränken, wenn
ein elektronisches Überwachungs- und Steuerungssystem vorhanden ist.
2. Je nach Bauart und Nennleistung der Klimaanlagen können die
Mitgliedstaaten unterschiedliche Inspektionsintervalle festlegen sie
berücksichtigen dabei die Kosten für die Inspektion der Klimaanlage
und die voraussichtlichen Einsparungen bei den Energiekosten, die
sich aus der Inspektion ergeben können.
2a. Beim Erlass der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen
sorgen die Mitgliedstaaten – soweit wirtschaftlich und technisch
realisierbar – dafür, dass die Inspektionen im Einklang mit der in
Artikel 14 dieser Richtlinie vorgesehenen Inspektion von
Heizungsanlagen und anderen technischen Systemen und der in der
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase1
genannten Kontrollen auf Dichtheit durchgeführt werden.
Fußnote: 1.
ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.
===================================================
2b. Alternativ zu der in den Absätzen 1 und 2 genannten Option
können die Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um
sicherzustellen, dass die Nutzer Ratschläge für den Austausch von
Klimaanlagen oder für sonstige Veränderungen an der Klimaanlage
erhalten, wozu auch Inspektionen zur Beurteilung des Wirkungsgrads
und der Zweckmäßigkeit der Dimensionierung der Klimaanlage gehören
können. Die Gesamtauswirkungen dieses Ansatzes müssen die gleichen
sein wie bei Anwendung der Absätze 1 und 2.
Wenden die Mitgliedstaaten die in
Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen an, so unterbreiten sie der
Kommission bis spätestens [30. Juni 2011] einen Bericht über die
Gleichwertigkeit jener Maßnahmen mit denen der Absätze 1 und 2. Die
Mitgliedstaaten legen der Kommission diese Berichte alle drei Jahre
vor. Die Berichte können den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß
Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden.
2c. Nach Erhalt des nationalen Berichts eines Mitgliedstaates über
die Anwendung der Option nach Absatz 2b kann die Kommission weitere
Einzelangaben über die Anforderungen und die Gleichwertigkeit der
Maßnahmen nach Absatz 2b anfordern. In diesem Fall übermittelt der
betreffende Mitgliedstaat innerhalb von neun Monaten die
angeforderten Informationen oder unterbreitet Änderungsvorschläge.
Artikel 15
Berichte über die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
1. Nach jeder Inspektion einer Heizungs- oder Klimaanlage ist
ein Inspektionsbericht zu erstellen. Der Inspektionsbericht enthält
das Ergebnis der gemäß Artikel 13 und 14 durchgeführten Inspektion
sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der
Energieeffizienz der kontrollierten Anlage.
Die Empfehlungen können sich auf einen
Vergleich zwischen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage
und der Energieeffizienz der besten verfügbaren und realisierbaren
Anlage und einer Anlage ähnlicher Bauart stützen, deren relevante
Bestandteile die nach den geltenden Vorschriften geforderte
Energieeffizienz aufweisen.
2. Der Inspektionsbericht wird dem Eigentümer oder dem Mieter
des Gebäudes vom Prüfer ausgehändigt.
Artikel 16
Unabhängiges Fachpersonal
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des
Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie die
Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in unabhängiger Weise
durch qualifizierte und/oder zugelassene Fachleute erfolgt, die
entweder selbstständig oder bei Behörden oder privaten Stellen
angestellt sein können.
Die Zulassung der Fachleute erfolgt unter Berücksichtigung ihrer
Fachkenntnis.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Informationen über die Schulung
und Zulassung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass entweder
regelmäßig aktualisierte Listen qualifizierter und/oder zugelassener
Fachleute oder regelmäßig aktualisierte Listen zugelassener
Unternehmen, die die Dienste dieser Fachleute anbieten,
veröffentlicht werden.
Artikel 17
Unabhängiges Kontrollsystem
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Ausweise über
die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektionsberichte für Heizungs-
und Klimaanlagen unabhängige Kontrollsysteme gemäß Anhang II
eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten können separate Systeme für
die Kontrolle der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und der
Berichte über die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
einführen.
2. Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeiten für die
Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme delegieren. In diesem
Fall kontrollieren die Mitgliedstaaten, dass die Einrichtung der
unabhängigen Kontrollsysteme nach Maßgabe von Anhang II erfolgt.
3. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Absatz 1 genannten
Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte den
zuständigen Behörden oder Stellen auf Aufforderung zur Verfügung
gestellt werden.
Artikel 18
Überprüfung
Die Kommission nimmt mit Unterstützung des gemäß Artikel 21
eingesetzten Ausschusses bis spätestens 1. Januar 2017 eine
Bewertung dieser Richtlinie aufgrund der bei ihrer Anwendung
gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte vor und
unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge.
Artikel 19
Information
1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen,
um die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeteilen über
die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur
Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu informieren.
