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Wärmegesetz 2009: FAQ

Home | Wärmegesetz 2009 | Fragen: Übersicht | > Anbauten im Bestand

Gilt das Wärmegesetz für große Anbauten im Bestand?
In unserer kostenfreien Broschüre zum Wärmegesetz 2009 werden wir auch  
die Antworten auf häufige Fragen einbinden.
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Kostenfrei: Broschüre mit Kurzinfo "Wärmegesetz 2009"
(Volltext in PDF-Format, 92 Seiten, ca. 1,2 MB)

Artikel: Erneuerbare Energien im Bestand - Gesetzliche Pflichten für Eigentümer bei Anbau, Ausbau und Sanierung (Sept. 2011, Pdf, 5 Seiten). Wer heute seinen Altbau energetisch saniert oder großflächig erweitert, muss ggf. erneuerbare Energien nutzen zum Heizen, Warmwasser-Erwärmen und Kühlen, oder die Energieeffizienz seines Bestandsgebäudes durch anerkannte Ersatzmaßnahmen erhöhen. Dieses fordert das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Was sollten Eigentümer von Altbauten und Fachleute beachten?

- 19.11.2008
- Wärmegesetz im Baubestand: Gilt das Wärmegesetz 2009 auch bei umfangreichen Modernisierungen im Bestand, wenn die Energieeinsparverordnung (EnEV) den Neubau-Standard fordert?

Diese Frage haben uns unsere Leser - Architekten, Ingenieure und Planer - erfreulich häufig eingesandt. Erfreulich, weil ihre Auftraggeber offensichtlich für die nächsten Monate große Anbauten, Erweiterungen oder Umbauten über 50 Quadratmeter (m²) zusammenhängender Nutzfläche planen.

- Wärmegesetz bei Neubau ab 2009 Pflicht:
Das Wärmegesetz spricht die Bauherren an. Es verpflichtet sie bei neuen Bauvorhaben ab 2009 die Wärme für Heizung und Warmwasser teilweise aus Erneuerbaren Energiequellen zu decken, oder sonstige anerkannte Energiesparmaßnahmen durchzuführen. So können Bauherren beispielsweise ihre Gebäude besser dämmen und den Standard der geltenden Energieeinsparverordnung um 15 Prozent (%) unterschreiten. Den Nachweis müssen sie in diesen Fällen anhand eines Energieausweises erbringen, auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs des Gebäudes - gemäß EnEV § 18 (Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs).

- Großer Anbau, Erweiterung oder Ausbau im Bestand:
Wer als Hausbesitzer oder Eigentümer sein Gebäude um mehr als 50 Quadratmeter (m²) zusammenhängender Nutzfläche erweitert oder ausbaut, muss nach geltender EnEV 2007 § 9 (Änderung von Gebäuden) Absatz 6, die betroffenen Außenbauteile so ausführen, dass der neue Gebäudeteil die EnEV-Vorschriften für Neubauten einhält. Je nachdem ob es sich um ein Wohngebäude handelt, gilt dabei der § 3 EnEV (Anforderungen an Wohngebäude) oder für Nichtwohngebäude gilt der § 4 EnEV  (Anforderungen an Nichtwohngebäude). Der Eigentümer muss ggf. je nach Landesbaurecht für den umfangreichen Anbau, Erweiterung der Ausbau auch einen Bauantrag bei der Baubehörde entsprechend einreichen. Die EnEV erlaubt allerdings auch Ausnahmen: Wenn der Eigentümer einen Dachraum oder einen anderen bisher nicht beheizten oder gekühlten Raum ausbaut, muss er nur den Wärmeschutz der betroffenen Bauteile nachweisen. Diese Regelung können Sie im § 9 EnEV  (Änderung von Gebäuden) Absatz 6, zweiter Satz lesen.

- FRAGE: Die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2007, § 9, Absatz 6), fordert bei Erweiterungen, Anbauten und Ausbauten über 50 Quadratmeter (m²) zusammenhängender Nutzfläche, dass die Außenbauteile des betroffenen Gebäudeteile so geplant und gebaut werden, dass er den Neubau-Standard nach EnEV eingehalten wird. Welche Pflichten muss der Eigentümer, bzw. Bauherr in diesen Fällen ab 1.1.2009 gemäß Wärmegesetz erfüllen?

- ANTWORT: Zu dieser Thematik finden Sie die Antwort in unserem folgenden Artikel in der Fachzeitschrift Bausubstanz 3 / 2011. Sie passt sowohl auf die Praxis des EEWärmeG 2009 als auch auf die Novelle EEWärmeG 2011:

Erneuerbare Energien im Bestand - Gesetzliche Pflichten für Eigentümer bei Anbau, Ausbau und Sanierung (Pdf, 5 Seiten)
Wer heute seinen Altbau energetisch saniert oder großflächig erweitert, muss ggf. erneuerbare Energien nutzen zum Heizen, Warmwasser-Erwärmen und Kühlen, oder die Energieeffizienz seines Bestandsgebäudes durch anerkannte Ersatzmaßnahmen erhöhen. Dieses fordert das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Was sollten Eigentümer von Altbauten und Fachleute beachten?

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Wärmegesetz 2009
Übersicht: Fragen und Links zu den Antworten

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Wichtige Hinweise:
Die hier veröffentlichten Informationen zum Wärmegesetz und die Antworten auf die Leser-Fragen hat die Autorin Melita Tuschinski nach bestem Wissen verfasst. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige fehlerhafte oder unvollständige Informationen.
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   Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart