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EU Gebäuderichtlinie EPBD 2010
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Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Neufassung EU Richtlinie 2010

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Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 AEUV

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie unbeschadet des künftigen Standpunkts der Organe zur Umsetzung von Artikel 290 AEUV oder einzelnen Gesetzgebungsakten, die derartige Bestimmungen enthalten, gelten.

Erklärung der Kommission

Die Europäische Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament und der Rat außer in den Fällen, in denen der Gesetzgebungsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorsieht, davon ausgehen, dass bei der Notifizierung delegierter Rechtsakte den Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Europawahlen) Rechnung getragen wird, um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Befugnisse innerhalb der in den einschlägigen Gesetzgebungsakten festgesetzten Fristen auszuüben, und ist bereit, dementsprechend zu handeln.

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I. E
inleitung

  1. Die Europäische Kommission hat dem Rat und dem Europäischen Parlament am 19. November 2008 ihren Vorschlag für eine Richtlinie unterbreitet (1).

  2. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 23. April 2009 abgegeben und dabei 107 Abänderungen abgegeben (2).

  3. Der Ausschuss der Regionen hat seine Stellungnahme am 21. April 2009 angenommen.

  4. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 14. Mai 2009 abgegeben (3).

  5. Der Rat hat seinen Standpunkt in erster Lesung nach Artikel 294 AEUV am 14. April 2010 festgelegt.

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II. Zweck des Vorschlags

Der Vorschlag bildete zusammen mit zwei anderen Vorschlägen (4) das von der Kommission im November 2008 vorgelegte Energieeffizienzpaket.

Ziel des Vorschlags ist die weitere Erhöhung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der EU in Anbetracht der klima- und energiepolitischen Ziele der EU für 2020 hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeinsparungen sowie des Übergangs zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß. Mit dem Vorschlag soll deshalb der Anwendungsbereich der geltenden Richtlinie 2002/91/EG präzisiert, konsolidiert und ausgeweitet werden; außerdem sollen die erheblichen Unterschiede in der Praxis der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet verringert werden. Gegenstand des Vorschlags sind verschiedene regulatorische bzw. die Information betreffende Instrumente sowie der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung für neue und bestehende Wohngebäude und anderen Zwecken dienende Gebäude.

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III. Analyse des Standpunkts des Rates in Erster Lesung

  1. Da für die vom Europäischen Rat geforderte rasche Einigung über diesen Vorschlag nur wenig Zeit zur Verfügung steht, hat der Rat von Beginn danach gestrebt, die Punkte zu ermitteln, die sowohl für das Parlament als auch für den Rat annehmbar wären, und nicht versucht, vor Aufnahme der Verhandlungen mit dem Parlament einen in jeder Hinsicht abgestimmten Standpunkt des Rates zu erarbeiten. Um rasche Fortschritte zu erzielen und dabei auch dem Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der EU Rechnung zu tragen, wurde vereinbart, wie folgt in zwei Schritten vorzugehen:

    • Erzielung einer Einigung über den Inhalt der Richtlinie. Nach entsprechenden Beratungen mit dem EP wurde dieser erste Schritt im November 2009 abgeschlossen. Die Einigung wurde vom AStV am 19. November 2009 und vom Ausschuss des EP für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie (ITRE) per Schreiben des ITRE-Vorsitzenden vom 30. November 2009 bestätigt.

    • Erzielung einer Einigung über die sich aus dem Inkrafttreten des AEUV ergebenden Änderungen, die insbesondere die Anpassung der Rechtsgrundlage und die Komitologiebestimmungen betreffen. Nach entsprechenden Beratungen mit dem EP wurde dieser zweite Schritt im März 2010 abgeschlossen, wobei so weit wie möglich horizontale Lösungen vereinbart wurden; dies gilt insbesondere für die Anhörung von Experten, die Erklärung von EP, Rat und Kommission zu Artikel 290 sowie die Erklärung der Kommission zu den Ferienzeiten der Organe. Die Einigung wurde vom AStV am 24. März 2010 und vom ITRE-Ausschuss des EP per Schreiben seines Vorsitzenden vom 25. März 2010 bestätigt.

  2. Die beiden vorstehenden Einigungen sind im Standpunkt des Rates berücksichtigt. Seine Hauptbestandteile sind nachstehend aufgeführt:

Bestimmungen über Finanzinstrumente

Es wurden ein neuer Artikel 10 („Finanzielle Anreize und Marktschranken“) sowie neue Erwägungsgründe (18, 19 und 20) aufgenommen, um die Finanzierungsaspekte bei der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden stärker hervorzuheben.

Niedrigstenergiegebäude

Wie bei anderen EU-Rechtsvorschriften im Klima- und Energiebereich wurde auch hier ein „2020- Ziel“ aufgenommen: Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b sehen nun vor, dass bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sein müssen, dass ein Zwischenziel für 2015 festgelegt werden muss und dass nach dem 31. Dezember 2018 die Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, Niedrigstenergiegebäude sein müssen, damit der öffentliche Sektor der Vorreiterrolle, die er auf diesem Gebiet einnehmen sollte, gerecht wird (siehe Erwägungsgrund 23). Ferner sollten die Mitgliedstaaten Strategien für den Umbau von bestehenden Gebäuden zu Niedrigstenergiegebäuden festlegen (Artikel 9 Absatz 1a). Da der Umbau von bestehenden Gebäuden zu Niedrigstenergiegebäuden oft relativ kostspielig ist und es daher vorkommen kann, dass knappe Finanzmittel nicht effizient eingesetzt werden, konnte der Rat eine Festlegung verbindlicher Ziele für bestehende Gebäude nicht akzeptieren.

Gebäudekomponenten

Im Sinne der EP-Abänderungen wurde der Geltungsbereich des Vorschlags auf Gebäudekomponenten ausgedehnt (Artikel 7 Unterabsatz 2).

Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz: Ausstellung und Aushang

Wie vom EP vorgeschlagen, ist der Rat übereingekommen, den Schwellenwert für die Ausstellung von Ausweisen für öffentliche Gebäude zu senken (Artikel 12), den Schwellenwert für den Aushang von Ausweisen in öffentlichen Gebäuden zu senken (Artikel 13) und die zuvor von ihm gestrichene Verpflichtung, in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen den Indikator der Gesamtenergieeffizienz zu nennen, wieder in den Text aufzunehmen (Artikel 12 Absatz 4)

Rahmen für eine Vergleichsmethode

Der Rat konnte die Forderung des Europäischen Parlaments nach einem gemeinsamen methodischen Rahmen (Artikel 5 Absatz 1), der in allen Mitgliedstaaten anzuwenden wäre, nicht akzeptieren. Angesichts der unterschiedlichen klimatischen und geografischen Gegebenheiten sowie der unterschiedlichen „Ausgangspunkte“ hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden war der Rat der Ansicht, dass ein gemeinsamer Rahmen für die Methode nicht nur unangemessen, sondern auch unmöglich zu erstellen wäre. Der Rat hat die vom Parlament vorgeschlagene Aufnahme eines neuen Anhangs III, in dem der Inhalt des Rahmens für eine Vergleichsethode beschrieben wird, akzeptiert. Darüber hinaus kam der Rat überein, ein Benchmarking-System vorzusehen (Artikel 5 Absatz 3), wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, wesentliche Unterschiede zwischen den kostenoptimalen Niveaus der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und den geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu rechtfertigen.

Überprüfung

Der Rat hat die Forderung des Europäischen Parlaments nach einer Überprüfung durch die Kommission akzeptiert; hinsichtlich der Frist für diese Überprüfung wurde der 1. Januar 2017 als Kompromissdatum vereinbart (Artikel 19).

Information

Um mehrere Forderungen des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen zu berücksichtigen, hat der Rat vorgeschlagen, einen neuen Artikel 20 aufzunehmen, in dem alle Informationsbestimmungen zusammengefasst sind.

Damit eine rasche Einigung erzielt wird, hat der Rat über die genannten Hauptbestandteile hinaus alle Abänderungen des Europäischen Parlaments geprüft. Wann immer möglich, wurden die Abänderungen ganz oder teilweise übernommen; in einigen Fällen wurden Abänderungen sinngemäß in einem anderen Artikel oder einem Erwägungsgrund berücksichtigt. Der Rat hat demnach in seinem Standpunkt

  • die Abänderungen 1, 2, 36, 37, 38 und 45 übernommen;

  • die Abänderungen 3, 4, 5, 6, 10, 13, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 39, 42, 43, 47, 48, 50, 51, 52, 57, 58, 60, 62, 63, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 82, 83, 93, 94, 95, 100, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 112, 116, 117, 119, 120, 123 und 124 teilweise übernommen;

  • die Abänderungen 7, 8, 9, 12, 15, 17, 23, 24, 25, 26, 31, 40, 41, 44, 46, 53, 54, 55, 59, 64, 73, 80, 81, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90 und 91 nicht übernommen.

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( 1 ) Dokument 15929/08.
( 2 ) Dokument 8877/1/09 REV 1.
( 3 ) Amtsblatt C 277 vom 17.11.2009, S. 75.
( 4 ) Die beiden anderen Bestandteile dieses Pakets sind — der Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) (2008/0222(COD)); — die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (Amtblatt L 342 vom 22.12.2009, S. 46).

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Begründung der EU-Richtlinie
1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
3. Rechenmethode Energieeffizienz
4. Mindestanforderungen festlegen
5. Kostenoptimale Anforderungen
6. Neubau, neue Gebäude
7. Bestand, bestehende Gebäude
8. Anlagentechnik in Gebäuden
9. Fast-Nullenergie-Gebäude
10. Finanzielle Anreize und Chancen
11. Energieausweise für Gebäude
12. Energieausweise ausstellen
13. Energieausweise aushängen
14. Heizungsanlagen inspizieren
15. Klimaanlagen inspizieren
16. Berichte Anlagen-Inspektion
17. Unabhängiges Fachpersonal
18. Unabhängiges Kontrollsystem

19. Einhaltung überprüfen


20. Information der Nutzer
21. Konsultation
22. Anhang I anpassen
23. Befugnisübertragung ausüben
24. Befugnisübertragung widerrufen
25. Einwände gegen Rechtsakte
26. Ausschussverfahren
27. Strafen und Sanktionen
28. EU-Richtlinie umsetzen
29. Alte EU-Richtlinie aufgehoben
30. EU-Richtlinie tritt in Kraft
31. Zielgruppe der EU-Richtlinie

Anhänge
I Berechnung der Energieeffizienz
II Kontrollsystem Ausweise, Berichte
III Aufgehobene Richtlinien, Fristen
IIIa Kostenoptimum berechnen
IV Entsprechungstabelle

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   Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart