.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen
die erforderlichen Maßnahmen, um regelmäßige Inspektionen
der zugänglichen Teile von Heizungsanlagen oder kombinierten
Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von
mehr als 70 kW, beispielsweise Wärmeerzeuger,
Steuerungssystem und Umwälzpumpe(n), die zur Gebäudeheizung
verwendet werden, zu gewährleisten. Die Inspektion umfasst
auch die Prüfung des Wirkungsgrads und der Dimensionierung
des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes
und berücksichtigt gegebenenfalls die Fähigkeit der
Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und
Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder
durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.
Wenn an der
Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und
Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in
Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen
eingetreten sind, nachdem eine Inspektion gemäß dieses
Absatzes durchgeführt wurde, können die Mitgliedstaaten
beschließen, eine wiederholte Prüfung der Dimensionierung
des Wärmeerzeugers nicht zu verlangen.
(2) Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein
vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder
eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau
der Energieeffizienzverbesserung wie
Energieleistungsverträge fallen oder die von einem
Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben
werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung
der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß
Absatz 1 ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines
solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1
entstehen, gleichwertig sind.
(3) Alternativ zu Absatz 1 und falls die
Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei
Anwendung von Absatz 1 entstehen, gleichwertig sind, können
die Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um
sicherzustellen, dass die Nutzer Ratschläge zum Austausch
der Wärmeerzeuger, zu sonstigen Veränderungen an der
Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und
Lüftungsanlage und zu Alternativlösungen erhalten, um den
Wirkungsgrad und die Zweckmäßigkeit der Dimensionierung
dieser Anlagen zu beurteilen.
Ehe die
Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes
genannten alternativen Maßnahmen anwenden, belegt jeder
Mitgliedstaat in einem Bericht an die Kommission die
Gleichwertigkeit der Auswirkungen dieser Maßnahmen mit den
Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.
Ein solcher
Bericht wird gemäß den geltenden Planungs- und
Berichterstattungspflichten vorgelegt.
(4) Die
Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um
sicherzustellen, dass Nichtwohngebäude mit einer
Nennleistung für eine Heizungsanlage oder eine kombinierte
Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW, sofern
technisch und wirtschaftlich realisierbar, bis zum Jahr 2025
mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung
ausgerüstet werden.
Die Systeme
für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der
Lage sein,
-
den
Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu
protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu
ermöglichen;
-
Benchmarks
in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes
aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen
Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder
das gebäudetechnische Management zuständige Person über
mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu
informieren; und
-
die
Kommunikation zwischen miteinander verbundenen
gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen
innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit
anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu
werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen
Technologien, Geräten und Herstellern.
(5) Die
Mitgliedstaaten können Anforderungen festlegen, um
sicherzustellen, dass Wohngebäude ausgerüstet sind mit:
-
einer
kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion,
welche die Effizienz des Systems misst und den
Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber
informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen
hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und
-
wirksamen
Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen
Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der
Energie.
(6) Die in
Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für Gebäude,
die die Kriterien der Absätze 4 oder 5 erfüllen.
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