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EEWärmeG 2008: Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz

EEWärmeG 2009 | Anlage (zu den §§ 5, 7, 10 und 15)

II. Biomasse

  1. Gasförmige Biomasse

    1. Die Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die Nutzung in einer KWK-Anlage erfolgt.

    2. Die Nutzung von gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet und eingespeist wird, gilt unbeschadet des Buchstaben a nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn

      aa) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Gases
            – die Methanemissionen in die Atmosphäre und
            - der Stromverbrauch
            nach der jeweils besten verfügbaren Technik gesenkt werden und

      bb) die Prozesswärme, die zur Erzeugung und Aufbereitung der gasförmigen
            Biomasse erforderlich ist, aus Erneuerbaren Energien oder aus Abwärme
            gewonnen wird.
      Die Einhaltung der besten verfügbaren Technik wird bei Satz 1 Doppelbuchstabe aa erster Spiegelstrich vermutet, wenn die Qualitätsanforderungen für Biogas nach § 41f Abs. 1 der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

    3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Buchstabe a die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, und für Buchstabe b die Bescheinigung des Brennstofflieferanten.

  2. Flüssige Biomasse

    1. Die Nutzung von flüssiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die Nutzung in einem Heizkessel erfolgt, der der besten verfügbaren Technik entspricht.

    2. Nach Inkrafttreten der Verordnung, die die Bundesregierung auf Grund des § 37d Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli
      2009 (BGBl. I S. 1804)
      geändert worden ist, erlässt (Nachhaltigkeitsverordnung), gilt die Nutzung von flüssiger Biomasse nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn bei der Produktion dieser Biomasse nachweislich die ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllt werden, die in der Nachhaltigkeitsverordnung gestellt werden. Vor Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnung gilt die Nutzung von Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, nicht als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1.

    3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Buchstabe a die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, und für Buchstabe b der in der Nachhaltigkeitsverordnung vorgesehene Nachweis.

  3. Feste Biomasse

    1. Die Nutzung von fester Biomasse beim Betrieb von Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), in der jeweils geltenden Fassung gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn

      aa) die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere
           Feuerungsanlagen erfüllt werden,

      bb) ausschließlich Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a oder 8 der
           Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und

      cc) der entsprechend dem Verfahren der DIN EN 303-5 (1999-06)
           ermittelte Kesselwirkungsgrad für Biomassezentralheizungsanlagen
           – bis einschließlich einer Leistung von 50 Kilowatt 86 Prozent und
           – bei einer Leistung über 50 Kilowatt 88 Prozent
           nicht unterschreitet.

    2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat.

*) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert.

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Wärmegesetz 2009: Kostenfreie Broschüre zum EEWärmeG

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   Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart