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Die Pflicht
nach § 3 Abs. 1 gilt für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr
als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder
gekühlt werden, mit Ausnahme von
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Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von
Tieren genutzt werden,
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Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und
lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
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unterirdischen Bauten,
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Unterglasanlagen und Kulturräumen für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf
von Pflanzen,
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Traglufthallen und Zelten,
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Gebäuden, die
dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und
provisorischen Gebäuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu
zwei Jahren,
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Gebäuden, die
dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
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Wohngebäuden,
die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich
bestimmt sind,
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sonstigen
Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine
Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger
als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt
werden, und
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Gebäuden, die
Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S.
1578), zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089, in der jeweils geltenden Fassung erfasst
ist.
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