.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die
erforderlichen Maßnahmen, um regelmäßige Inspektionen der
zugänglichen Teile von Klimaanlagen oder von kombinierten
Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr
als 70 kW zu gewährleisten. Die Inspektion umfasst auch die
Prüfung des Wirkungsgrads und der Dimensionierung der
Klimaanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes und
gegebenenfalls die Berücksichtigung der Fähigkeit der
Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage,
ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen
Betriebsbedingungen zu optimieren.
Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und
Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in
Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen
eingetreten sind, nachdem eine Inspektion gemäß diesem
Absatz durchgeführt wurde, können die Mitgliedstaaten
beschließen, eine wiederholte Prüfung der Dimensionierung
der Klimaanlage nicht zu verlangen.
Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 strengere
Anforderungen beibehalten, sind von der Verpflichtung
ausgenommen, diese der Kommission zu notifizieren.
(2) Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein
vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder
eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau
der Energieeffizienzverbesserung wie
Energieleistungsverträge fallen oder die von einem
Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben
werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung
der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß
Absatz 1 ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines
solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1
entstehen, gleichwertig sind.
(3) Alternativ zu Absatz 1 und falls die Gesamtauswirkungen
eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1
entstehen, gleichwertig sind, können die Mitgliedstaaten
Maßnahmen beschließen, um sicherzustellen, dass die Nutzer
Ratschläge zum Austausch von Klimaanlagen oder kombinierten
Klima- und Lüftungsanlagen, zu sonstigen Veränderungen an
der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und
Lüftungsanlage und zu Alternativlösungen erhalten, um den
Wirkungsgrad und die Zweckmäßigkeit der Dimensionierung
dieser Anlagen zu beurteilen.
Ehe die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes
genannten alternativen Maßnahmen anwenden, belegt jeder
Mitgliedstaat in einem Bericht an die Kommission die
Gleichwertigkeit der Auswirkungen jener Maßnahmen mit den
Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.
Ein solcher Bericht wird gemäß den geltenden Planungs- und
Berichterstattungspflichten vorgelegt.
(4) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um
sicherzustellen, dass Nichtwohngebäude mit einer
Nennleistung für eine Klimaanlage oder eine kombinierte
Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW, sofern
technisch und wirtschaftlich realisierbar, bis zum Jahr 2025
mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung
ausgerüstet werden.
Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung
müssen in der Lage sein,
-
den
Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu
protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu
ermöglichen;
-
Benchmarks
in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes
aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen
Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder
das gebäudetechnische Management zuständige Person über
mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu
informieren; und
-
die
Kommunikation zwischen miteinander verbundenen
gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen
innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit
anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu
werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen
Technologien, Geräten und Herstellern.
(5) Die
Mitgliedstaaten können Anforderungen festlegen, um
sicherzustellen, dass Wohngebäude ausgerüstet sind mit:
-
einer
kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion,
die die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer
oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die
Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung
des Systems erforderlich ist, und
-
wirksamen
Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen
Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der
Energie.
(6) Die in
Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für Gebäude,
die die Kriterien der Absätze 4 oder 5 erfüllen.
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