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Gasförmige
Biomasse
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Die
Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der
Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die Nutzung in einer KWK-Anlage
erfolgt.
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Die
Nutzung von gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet
und eingespeist wird, gilt unbeschadet des Buchstaben a nur dann als
Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
aa) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Gases
– die Methanemissionen in die Atmosphäre und
- der Stromverbrauch
nach der jeweils besten verfügbaren Technik
gesenkt werden und
bb) die Prozesswärme, die zur Erzeugung und Aufbereitung der
gasförmigen
Biomasse erforderlich ist, aus Erneuerbaren
Energien oder aus Abwärme
gewonnen wird.
Die Einhaltung der besten verfügbaren Technik wird bei Satz 1
Doppelbuchstabe aa erster Spiegelstrich vermutet, wenn die
Qualitätsanforderungen für Biogas nach § 41f Abs. 1 der
Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S.
693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
eingehalten werden.
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Nachweis
im Sinne des
§ 10 Abs. 3 ist für Buchstabe a die Bescheinigung eines
Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die
Anlage eingebaut hat, und für Buchstabe b die Bescheinigung des
Brennstofflieferanten.
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Flüssige
Biomasse
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Die
Nutzung von flüssiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der
Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die Nutzung in einem Heizkessel
erfolgt, der der besten verfügbaren Technik entspricht.
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Nach
Inkrafttreten der Verordnung, die die Bundesregierung auf Grund des
§ 37d Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 15. Juli
2009 (BGBl. I S. 1804) geändert
worden ist, erlässt (Nachhaltigkeitsverordnung), gilt die Nutzung
von flüssiger Biomasse nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3
Abs. 1, wenn bei der Produktion dieser Biomasse nachweislich die
ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllt werden, die in der Nachhaltigkeitsverordnung
gestellt werden. Vor Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnung
gilt die Nutzung von Palmöl und Sojaöl, raffiniert und
unraffiniert, nicht als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1.
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Nachweis
im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Buchstabe a die Bescheinigung eines
Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die
Anlage eingebaut hat, und für Buchstabe b der in der
Nachhaltigkeitsverordnung vorgesehene Nachweis.
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Feste
Biomasse
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Die
Nutzung von fester Biomasse beim Betrieb von Feuerungsanlagen im
Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490),
zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003
(BGBl. I S. 1614), in der jeweils geltenden Fassung gilt nur dann als
Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn
aa) die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen erfüllt werden,
bb) ausschließlich Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a oder 8 der
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
eingesetzt wird und
cc) der entsprechend dem Verfahren der DIN EN 303-5 (1999-06)
ermittelte Kesselwirkungsgrad für
Biomassezentralheizungsanlagen
– bis einschließlich einer Leistung von 50 Kilowatt 86
Prozent und
– bei einer Leistung über 50 Kilowatt 88 Prozent
nicht unterschreitet.
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Nachweis
im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen,
des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage
eingebaut hat.
*) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten
DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert.
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