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. Europäische Gebäuderichtlinie EPBD 2010

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EU Gebäuderichtlinie EPBD 2010
Home | EPBD | EU Gebäuderichtlinie 2010 | Artikel 28 Umsetzung | > Fristen

Neue EU Gebäuderichtlinie seit 8. Juli 2010 in Kraft:
Welche Fristen müssen die Mitgliedsstaaten einhalten?

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-> 9. Juli 2012 - Verwaltungsvorschriften veröffentlichen

-> 9. Jan. 2013 - bestimmte Vorschriften anwenden

-> 9. Jan. 2013 - Vorschriften auf Behördenbauten anwenden

-> 9. Juli 2013 - Vorschriften auf alle Gebäude anwenden

-> 31. Dez. 2015 - Aufschub für vermietete Gebäudeteile


>  9. Juli 2012 - zwei Jahre
>  Verwaltungsvorschriften veröffentlichen:
Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb von zwei Jahren (bis spätestens am 9. Juli 2012) die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, mit denen sie ihren Pflichten nach folgenden Artikeln der EU-Richtlinie nachkommen:
- 2: Begriffsbestimmungen
- 3. Rechenmethode Energieeffizienz
- 4. Mindestanforderungen festlegen
- 5. Kostenoptimale Anforderungen
- 6. Neubau, neue Gebäude
- 7. Bestand, bestehende Gebäude
- 8. Anlagentechnik in Gebäuden
- 9. Fast-Nullenergie-Gebäude
- 10. Finanzielle Anreize und Chancen
- 11. Energieausweise für Gebäude
- 12. Energieausweise ausstellen
- 13. Energieausweise aushängen
- 14. Heizungsanlagen inspizieren
- 15. Klimaanlagen inspizieren
- 16. Berichte Anlagen-Inspektion
- 17. Unabhängiges Fachpersonal
- 18. Unabhängiges Kontrollsystem
- 20: Information
- 27: Sanktionen

>  9. Januar 2013 - zweieinhalb Jahre
>  Vorschriften anwenden:
Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb von zweieinhalb Jahren (bis spätestens am 9. Januar 2013) die  folgenden Artikeln der EU-Richtlinie anwenden:
- 2: Begriffsbestimmungen
- 3: Methode zur Berechnung der Energieeffizienz
- 9: Niedrigstenergiegebäude
- 11: Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
- 12: Ausstellung von Ausweisen für Gebäude
- 13: Aushang von Ausweisen für Gebäude
- 17: Unabhängiges Fachpersonal
- 18: Unabhängiges Kontrollsystem
- 20: Information
- 27: Sanktionen

>  9. Januar 2013 - zweieinhalb Jahre
>  Vorschriften auf Behörden-Gebäude anwenden:
Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb von zweieinhalb Jahren (bis spätestens 9. Januar 2013) die folgenden Artikel der EU-Richtlinie auf Gebäude anwenden, die von Behörden genutzt werden:
- 4. Mindestanforderungen festlegen
- 5. Kostenoptimale Anforderungen
- 6. Neubau, neue Gebäude
- 7. Bestand, bestehende Gebäude
- 8. Anlagentechnik in Gebäuden
- 14. Heizungsanlagen inspizieren
- 15. Klimaanlagen inspizieren
- 16. Berichte Anlagen-Inspektion
- 17. Unabhängiges Fachpersonal
- 18. Unabhängiges Kontrollsystem
- 19. Einhaltung überprüfen

>  9. Juli 2013 - drei Jahre
>  Vorschriften auf alle Gebäude anwenden:
Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb von drei Jahren (bis spätestens am 9. Juli 2013) die  folgenden Artikel der EU-Richtlinie auch auf alle restlichen Gebäude anwenden:
- 4. Mindestanforderungen festlegen
- 5. Kostenoptimale Anforderungen
- 6. Neubau, neue Gebäude
- 7. Bestand, bestehende Gebäude
- 8. Anlagentechnik in Gebäuden
- 14. Heizungsanlagen inspizieren
- 15. Klimaanlagen inspizieren
- 16. Berichte Anlagen-Inspektion
- 17. Unabhängiges Fachpersonal
- 18. Unabhängiges Kontrollsystem
- 19. Einhaltung überprüfen

>  31. Dezember 2015 - fast dreieinhalb Jahre
>  Aufschub für vermietete Gebäude:
Die Mitgliedsstaaten können für einzelne, vermietete Gebäudeteile die Anwendung des folgenden Artikels der EU-Richtlinie bis zum Ende des Jahres 2015 aufschieben:
- Artikel 12 Absätze 1 und 2.
Allerdings darf dies jedoch nicht dazu führen, dass weniger Ausweise ausgestellt werden, als dies bei Anwendung der vorhergehenden EU-Richtlinie in den betreffenden Mitgliedstaaten der Fall gewesen wäre.

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Begründung der EU-Richtlinie
1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
3. Rechenmethode Energieeffizienz
4. Mindestanforderungen festlegen
5. Kostenoptimale Anforderungen
6. Neubau, neue Gebäude
7. Bestand, bestehende Gebäude
8. Anlagentechnik in Gebäuden
9. Fast-Nullenergie-Gebäude
10. Finanzielle Anreize und Chancen
11. Energieausweise für Gebäude
12. Energieausweise ausstellen
13. Energieausweise aushängen
14. Heizungsanlagen inspizieren
15. Klimaanlagen inspizieren
16. Berichte Anlagen-Inspektion
17. Unabhängiges Fachpersonal
18. Unabhängiges Kontrollsystem

19. Einhaltung überprüfen


20. Information der Nutzer
21. Konsultation
22. Anhang I anpassen
23. Befugnisübertragung ausüben
24. Befugnisübertragung widerrufen
25. Einwände gegen Rechtsakte
26. Ausschussverfahren
27. Strafen und Sanktionen
28. EU-Richtlinie umsetzen
29. Alte EU-Richtlinie aufgehoben
30. EU-Richtlinie tritt in Kraft
31. Zielgruppe der EU-Richtlinie

Anhänge
I Berechnung der Energieeffizienz
II Kontrollsystem Ausweise, Berichte
III Aufgehobene Richtlinien, Fristen
IIIa Kostenoptimum berechnen
IV Entsprechungstabelle

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