2. Die Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer oder Mieter
von Gebäuden insbesondere über Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte, ihren Zweck und ihre
Ziele, über kostenwirksame Maßnahmen zur Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie gegebenenfalls über die
zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zur
Verfügung stehenden Finanzinstrumente.
Zur Anwendung des ersten und zweiten
Unterabsatzes unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten auf
deren Ersuchen bei der Durchführung der betreffenden von
Informationskampagnen, die Gegenstand von Gemeinschaftsprogrammen
sein können.
4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass geeignete Schulung
für diejenigen zur Verfügung steht, die für die Umsetzung dieser
Richtlinie zuständig sind. Im Rahmen dieser Maßnahmen ist auf die
Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz hinzuweisen
und die optimale Kombination von Verbesserungen der
Energieeffizienz, der Verwendung erneuerbarer Energie und des
Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem
Entwurf, dem Bau oder der Renovierung von Industrie- oder
Wohngebieten hervorzuheben.
5. Die Kommission ist aufgefordert, ihre Informationsdienste
stetig zu verbessern, insbesondere die Website, die als ein an die
Bürger, Berufsvertreter und Behörden gerichtetes Portal für die
Energieeffizienz von Gebäuden eingerichtet wurde, um die
Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um Information und
Sensibilisierung zu unterstützen. In diese Website könnte Folgendes
aufgenommen werden: Links zu den einschlägigen gemeinschaftlichen
sowie nationalen, regionalen und lokalen Rechtsvorschriften, Links
zu den EUROPA-Websites mit den nationalen
Energieeffizienz-Aktionsplänen, Links zu den verfügbaren
Finanzierungsinstrumenten sowie Beispiele für bewährte Verfahren auf
nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Im Rahmen des Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) führt die Kommission ihre
Informationsdienste verstärkt fort, um die Nutzung der verfügbaren
Mittel dadurch zu erleichtern, dass beteiligten Akteuren, darunter
den nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Hilfe und
Information in Bezug auf die Finanzierungsmöglichkeiten unter
Berücksichtigung der jüngsten Änderungen des Regelungsrahmens
angeboten wird.
Artikel 19a
Konsultation
Um
die wirksame Umsetzung der Richtlinie zu erleichtern, konsultieren
die Mitgliedstaaten die beteiligten Akteure, darunter die lokalen
und regionalen Behörden, entsprechend den gegebenenfalls anwendbaren
nationalen Rechtsvorschriften. Diese Konsultation ist für die
Anwendung der Artikel 9 und 19 von besonderer Bedeutung.
Artikel 20
Anpassung von Anhang I an den technischen Fortschritt
Die Kommission passt die Teile 3 und 4 von Anhangs I mittels
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20a, 20b und 20c an den
technischen Fortschritt an.
Artikel 20a
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Frist wird
die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 5
und 20 der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem
Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstattet
hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor
Ablauf des Fünfjahreszeitraums Bericht. Die Befugnisübertragung wird
automatisch um Zeiträume gleicher Länge verlängert, sofern das
Europäische Parlament oder der Rat sie nicht nach Artikel 20b
widerruft.
2. Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt,
übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und
dem Rat.
3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der
Kommission unter den in den Artikeln 20b und 20c genannten
Bedingungen übertragen.
Artikel 20b
Widerruf der Befugnisübertragung
1. Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 5 und 20 kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu
entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird,
unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens
einen Monat vor der endgültigen Entscheidung und nennt dabei die
übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die
Gründe für den Widerruf.
3. Der Beschluss zum Widerruf beendet die in dem Beschluss
genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in
dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht
die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten
Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht.
Artikel 20c
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
1. Das Europäische Parlament und der Rat können gegen den
delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung
Einwände erheben.
2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament
noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder
haben das Europäische Parlament und der Rat vor diesem Zeitpunkt
beide der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen haben, keine
Einwände zu erheben, so tritt der delegierte Rechtsakt zu dem darin
genannten Zeitpunkt in Kraft.
3. Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen
den erlassenen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in
Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände
gegen den delegierten Rechtsakt.
Artikel 21
Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel
3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen
Artikel 8.
Artikel 22
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß
gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser
Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung
erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission diese Vorschriften [spätestens zweieinhalb Jahre nach
Inkrafttreten] mit und unterrichten sie unverzüglich über alle
späteren Änderungen dieser Vorschriften.
Artikel 23
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens
[zwei Jahre nach dem Inkrafttreten] die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um den Artikeln 2 bis 17, 19 und 21 sowie
den Anhängen I und II dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden die
Vorschriften, die die Artikel 2, 3, 9, 10 bis 12, 16, 17, 19 und 22
betreffen, spätestens [zweieinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten] an.
Sie wenden die Vorschriften, die die Artikel 4 bis 8, und 13 bis 15
betreffen, spätestens [zweieinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten] auf
Gebäude an, die von Behörden genutzt werden, und spätestens [drei
Jahre nach dem Inkrafttreten] auf alle übrigen Gebäude.
Sie können die Anwendung von Artikel 11
Absätze 1 und 2 auf einzelne Gebäudeteile, die vermietet sind, bis
zum 31. Dezember 2015 verschieben. Dies darf jedoch nicht dazu
führen, dass weniger Ausweise ausgestellt werden, als dies bei
Anwendung der geltenden Richtlinie 2002/91/EG in den betreffenden
Mitgliedstaaten der Fall gewesen wäre.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis
bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie
Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass
Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf
die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als
Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die
Formulierung dieser Erklärung.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der
wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem
unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 24
Aufhebung
Die Richtlinie 2002/91/EG in der Fassung der in Anhang III Teil A
aufgeführten Verordnung wird unbeschadet der Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten
Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in
innerstaatliches Recht und deren Anwendung mit Wirkung vom 1.
Februar 2012 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen
auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 25
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 26
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu am
Im
Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident […]
[…]
Im
Namen des Rates
Der Präsident […]
[…]
ANHANG I
Allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden
(gemäß Artikel 3)
1. Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist anhand der
Energiemenge zu bestimmen, die rechnerisch oder tatsächlich
verbraucht wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen
der üblichen Nutzung des Gebäudes gerecht zu werden, und wird durch
den Energiebedarf für Heizung und Kühlung (Vermeidung von
übermäßiger Erwärmung) zur Aufrechterhaltung der gewünschten
Gebäudetemperatur durch den Warmbrauchwasserbedarf dargestellt.
2. Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist auf
transparente Weise darzustellen und muss zudem einen Indikator für
die Gesamtenergieeffizienz und einen numerischen Indikator für den
Primärenergieverbrauch auf der Grundlage von Primärenergiefaktoren
je Energieträger enthalten, die auf gewichtete nationale oder
regionale Jahresdurchschnittswerte oder einen spezifischen Wert für
die Erzeugung am Standort gestützt werden können.
Bei der Methode zur Berechnung der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist auf Europäische Normen
zurückzugreifen, und die Berechnung muss mit den einschlägigen
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts einschließlich der Richtlinie
2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen im Einklang stehen.
3. Bei der Festlegung der Berechnungsmethode sind mindestens
folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a) die nachstehenden tatsächlichen thermischen Eigenschaften des
Gebäudes, einschließlich der Innenwände:
i) Wärmekapazität
ii) Isolierung
iii) passive Heizung
iv) Kühlelemente
v) Wärmebrücken,
b) Heizungsanlage und Warmwasserversorgung, einschließlich ihrer
Dämmcharakteristik,
c) Klimaanlagen,
d) natürliche oder mechanische Belüftung, die auch die
Luftdichtheit umfassen kann,
e) eingebaute Beleuchtung (hauptsächlich bei Nichtwohngebäuden),
f) Gestaltung, Lage und Ausrichtung des Gebäudes, einschließlich
des Außenklimas,
g) passive Solarsysteme und Sonnenschutz,
h) Innenraumklimabedingungen, einschließlich des
Innenraum-Sollklimas.
4. Bei der Berechnung wird, soweit relevant, der positive
Einfluss folgender Aspekte berücksichtigt:
a) lokale Sonnenexposition, aktive Solarsysteme und andere
Systeme zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität auf der Grundlage
erneuerbarer Energieträger,
b) Elektrizitätsgewinnung durch Kraft-Wärme-Kopplung,
c) Fern-/Blockheizung und Fern-/Blockkühlung,
d) natürliche Beleuchtung.
5. Für die Berechnung sollten die Gebäude angemessen in folgende
Kategorien unterteilt werden,
a) Einfamilienhäuser verschiedener Bauarten,
b) Mehrfamilienhäuser,
c) Bürogebäude,
d) Unterrichtsgebäude,
e) Krankenhäuser,
f) Hotels und Gaststätten,
g) Sportanlagen,
h) Gebäude des Groß- und Einzelhandels,
i) sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude.
ANHANG II
Unabhängiges Kontrollsystem für Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte
1. Die zuständigen Behörden oder die Stellen, denen die
Zuständigkeit für die Anwendung des unabhängigen Kontrollsystems von
den zuständigen Behörden übertragen wurde, nehmen eine Stichprobe
eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich
ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und
unterziehen diese einer Überprüfung. Die Überprüfung erfolgt auf der
Grundlage der nachstehend angegebenen Optionen oder gleichwertiger
Maßnahmen:
a) Validitätsprüfung der Input-Gebäudedaten, die zur Ausstellung
des Ausweises der Gesamtenergieeffizienz verwendet wurden, und der
im Ausweis angegebenen Ergebnisse;
b) Prüfung der Input-Daten und Überprüfung der Ergebnisse des
Ausweises, einschließlich der abgegebenen Empfehlungen;
c) vollständige Prüfung der Input-Gebäudedaten, die zur
Ausstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz verwendet
wurden, vollständige Überprüfung der im Ausweis angegebenen
Ergebnisse, einschließlich der abgegebenen Empfehlungen, und – falls
möglich – Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung der
Übereinstimmung zwischen den im Ausweis über die
Gesamtenergieeffizienz angegebenen Spezifikationen mit dem Gebäude,
für das der Ausweis erstellt wurde.
Anhang III
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß
Artikel 24)
Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates
(ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65) und Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates,
Nur Nummer 9.9 des Anhangs
(ABl. […])
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die
Anwendung
(gemäß Artikel 24)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
Datum der Anwendung |
2002/91/EG |
4. Januar 2006 |
4. Januar 2009, nur Artikel 7, 8 und 9 |
Anhang III a
Rahmen für eine komparative Methode zur Berechnung kostenoptimaler
Niveaus für die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden und Gebäudekomponenten
Die komparative Methode soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten zu
bestimmen und die wirtschaftlichen Aspekte der die
Gesamtenergieeffizienz betreffenden Maßnahmen zu ermessen sowie
beides ins Verhältnis zu setzen, um das kostenoptimale Niveau zu
ermitteln.
Der Rahmen für eine komparative Methode ist durch Leitlinien zu
ergänzen, in denen niedergelegt ist, wie dieser Rahmen bei der
Berechnung kostenoptimaler Niveaus anzuwenden ist.
Der Rahmen für eine komparative Methode soll es gestatten, Folgendes
zu berücksichtigen: Nutzungsmuster, Außenklimabedingungen im Freien,
Investitionskosten, Gebäudekategorie, Wartungs- und Betriebskosten
(einschließlich der Energiekosten und -einsparungen) sowie
gegebenenfalls Einnahmen aus der Energieerzeugung und
Entsorgungskosten. Der Rahmen sollte auf die im Rahmen dieser
Richtlinie relevanten Europäischen Normen gestützt sein.
Des Weiteren obliegt es der Kommission,
– Leitlinien zur Flankierung des Rahmens für eine komparative
Methode vorzugeben; diese Leitlinien sollen es den Mitgliedstaaten
ermöglichen, die nachstehend aufgeführten Maßnahmen durchzuführen;
– Informationen über die geschätzten langfristigen
Entwicklungen der Energiepreise bereitzustellen.
Für die Anwendung der komparativen Methode durch die Mitgliedstaaten
sind auf der Ebene der Mitgliedstaaten in Parametern ausgedrückte
allgemeine Bedingungen festzulegen.
Nach dem Rahmen für eine komparative Methode sind die
Mitgliedstaaten zu Folgendem verpflichtet:
– Bestimmung von Referenzgebäuden, die durch ihre Auslegung und
ihre geografische Lage, einschließlich der Innenraum- und
Außenklimabedingungen, gekennzeichnet und repräsentativ sind. Als
Referenzgebäude werden neue und bestehende Wohn- und
Nichtwohngebäude herangezogen;
– Festlegung von Energieeffizienzmaßnahmen, die in Bezug auf
die Referenzgebäude zu bewerten sind. Dabei kann es sich um
Maßnahmen für einzelne Gebäude insgesamt, für einzelne
Gebäudekomponenten oder für Kombinationen von Gebäudekomponenten
handeln;
– Bestimmung des Endenergie- und des Primärenergiebedarfs der
Referenzgebäude vor und nach Durchführung der festgelegten
Energieeffizienzmaßnahmen;
−
Berechnung der Kosten (d. h. des Nettogegenwartswerts) der (im
zweiten Gedankenstrich genannten) Energieeffizienzmaßnahmen über die
zu erwartende Lebensdauer in Bezug auf die (im ersten Gedankenstrich
genannten Referenzgebäude) unter Anwendung der Grundsätze der
komparativen Methode.
Mit der Berechnung der Kosten der Energieeffizienzmaßnahmen über die
zu erwartende Lebensdauer wird die Kosteneffizienz der einzelnen
Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von
den Mitgliedstaaten bewertet. Dies ermöglicht die Festlegung
kostenoptimaler Niveaus für die Anforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz.
ANHANG IV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Bitte greifen Sie für diesen Anhang auf die folgenden Dokumente zu:
25.11.2009 –
Rat der Europäischen Union: Entwurf für die Neufassung der
EU-Richtlinie
14.12.2009 –
Rat der Europäischen Union: Anpassung des Entwurfs der EU-Richtlinie
M. Tuschinski: Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie 2010
Ab 2020 nur noch Passiv- und Nullenergie-Neubau in EU-Ländern
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