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Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission zu Artikel 290 AEUV
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission
erklären, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie
unbeschadet des künftigen Standpunkts der Organe zur
Umsetzung von Artikel 290 AEUV oder einzelnen
Gesetzgebungsakten, die derartige Bestimmungen enthalten,
gelten.
Erklärung der Kommission
Die Europäische Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das
Europäische Parlament und der Rat außer in den Fällen, in
denen der Gesetzgebungsakt ein Dringlichkeitsverfahren
vorsieht, davon ausgehen, dass bei der Notifizierung
delegierter Rechtsakte den Ferienzeiten der Organe (Winter,
Sommer und Europawahlen) Rechnung getragen wird, um
sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat
in der Lage sind, ihre Befugnisse innerhalb der in den
einschlägigen Gesetzgebungsakten festgesetzten Fristen
auszuüben, und ist bereit, dementsprechend zu handeln.
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I. Einleitung
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Die Europäische Kommission
hat dem Rat und dem Europäischen Parlament am 19.
November 2008 ihren Vorschlag für eine Richtlinie
unterbreitet (1).
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Das Europäische Parlament
hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 23. April
2009 abgegeben und dabei 107 Abänderungen abgegeben (2).
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Der Ausschuss der Regionen
hat seine Stellungnahme am 21. April 2009 angenommen.
-
Der Wirtschafts- und
Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 14. Mai 2009
abgegeben (3).
-
Der Rat hat seinen
Standpunkt in erster Lesung nach Artikel 294 AEUV am 14.
April 2010 festgelegt.
II. Zweck des Vorschlags
Der Vorschlag bildete zusammen mit zwei anderen Vorschlägen
(4) das von der
Kommission im November 2008 vorgelegte
Energieeffizienzpaket.
Ziel des Vorschlags ist die weitere Erhöhung der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der EU in Anbetracht
der klima- und energiepolitischen Ziele der EU für 2020
hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, des Anteils von
Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeinsparungen
sowie des Übergangs zu einer Wirtschaft mit geringem
CO2-Ausstoß. Mit dem Vorschlag soll deshalb der
Anwendungsbereich der geltenden Richtlinie 2002/91/EG
präzisiert, konsolidiert und ausgeweitet werden; außerdem
sollen die erheblichen Unterschiede in der Praxis der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet verringert werden.
Gegenstand des Vorschlags sind verschiedene regulatorische
bzw. die Information betreffende Instrumente sowie der
Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasserbereitung,
Kühlung, Lüftung und Beleuchtung für neue und bestehende
Wohngebäude und anderen Zwecken dienende Gebäude.
III. Analyse des Standpunkts
des Rates in Erster Lesung
-
Da für die vom
Europäischen Rat geforderte rasche Einigung über diesen
Vorschlag nur wenig Zeit zur Verfügung steht, hat der
Rat von Beginn danach gestrebt, die Punkte zu ermitteln,
die sowohl für das Parlament als auch für den Rat
annehmbar wären, und nicht versucht, vor Aufnahme der
Verhandlungen mit dem Parlament einen in jeder Hinsicht
abgestimmten Standpunkt des Rates zu erarbeiten. Um
rasche Fortschritte zu erzielen und dabei auch dem
Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der EU
Rechnung zu tragen, wurde vereinbart, wie folgt in zwei
Schritten vorzugehen:
-
Erzielung einer
Einigung über den Inhalt der Richtlinie. Nach
entsprechenden Beratungen mit dem EP wurde dieser
erste Schritt im November 2009 abgeschlossen. Die
Einigung wurde vom AStV am 19. November 2009 und vom
Ausschuss des EP für Industrie, Außenhandel,
Forschung und Energie (ITRE) per Schreiben des
ITRE-Vorsitzenden vom 30. November 2009 bestätigt.
-
Erzielung einer
Einigung über die sich aus dem Inkrafttreten des
AEUV ergebenden Änderungen, die insbesondere die
Anpassung der Rechtsgrundlage und die
Komitologiebestimmungen betreffen. Nach
entsprechenden Beratungen mit dem EP wurde dieser
zweite Schritt im März 2010 abgeschlossen, wobei so
weit wie möglich horizontale Lösungen vereinbart
wurden; dies gilt insbesondere für die Anhörung von
Experten, die Erklärung von EP, Rat und Kommission
zu Artikel 290 sowie die Erklärung der Kommission zu
den Ferienzeiten der Organe. Die Einigung wurde vom
AStV am 24. März 2010 und vom ITRE-Ausschuss des EP
per Schreiben seines Vorsitzenden vom 25. März 2010
bestätigt.
-
Die beiden vorstehenden
Einigungen sind im Standpunkt des Rates berücksichtigt.
Seine Hauptbestandteile sind nachstehend aufgeführt:
Bestimmungen über
Finanzinstrumente
Es wurden ein neuer
Artikel 10 („Finanzielle Anreize und Marktschranken“)
sowie neue Erwägungsgründe (18, 19 und 20) aufgenommen,
um die Finanzierungsaspekte bei der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden stärker
hervorzuheben.
Niedrigstenergiegebäude
Wie bei anderen
EU-Rechtsvorschriften im Klima- und Energiebereich
wurde auch hier ein „2020- Ziel“ aufgenommen:
Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe
b sehen nun vor, dass bis 31. Dezember 2020 alle
neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sein müssen,
dass ein Zwischenziel für 2015 festgelegt werden
muss und dass nach dem 31. Dezember 2018 die
Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt
werden, Niedrigstenergiegebäude sein müssen, damit
der öffentliche Sektor der Vorreiterrolle, die er
auf diesem Gebiet einnehmen sollte, gerecht wird
(siehe Erwägungsgrund 23). Ferner sollten die
Mitgliedstaaten Strategien für den Umbau von
bestehenden Gebäuden zu Niedrigstenergiegebäuden
festlegen (Artikel 9 Absatz 1a). Da der Umbau von
bestehenden Gebäuden zu Niedrigstenergiegebäuden oft
relativ kostspielig ist und es daher vorkommen kann,
dass knappe Finanzmittel nicht effizient eingesetzt
werden, konnte der Rat eine Festlegung verbindlicher
Ziele für bestehende Gebäude nicht akzeptieren.
Gebäudekomponenten
Im Sinne der
EP-Abänderungen wurde der Geltungsbereich des
Vorschlags auf Gebäudekomponenten ausgedehnt
(Artikel 7 Unterabsatz 2).
Ausweise über die
Gesamtenergieeffizienz: Ausstellung und Aushang
Wie vom EP
vorgeschlagen, ist der Rat übereingekommen, den
Schwellenwert für die Ausstellung von Ausweisen für
öffentliche Gebäude zu senken (Artikel 12), den
Schwellenwert für den Aushang von Ausweisen in
öffentlichen Gebäuden zu senken (Artikel 13) und die
zuvor von ihm gestrichene Verpflichtung, in
Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen den Indikator der
Gesamtenergieeffizienz zu nennen, wieder in den Text
aufzunehmen (Artikel 12 Absatz 4)
Rahmen für eine
Vergleichsmethode
Der Rat konnte die
Forderung des Europäischen Parlaments nach einem
gemeinsamen methodischen Rahmen (Artikel 5 Absatz
1), der in allen Mitgliedstaaten anzuwenden wäre,
nicht akzeptieren. Angesichts der unterschiedlichen
klimatischen und geografischen Gegebenheiten sowie
der unterschiedlichen „Ausgangspunkte“ hinsichtlich
der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden war der Rat
der Ansicht, dass ein gemeinsamer Rahmen für die
Methode nicht nur unangemessen, sondern auch
unmöglich zu erstellen wäre. Der Rat hat die vom
Parlament vorgeschlagene Aufnahme eines neuen
Anhangs III, in dem der Inhalt des Rahmens für eine
Vergleichsethode beschrieben wird, akzeptiert.
Darüber hinaus kam der Rat überein, ein
Benchmarking-System vorzusehen (Artikel 5 Absatz 3),
wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind,
wesentliche Unterschiede zwischen den
kostenoptimalen Niveaus der Mindestanforderungen an
die Gesamtenergieeffizienz und den geltenden
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
zu rechtfertigen.
Überprüfung
Der Rat hat die
Forderung des Europäischen Parlaments nach einer
Überprüfung durch die Kommission akzeptiert;
hinsichtlich der Frist für diese Überprüfung wurde
der 1. Januar 2017 als Kompromissdatum vereinbart
(Artikel 19).
Information
Um mehrere Forderungen
des Europäischen Parlaments hinsichtlich der
Bereitstellung von Informationen zu berücksichtigen,
hat der Rat vorgeschlagen, einen neuen Artikel 20
aufzunehmen, in dem alle Informationsbestimmungen
zusammengefasst sind.
Damit eine rasche Einigung
erzielt wird, hat der Rat über die genannten
Hauptbestandteile hinaus alle Abänderungen des
Europäischen Parlaments geprüft. Wann immer möglich,
wurden die Abänderungen ganz oder teilweise übernommen;
in einigen Fällen wurden Abänderungen sinngemäß in einem
anderen Artikel oder einem Erwägungsgrund
berücksichtigt. Der Rat hat demnach in seinem Standpunkt
-
die Abänderungen 1, 2,
36, 37, 38 und 45 übernommen;
-
die Abänderungen 3, 4,
5, 6, 10, 13, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 27, 28,
29, 30, 32, 33, 34, 35, 39, 42, 43, 47, 48, 50, 51,
52, 57, 58, 60, 62, 63, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71,
72, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 82, 83, 93, 94, 95, 100,
102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 112,
116, 117, 119, 120, 123 und 124 teilweise
übernommen;
-
die Abänderungen 7, 8,
9, 12, 15, 17, 23, 24, 25, 26, 31, 40, 41, 44, 46,
53, 54, 55, 59, 64, 73, 80, 81, 84, 85, 86, 87, 88,
89, 90 und 91 nicht übernommen.
(
1 ) Dokument 15929/08.
( 2 ) Dokument 8877/1/09 REV 1.
( 3 ) Amtsblatt C 277 vom 17.11.2009, S.
75.
( 4 ) Die beiden anderen
Bestandteile dieses Pakets sind — der Entwurf einer
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen
durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels
einheitlicher Etiketten und Produktinformationen
(Neufassung) (2008/0222(COD)); — die Verordnung (EG) Nr.
1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die
Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter
(Amtblatt L
342 vom 22.12.2009, S. 46).
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