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Kostenfrei: Broschüre
mit Kurzinfo "Wärmegesetz 2009"
(Volltext in Pdf-Format,
92 Seiten, ca. 1,2 MB)
19.11.2008
Wärmegesetz
im Baubestand: Gilt das Wärmegesetz 2009 auch bei umfangreichen
Modernisierungen im Bestand, wenn die Energieeinsparverordnung (EnEV)
den Neubau-Standard fordert?
Diese Frage haben
uns unsere Leser - Architekten, Ingenieure und Planer - erfreulich häufig eingesandt. Erfreulich, weil ihre
Auftraggeber offensichtlich für die nächsten Monate große Anbauten,
Erweiterungen oder Umbauten über 50 Quadratmeter (m²) zusammenhängender
Nutzfläche planen.
Wärmegesetz bei Neubau ab 2009
Pflicht:
Das Wärmegesetz spricht die Bauherren an. Es verpflichtet sie bei neuen
Bauvorhaben ab 2009 die Wärme für Heizung und Warmwasser teilweise aus
Erneuerbaren Energiequellen zu decken, oder sonstige anerkannte
Energiesparmaßnahmen durchzuführen. So können Bauherren beispielsweise ihre
Gebäude besser dämmen und den Standard der geltenden
Energieeinsparverordnung um 15 Prozent (%) unterschreiten. Den Nachweis
müssen sie in diesen Fällen anhand eines Energieausweises erbringen, auf der
Grundlage des berechneten Energiebedarfs des Gebäudes - gemäß EnEV
§ 18 (Ausstellung
auf der Grundlage des Energiebedarfs).
Großer Anbau,
Erweiterung oder Ausbau im
Bestand:
Wer als Hausbesitzer oder Eigentümer sein Gebäude um mehr als 50
Quadratmeter (m²) zusammenhängender Nutzfläche erweitert oder ausbaut, muss nach geltender EnEV 2007
§ 9 (Änderung
von Gebäuden) Absatz 6, die
betroffenen Außenbauteile so ausführen, dass der neue Gebäudeteil die EnEV-Vorschriften für Neubauten einhält.
Je nachdem ob es sich um ein Wohngebäude handelt, gilt dabei der
§ 3 EnEV
(Anforderungen an Wohngebäude) oder für Nichtwohngebäude gilt der
§ 4 EnEV
(Anforderungen an Nichtwohngebäude).
Der Eigentümer muss ggf. je nach Landesbaurecht für den umfangreichen Anbau,
Erweiterung der Ausbau auch einen Bauantrag bei der Baubehörde entsprechend einreichen.
Die EnEV
erlaubt allerdings auch Ausnahmen: Wenn der Eigentümer einen Dachraum oder
einen anderen bisher nicht beheizten oder gekühlten Raum ausbaut, muss er
nur den Wärmeschutz der betroffenen Bauteile nachweisen. Diese Regelung
können Sie im § 9 EnEV (Änderung
von Gebäuden) Absatz 6, zweiter Satz lesen.
FRAGE: Die
aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV
2007, § 9, Absatz 6), fordert bei Erweiterungen, Anbauten und Ausbauten über 50 Quadratmeter
(m²) zusammenhängender Nutzfläche, dass die Außenbauteile des betroffenen
Gebäudeteile so geplant und gebaut werden,
dass er den Neubau-Standard nach EnEV eingehalten wird. Welche Pflichten muss
der Eigentümer, bzw. Bauherr in diesen Fällen ab 1.1.2009 gemäß
Wärmegesetz erfüllen?
ANTWORT: Auf
diese Frage antworte uns am 17. November 2008 das Referat KI III 4 - Recht
der Erneuerbaren Energien - des zuständigen Bundesumweltministeriums BMU in
Berlin wie folgt:
"Das
Bundesumweltministerium ist nach der Geschäftsordnung der
Bundesregierung nicht dazu berechtigt, Rechtsauskünfte zu erteilen. Ich
kann Ihnen daher nur eine unverbindliche Einschätzung aus der
Perspektive des Bundesumweltministeriums mitteilen.
Verpflichtet sind grundsätzlich nur Eigentümer neu errichteter Gebäude.
Umbauten fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn der
Umbau so wesentlich ist, dass das Heizungssystem komplett erneuert wird
und einen entsprechenden planerischen und baulichen Eingriff in das
Gebäude erfordert.
Sanierungen
fallen grundsätzlich nicht unter die Nutzungspflicht des EEWärmeG. Aber
auch dies kann nach der Auffassung des BMU bei Kernsanierungen im
Einzelfall anders zu beurteilen sein, wenn nämlich Gebäude und
insbesondere auch Heizungsanlage neu geplant und installiert werden
müssen und diese Maßnahmen einem Neubau vergleichbar sind.
Auch in
anderen Rechtsbereichen erkennt die Rechtsprechung solche "Ersatzbauten"
als "Neubauten" an. Gleiches gilt nach Auffassung des BMU im Ergebnis
für einen Anbau an das Gebäude, wenn dieses um mehr als 50 m² erweitert
wird und der Anbau auch sonst einem Neubau vergleichbar ist."
Fazit der
EnEV-online Redaktion:
Wenn ein
Eigentümer, Haus- oder Immobilienbesitzer einen Anbau, Erweiterung oder
Ausbau plant, mit einer zusammenhängende Nutzfläche über 50 m², kann es
möglich sein, dass er gemäß Energieeinsparverordnung EnEV oder nach dem
geltenden Landesbaurecht für den betroffenen Gebäudeteil die Neubau-Anforderungen einhalten muss. In diesen Fällen muss
der betroffene Gebäudeteil auch die Anforderungen des Wärmegesetz 2009
erfüllen. Diese Regel gilt ab dem In-Kraft-Treten des Wärmegesetzes,
d.h. ab dem 1. Januar 2009, wie im § 19 (Übergangsvorschrift)
verbindlich festgelegt.

Wärmegesetz 2009
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