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Wärmegesetz 2009: FAQ

Home | Wärmegesetz 2009 | Fragen: Übersicht | > Anbauten im Bestand

Gilt das Wärmegesetz für große Anbauten im Bestand?
In unserer kostenfreien Broschüre zum Wärmegesetz 2009 werden wir auch  
die Antworten auf häufige Fragen einbinden.
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(Volltext in Pdf-Format, 92 Seiten, ca. 1,2 MB)

- 19.11.2008
- Wärmegesetz im Baubestand: Gilt das Wärmegesetz 2009 auch bei umfangreichen Modernisierungen im Bestand, wenn die Energieeinsparverordnung (EnEV) den Neubau-Standard fordert?

Diese Frage haben uns unsere Leser - Architekten, Ingenieure und Planer - erfreulich häufig eingesandt. Erfreulich, weil ihre Auftraggeber offensichtlich für die nächsten Monate große Anbauten, Erweiterungen oder Umbauten über 50 Quadratmeter (m²) zusammenhängender Nutzfläche planen.

- Wärmegesetz bei Neubau ab 2009 Pflicht:
Das Wärmegesetz spricht die Bauherren an. Es verpflichtet sie bei neuen Bauvorhaben ab 2009 die Wärme für Heizung und Warmwasser teilweise aus Erneuerbaren Energiequellen zu decken, oder sonstige anerkannte Energiesparmaßnahmen durchzuführen. So können Bauherren beispielsweise ihre Gebäude besser dämmen und den Standard der geltenden Energieeinsparverordnung um 15 Prozent (%) unterschreiten. Den Nachweis müssen sie in diesen Fällen anhand eines Energieausweises erbringen, auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs des Gebäudes - gemäß EnEV § 18 (Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs).

- Großer Anbau, Erweiterung oder Ausbau im Bestand:
Wer als Hausbesitzer oder Eigentümer sein Gebäude um mehr als 50 Quadratmeter (m²) zusammenhängender Nutzfläche erweitert oder ausbaut, muss nach geltender EnEV 2007 § 9 (Änderung von Gebäuden) Absatz 6, die betroffenen Außenbauteile so ausführen, dass der neue Gebäudeteil die EnEV-Vorschriften für Neubauten einhält. Je nachdem ob es sich um ein Wohngebäude handelt, gilt dabei der § 3 EnEV (Anforderungen an Wohngebäude) oder für Nichtwohngebäude gilt der § 4 EnEV  (Anforderungen an Nichtwohngebäude).
Der Eigentümer muss ggf. je nach Landesbaurecht für den umfangreichen Anbau, Erweiterung der Ausbau auch einen Bauantrag bei der Baubehörde entsprechend einreichen.
Die EnEV erlaubt allerdings auch Ausnahmen: Wenn der Eigentümer einen Dachraum oder einen anderen bisher nicht beheizten oder gekühlten Raum ausbaut, muss er nur den Wärmeschutz der betroffenen Bauteile nachweisen. Diese Regelung können Sie im § 9 EnEV  (Änderung von Gebäuden) Absatz 6, zweiter Satz lesen.

- FRAGE: Die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2007, § 9, Absatz 6), fordert bei Erweiterungen, Anbauten und Ausbauten über 50 Quadratmeter (m²) zusammenhängender Nutzfläche, dass die Außenbauteile des betroffenen Gebäudeteile so geplant und gebaut werden, dass er den Neubau-Standard nach EnEV eingehalten wird. Welche Pflichten muss der Eigentümer, bzw. Bauherr in diesen Fällen ab 1.1.2009 gemäß Wärmegesetz erfüllen?

- ANTWORT: Auf diese Frage antworte uns am 17. November 2008 das Referat KI III 4 - Recht der Erneuerbaren Energien - des zuständigen Bundesumweltministeriums BMU in Berlin wie folgt:

"Das Bundesumweltministerium ist nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung nicht dazu berechtigt, Rechtsauskünfte zu erteilen. Ich kann Ihnen daher nur eine unverbindliche Einschätzung aus der Perspektive des Bundesumweltministeriums mitteilen.

Verpflichtet sind grundsätzlich nur Eigentümer neu errichteter Gebäude. Umbauten fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn der Umbau so wesentlich ist, dass das Heizungssystem komplett erneuert wird und einen entsprechenden planerischen und baulichen Eingriff in das Gebäude erfordert.

Sanierungen fallen grundsätzlich nicht unter die Nutzungspflicht des EEWärmeG. Aber auch dies kann nach der Auffassung des BMU bei Kernsanierungen im Einzelfall anders zu beurteilen sein, wenn nämlich Gebäude und insbesondere auch Heizungsanlage neu geplant und installiert werden müssen und diese Maßnahmen einem Neubau vergleichbar sind.

Auch in anderen Rechtsbereichen erkennt die Rechtsprechung solche "Ersatzbauten" als "Neubauten" an. Gleiches gilt nach Auffassung des BMU im Ergebnis für einen Anbau an das Gebäude, wenn dieses um mehr als 50 m² erweitert wird und der Anbau auch sonst einem Neubau vergleichbar ist."

- Fazit der EnEV-online Redaktion:

Wenn ein Eigentümer, Haus- oder Immobilienbesitzer einen Anbau, Erweiterung oder Ausbau plant, mit einer zusammenhängende Nutzfläche über 50 m², kann es möglich sein, dass er gemäß Energieeinsparverordnung EnEV oder nach dem geltenden Landesbaurecht für den betroffenen Gebäudeteil die Neubau-Anforderungen einhalten muss. In diesen Fällen muss der betroffene Gebäudeteil auch die Anforderungen des Wärmegesetz 2009 erfüllen. Diese Regel gilt ab dem In-Kraft-Treten des Wärmegesetzes, d.h. ab dem 1. Januar 2009, wie im § 19 (Übergangsvorschrift) verbindlich festgelegt.

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Wärmegesetz 2009
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Wichtige Hinweise:
Die hier veröffentlichten Informationen zum Wärmegesetz und die Antworten auf die Leser-Fragen hat die Autorin Melita Tuschinski nach bestem Wissen verfasst. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige fehlerhafte oder unvollständige Informationen.
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