Energieausweis und EnEV 2007

. Europäische Gebäuderichtlinie EPBD 2018

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EU-Richtlinie: Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Home | EPBD | EU Gebäuderichtlinie 2018 | > Anhang I

Gemeinsamer allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (gemäß Artikel 3)

© Foto: Sven Hoppe - Fotolia.com

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  1. Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird anhand des berechneten oder tatsächlichen Energieverbrauchs bestimmt und spiegelt den typischen Energieverbrauch für Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Lüftung, eingebaute Beleuchtung und andere gebäudetechnische Systeme wider.

    Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird zum Zwecke der Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a) ausgedrückt. Die für die Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angewandte Methode muss transparent und offen für Innovationen sein.

    Die Mitgliedstaaten beschreiben ihre nationale Berechnungsmethode gemäß den nationalen Anhängen der übergreifenden Normen, nämlich ISO 52000-1, 52003-1, 52010-1, 52016-1 und 52018-1, die im Rahmen des Normungsauftrags M/480 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) entwickelt wurden. Diese Bestimmung stellt keine rechtliche Kodifizierung der genannten Normen dar.

     

  2. Der Energiebedarf für Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Lüftung, Beleuchtung und andere gebäudetechnische Systeme ist zu berechnen, um die von den Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegten Niveaus in Bezug auf Gesundheit, Raumluftqualität und Komfort zu optimieren.

    Die Berechnung der Primärenergie erfolgt auf der Grundlage von Primärenergiefaktoren oder Gewichtungsfaktoren je Energieträger, die auf nationale, regionale oder lokale, jährlich und möglicherweise auch jahreszeitlich oder monatlich gewichtete Durchschnittswerte oder spezifischere für einzelne Fernwärmenetze zur Verfügung gestellte Informationen gestützt werden können.

    Die Primärenergiefaktoren oder Gewichtungsfaktoren werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Bei der Anwendung jener Faktoren für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die optimale Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle angestrebt wird.

    Bei der Berechnung der Primärenergiefaktoren zum Zweck der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden können die Mitgliedstaaten über den Energieträger gelieferte Energie aus erneuerbaren Energiequellen und standortnah erzeugte und verbrauchte Energie aus erneuerbaren Energiequellen berücksichtigen, sofern dies auf nichtdiskriminierende Weise erfolgt.

2a.    Für die Angabe der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes
        können die Mitgliedstaaten zusätzliche numerische
        Indikatoren für den Gesamtverbrauch nicht erneuerbarer
        und erneuerbarer Primärenergie und für die
        Treibhausgasemissionen in kg CO2eq/(m².a) festlegen.

  1. Bei der Festlegung der Berechnungsmethode sind mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen:

   a.    die nachstehenden tatsächlichen thermischen
         Eigenschaften des Gebäudes, einschließlich der
         Innenbauteile:

  1. Wärmekapazität

  2. Wärmedämmung

  3. passive Heizung

  4. Kühlelemente und

  5. Wärmebrücken,

  1. Heizungsanlage und Warmwasserversorgung, einschließlich ihrer Dämmcharakteristik,

  2. Klimaanlagen,

  3. natürliche oder mechanische Belüftung, die auch die Luftdichtheit umfassen kann,

  4. eingebaute Beleuchtung (hauptsächlich bei Nichtwohngebäuden),

  5. Gestaltung, Lage und Ausrichtung des Gebäudes, einschließlich des Außenklimas,

  6. passive Solarsysteme und Sonnenschutz,

  7. Innenraumklimabedingungen, einschließlich des Innenraum-Sollklimas,

  8. interne Lasten.

4.  Der positive Einfluss folgender Aspekte ist zu berücksichtigen:

  1. lokale Sonnenexposition, aktive Solarsysteme und andere Systeme zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen,

  2. Elektrizitätsgewinnung durch Kraft-Wärme-Kopplung,

  3. Fern-/Blockheizung und Fern-/Blockkühlung,

  4. natürliche Beleuchtung.

5.  Für die Berechnung sollten die Gebäude angemessen
     in folgende Kategorien unterteilt werden:

  1. Einfamilienhäuser verschiedener Bauarten,

  2. Mehrfamilienhäuser,

  3. Bürogebäude,

  4. Unterrichtsgebäude,

  5. Krankenhäuser,

  6. Hotels und Gaststätten,

  7. Sportanlagen,

  8. Gebäude des Groß- und Einzelhandels,

  9. sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude.

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Begründung der EU-Richtlinie

1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
2a. Renovierungsstrategie
3. Rechenmethode Energieeffizienz
4. Mindestanforderungen festlegen
5. Kostenoptimale Anforderungen
6. Neubau, neue Gebäude
7. Bestand, bestehende Gebäude
8. Anlagentechnik in Gebäuden
9. Fast-Nullenergie-Gebäude
10. Finanzielle Anreize + Chancen
11. Energieausweise für Gebäude
12. Energieausweise ausstellen
13. Energieausweise aushängen
14. Heizungsanlagen inspizieren
15. Klimaanlagen inspizieren
16. Berichte Anlagen-Inspektion
17. Unabhängiges Fachpersonal
18. Unabhängiges Kontrollsystem

19. Einhaltung überprüfen
19a. Machbarkeitsstudie
20. Information der Nutzer
21. Konsultation
22. Anhang I anpassen
23. Befugnisübertragung ausüben
24. und 25. wurden gelöscht
26. Ausschussverfahren
27. Strafen und Sanktionen
28. EU-Richtlinie umsetzen
29. Alte EU-Richtlinie aufgehoben
30. EU-Richtlinie tritt in Kraft
31. Zielgruppe der EU-Richtlinie

Anhänge
I Berechnung Energieeffizienz

IA Intelligenzfähigkeit Gebäude
II Kontrollsystem Ausweise
III Aufgehobene Richtlinien, Fristen
IIIA Kostenoptimum berechnen
IV Entsprechungstabelle

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   Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart