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EU-Richtlinie: Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Home | EPBD | EU Gebäuderichtlinie 2018 | > Begründung

Begründung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zur Neufassung 2018

© Foto: Sven Hoppe - Fotolia.com

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RICHTLINIE (EU) 2018/844 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. C 246 vom 28.7.2017, S. 48),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 119),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2018.),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union strebt die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und dekarbonisierten Energiesystems an. Mit der Energieunion und dem energie- und klimapolitischen Rahmen für die Zeit bis 2030 setzt sich die Union ehrgeizige Ziele zur weiteren Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % bis 2030 im Vergleich zu 1990, zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch, zu Energieeinsparungen in Höhe der Vorgaben auf Unionsebene und zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit in Europa.

(2) Zur Verwirklichung der genannten Ziele vereint die im Jahr 2016 durchgeführte Überprüfung der Gesetzgebungsakte der Union zur Energieeffizienz eine Neubewertung des Energieeffizienzziels der Union für 2030, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates 2014 gefordert, eine Überprüfung der zentralen Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) und der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153, vom 18.6.2010, S. 13) und eine Stärkung des Finanzierungsrahmens einschließlich des Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), wodurch letztendlich die finanziellen Voraussetzungen für Energieeffizienzinvestitionen auf dem Markt verbessert werden.

(3) Richtlinie 2010/31/EU verpflichtet die Kommission, bis zum 1. Januar 2017 eine Überprüfung basierend auf den bei der Anwendung der genannten Richtlinie gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritten vorzunehmen und gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten.

(4) Zur Vorbereitung der genannten Überprüfung hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Informationen darüber zu sammeln, wie die Richtlinie 2010/31/EU in den Mitgliedstaaten umgesetzt worden ist, wobei sie sich darauf konzentriert, was funktionierte und wo Verbesserungsbedarf besteht.

(5) Die Ergebnisse der Überprüfung und der Folgenabschätzung der Kommission zeigen, dass eine Reihe von Änderungen erforderlich ist, um die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU zu stärken und bestimmte Aspekte zu vereinfachen.

(6) Die Union setzt sich für die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und dekarbonisierten Energiesystems bis 2050 ein. Zur Verwirklichung dieses Ziels brauchen Mitgliedstaaten und Investoren Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, bis 2050 das langfristige Ziel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen und den Gebäudebestand, der ungefähr 36 % aller CO2-Emissionen in der Union ausmacht, zu dekarbonisieren. Die Mitgliedstaaten sollten ein rentables Gleichgewicht zwischen einer Dekarbonisierung der Energieversorgung und der Reduzierung des Endenergieverbrauchs anstreben. Zu diesem Zweck benötigen Mitgliedstaaten und Investoren eine klare Vision zur Anleitung ihrer Politik und ihrer Investitionsentscheidungen, wozu als Richtwerte dienende nationale Meilensteine und Maßnahmen für Energieeffizienz gehören, um die kurzfristigen (2030), mittelfristigen (2040) und langfristigen (2050) Ziele zu verwirklichen. Mit Blick auf jene Ziele ist es angesichts der übergreifenden Vorgaben der Union zur Energieeffizienz von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten die erwarteten Ergebnisse ihrer langfristigen Renovierungsstrategien angeben und Entwicklungen beobachten, indem sie innerstaatliche Fortschrittsindikatoren festlegen, die von den nationalen Gegebenheiten und Entwicklungen abhängen.

(7) Das Pariser Klimaschutzübereinkommen von 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) fördert die Bemühungen der Union, den Gebäudebestand zu dekarbonisieren. Wenn man bedenkt, dass beinahe 50 % des Endenergieverbrauchs der Union zum Heizen und Kühlen verwendet werden, und davon wiederum 80 % in Gebäuden, ist die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der Union mit deren Anstrengungen zur Renovierung des Gebäudebestands verknüpft, bei denen der Energieeffizienz Vorrang eingeräumt, der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ umgesetzt und der Einsatz erneuerbarer Energiequellen in Betracht gezogen wird.

(8) Aus Gründen der besseren Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2012/27/EU festgelegten Bestimmungen über langfristige Strategien für die Renovierung in die Richtlinie 2010/31/EU aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihre langfristigen Renovierungsstrategien anwenden können, um Brandschutz und Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten anzugehen, die sich auf die Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz und die Lebensdauer von Gebäuden auswirken.

(9) Um einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass mit den langfristigen Renovierungsstrategien die notwendigen Fortschritte beim Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude erzielt werden, insbesondere indem mehr umfassende Renovierungen durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten klare Leitlinien festlegen und messbare, gezielte Maßnahmen konzipieren sowie gleichberechtigten Zugang zu Finanzmitteln fördern, unter anderem für die Segmente des nationalen Gebäudebestands mit der schlechtesten Energieeffizienz, für von Energiearmut betroffene Verbraucher, für sozialen Wohnungsbau und für Haushalte, die mit dem Dilemma divergierender Anreize konfrontiert sind, wobei auch der Erschwinglichkeit Rechnung getragen werden muss. Um die notwendigen Verbesserungen des nationalen Bestands an Mietwohnungen weiter zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, Anforderungen für ein bestimmtes Energieeffizienzniveau für Mietobjekte im Einklang mit den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz einzuführen oder weiterhin anzuwenden.

(10) Laut der Folgenabschätzung der Kommission wäre eine durchschnittliche Renovierungsrate von 3 % pro Jahr erforderlich, um die Vorgaben der Union zur Energieeffizienz kosteneffizient zu verwirklichen. Angesichts dessen, dass für jedes Prozent eingesparter Energie die Gaseinfuhren um 2,6 % verringert werden, sind klare Vorgaben für die Renovierung des bestehenden Gebäudebestands von großer Bedeutung. Daher würden Bemühungen zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aktiv zur Energieunabhängigkeit der Union beitragen und außerdem ein hohes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, haben. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten dem Erfordernis eines klaren Zusammenhangs zwischen ihren langfristigen Renovierungsstrategien und entsprechenden Initiativen zur Förderung des Aufbaus von Kompetenzen und der Ausbildung in den Bereichen Bau und Energieeffizienz Rechnung tragen.

(11) Der Notwendigkeit, die Energiearmut zu verringern, sollte entsprechend den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien Rechnung getragen werden. Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren Renovierungsstrategien nationale Maßnahmen, die zur Verringerung der Energiearmut beitragen, haben dabei aber das Recht festzulegen, was sie als einschlägige Maßnahmen ansehen.

(12) In ihren langfristigen Renovierungsstrategien und bei der Planung von Maßnahmen könnten die Mitgliedstaaten für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz auf Konzepte wie etwa Auslösepunkte, nämlich günstige Zeitpunkte im Lebenszyklus eines Gebäudes, zum Beispiel im Hinblick auf Kosteneffizienz oder Betriebsstörungen, zurückgreifen.

(13) Laut den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation von 2009 für die Raumluftqualität bewirken energieeffizientere Gebäude eine Steigerung des Komforts und des Wohlbefindens der Bewohner und eine bessere Gesundheit. Wärmebrücken, unzulängliche Isolierung und unerwünschter Luftaustausch können zu Oberflächentemperaturen unterhalb des Taupunktes der Luft und damit zu Kondenswasserbildung führen. Daher ist es wesentlich, eine vollständige und homogene Isolierung von Gebäuden einschließlich Balkonen, Fenstern, Dächern, Wänden, Türen und Böden sicherzustellen; insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass die Temperatur an Innenflächen des Gebäudes nicht unter die Taupunkttemperatur sinkt.

(14) Die Mitgliedstaaten sollten Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude unterstützen, die zur Schaffung eines gesunden Raumklimas beitragen, unter anderem durch die Entfernung von Asbest und anderen schädlichen Stoffen; dabei sollte die illegale Entfernung schädlicher Stoffe verhindert und die Einhaltung bestehender Gesetzgebungsakte wie der Richtlinien 2009/148/EG (Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28) und (EU) 2016/2284 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1) des Europäischen Parlaments und des Rates erleichtert werden.

(15) Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sich nicht nur auf die Gebäudehülle konzentrieren, sondern alle relevanten Elemente und technischen Anlagen in einem Gebäude umfassen, etwa passive Elemente, die an passiven Techniken beteiligt sind, mit denen der Energiebedarf für Heizung oder Kühlung und der Energieverbrauch für Beleuchtung und Lüftung reduziert und so der thermische und visuelle Komfort verbessert werden sollen.

(16) Finanzierungsmechanismen, finanzielle Anreize und die Einbindung von Finanzinstituten für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Gebäuden sollten in den langfristigen nationalen Renovierungsstrategien eine zentrale Rolle einnehmen und von den Mitgliedstaaten aktiv gefördert werden. Diese Maßnahmen sollten an Energieeffizienz geknüpfte Hypotheken für zertifizierte energieeffiziente Gebäuderenovierungen unterstützen, Investitionen der Behörden in einen energieeffizienten Gebäudebestand, beispielsweise über öffentlich-private Partnerschaften oder optionale Energieleistungsverträge, fördern, das wahrgenommene Risiko bei den Investitionen mindern, zugängliche und transparente Beratungs- und Unterstützungsinstrumente wie etwa zentrale Anlaufstellen, die integrierte Dienstleistungen für energieeffiziente Renovierungen bieten, bereitstellen sowie weitere Maßnahmen und Initiativen wie die in der Initiative der Europäischen Kommission „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ genannten umsetzen.

(17) Natürliche Lösungen wie eine gut konzipierte Straßenbepflanzung oder grüne Dächer und Außenwände, die Gebäude isolieren und beschatten, tragen zur Senkung des Energiebedarfs bei, indem sie den Heiz- oder Kühlbedarf begrenzen und die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verbessern.

(18) Es gilt, die Erforschung und Erprobung von neuen Lösungen, mit denen die Energieeffizienz von historischen Gebäuden und Stätten verbessert werden kann, zu fördern und gleichzeitig das kulturelle Erbe zu schützen und zu bewahren.

(19) Bei neuen Gebäuden und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sollten sich die Mitgliedstaaten für hocheffiziente alternative Systeme einsetzen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist, und dabei ein gesundes Raumklima, Brandschutz und Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten im Einklang mit den innerstaatlichen Sicherheitsvorschriften berücksichtigen.

(20) Zur Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik für Gebäude sollte die Transparenz von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz verbessert werden, indem sichergestellt wird, dass alle für Berechnungen erforderlichen Parameter, sowohl für die Zertifizierung als auch die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, einheitlich festgelegt und angewandt werden. So sollten die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen erlassen, um beispielsweise sicherzustellen, dass die Energieeffizienz neu installierter, ersetzter oder modernisierter gebäudetechnischer Systeme, wie etwa für Raumheizung, Klimatisierung oder Warmwasserbereitung, mit Blick auf die Zertifizierung von Gebäuden und die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dokumentiert wird.

(21) Die Installation von selbstregulierenden Einrichtungen in bestehenden Gebäuden zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils, sollte in Betracht gezogen werden, sofern wirtschaftlich realisierbar, zum Beispiel wenn die Kosten weniger als 10 % der Gesamtkosten der ersetzten Wärmeerzeuger betragen.

(22) Durch Innovationen und neue Technologien können Gebäude auch zur allgemeinen Dekarbonisierung der Wirtschaft einschließlich des Verkehrssektors beitragen. So können Gebäude als Hebel für die Entwicklung der notwendigen Infrastrukturen für das intelligente Aufladen von Elektrofahrzeugen dienen und den Mitgliedstaaten eine Grundlage bieten, sich gegebenenfalls für die Nutzung von Autobatterien als Energiequelle zu entscheiden.

(23) In Kombination mit einem höheren Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien produzieren Elektrofahrzeuge weniger CO2-Emissionen, was zu einer besseren Luftqualität führt. Elektrofahrzeuge sind ein wichtiger Bestandteil des Übergangs zu sauberer Energie, der auf Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, alternativen Brennstoffen, erneuerbaren Energien und innovativen Lösungen für das Management der Energieflexibilität beruht. Bauvorschriften können wirksam dafür eingesetzt werden, zielgerichtete Anforderungen einzuführen, die die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur in Parkplätzen von Wohn- und Nichtwohngebäuden fördern. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Vereinfachung der Bereitstellung von Ladeinfrastruktur vorsehen, damit Hindernisse wie etwa divergierende Anreize und verwaltungstechnische Schwierigkeiten, mit denen einzelne Eigentümer konfrontiert sind, wenn sie versuchen, einen Ladepunkt auf ihrem Stellplatz zu errichten, beseitigt werden können.

(24) Mit Leitungsinfrastruktur werden die notwendigen Voraussetzungen für die rasche Einrichtung von Ladepunkten, falls und wo diese erforderlich sind, geschaffen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Elektromobilität auf ausgewogene und kosteneffiziente Weise ausgebaut wird. Insbesondere sollte bei einer größeren Renovierung in Bezug auf elektrische Infrastruktur eine entsprechende Leitungsinfrastruktur installiert werden. Bei der Umsetzung der Anforderungen zur Elektromobilität in den nationalen Rechtsvorschriften sollten die Mitgliedstaaten potenzielle unterschiedliche Voraussetzungen gebührend berücksichtigen, etwa das Eigentum an Gebäuden und den angrenzenden Parkplätzen, öffentliche Parkplätze, die von privaten Unternehmen betrieben werden, und Gebäude, die sowohl als Wohn- als auch als Nichtwohngebäude dienen.

(25) Mit einer leicht verfügbaren Infrastruktur werden die den einzelnen Eigentümern entstehenden Kosten für die Errichtung von Ladepunkten verringert, und es wird sichergestellt, dass die Nutzer von Elektrofahrzeugen Zugang zu Ladepunkten haben. Die Festlegung von Anforderungen zur Elektromobilität auf Unionsebene in Bezug auf die Voreinrichtung bei Stellplätzen und die Errichtung von Ladepunkten ist ein wirksames Mittel, um die Nutzung von Elektrofahrzeugen in naher Zukunft zu fördern und gleichzeitig mittel- bis langfristig eine Weiterentwicklung zu geringeren Kosten zu ermöglichen.

(26) Bei der Festlegung ihrer Anforderungen zur Errichtung einer Mindestanzahl von Ladepunkten für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen, die ab 2025 gelten, sollten die Mitgliedstaaten den relevanten nationalen, regionalen und lokalen Bedingungen sowie den je nach Gegend, Gebäudetypologie, Anbindung an öffentlichen Verkehr und anderen relevanten Kriterien möglichen unterschiedlichen Bedürfnissen und Umständen Rechnung tragen, um eine verhältnismäßige und angemessene Bereitstellung von Ladepunkten zu gewährleisten.

(27) Allerdings kann es in bestimmten geografischen Gebieten mit spezifischen Benachteiligungen zu besonderen Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Anforderungen zur Elektromobilität kommen. Das könnte aufgrund ihrer Abgelegenheit, Insellage, geringen Größe sowie schwierigen Relief- und Klimabedingungen für die Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Fall sein, sowie für isolierte Kleinstnetze, deren Stromnetze möglicherweise ausgebaut werden müssen, um eine weitere Elektrifizierung der lokalen Verkehrssysteme zu erreichen. In diesen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Anforderungen der Elektromobilität nicht anzuwenden. Ungeachtet jener Ausnahme kann die Elektrifizierung des Verkehrssystems ein wirksames Instrument sein, um Probleme bei der Luftqualität oder der Versorgungssicherheit, mit denen diese Regionen und Netze häufig konfrontiert sind, zu bewältigen.

(28) Bei der Anwendung der Anforderungen zur Elektromobilitätsinfrastruktur, die in den gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen der Richtlinie 2010/31/EU enthalten sind, sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass eine ganzheitliche und kohärente Städteplanung sowie die Förderung alternativer, sicherer und nachhaltiger Verkehrsmittel und der Infrastruktur zu deren Unterstützung erforderlich sind, beispielsweise mittels einer für elektrische Fahrräder und für Fahrzeuge von Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgewiesenen Parkplatzinfrastruktur.

(29) Die Strategien des digitalen Binnenmarkts und der Energieunion sollten aufeinander abgestimmt werden und mit ihnen sollten gemeinsame Ziele verfolgt werden. Durch die Digitalisierung des Energiesystems ändert sich die Energielandschaft rasant, beginnend bei der Integration erneuerbarer Energien über intelligente Netze bis hin zu intelligenzfähigen Gebäuden. Im Zuge der Digitalisierung des Gebäudesektors sind die Konnektivitätsziele und die Vorgaben der Union für den Aufbau von Kommunikationsnetzen mit hoher Kapazität wichtig für intelligente Haustechnik und gut vernetzte Gemeinschaften. Es sollten gezielte Anreize gesetzt werden, um intelligenzfähige Systeme und digitale Lösungen in der baulichen Umgebung zu fördern. Damit sind neue Möglichkeiten für Energieeinsparungen verbunden, indem Verbrauchern genauere Informationen über ihre Verbrauchsmuster gegeben werden und der Systembetreiber in die Lage versetzt wird, das Netz effizienter zu verwalten.

(30) Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte verwendet werden, um die Fähigkeit von Gebäuden zu messen, Informations- und Kommunikationstechnologien sowie elektronische Systeme zur Anpassung des Betriebs der Gebäude an den Bedarf der Bewohner und des Netzes sowie zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und -leistung der Gebäude zu nutzen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Eigentümer und die Bewohner von Gebäuden auf die Vorteile der Nutzung der Gebäudeautomatisierung und elektronischen Überwachung gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen und sollte bei den Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese neuen erweiterten Funktionen tatsächlich erzielten Einsparungen schaffen. Die Verwendung des Systems zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden sollte für die Mitgliedstaaten optional sein.

(30)  Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte verwendet werden, um die Fähigkeit von Gebäuden zu messen, Informations- und Kommunikationstechnologien sowie elektronische Systeme zur Anpassung des Betriebs der Gebäude an den Bedarf der Bewohner und des Netzes sowie zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und -leistung der Gebäude zu nutzen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Eigentümer und die Bewohner von Gebäuden auf die Vorteile der Nutzung der Gebäudeautomatisierung und elektronischen Überwachung gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen und sollte bei den Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese neuen erweiterten Funktionen tatsächlich erzielten Einsparungen schaffen. Die Verwendung des Systems zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden sollte für die Mitgliedstaaten optional sein.

(31) Zur Anpassung der Richtlinie 2010/31/EU an den technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Richtlinie durch die Festlegung der Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators und einer Methode zu seiner Berechnung ergänzt wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(32) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2010/31/EU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Modalitäten der Durchführung des optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)) ausgeübt werden.

(33) Um zu gewährleisten, dass finanzielle Maßnahmen in Bezug auf die Energieeffizienz bestmöglich für die Gebäuderenovierung genutzt werden, sollten diese an die Qualität der Renovierungsarbeiten im Hinblick auf die angestrebten oder erzielten Energieeinsparungen gebunden sein. Die genannten Maßnahmen sollten daher an die Energieeffizienz der Ausrüstung oder des Materials, die oder das bei der Renovierung verwendet wurde, an das Zertifizierungs- oder Qualifikationsniveau des Installateurs, an ein Energieaudit oder an die durch die Renovierung erzielte Verbesserung gebunden sein, die durch den Vergleich der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz vor und nach der Renovierung, durch Heranziehung von Standardwerten oder durch eine andere transparente und verhältnismäßige Methode bewertet werden sollte.

(34) Die derzeit bestehenden unabhängigen Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz können zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen verwendet werden und sollten gestärkt werden, um sicherzustellen, dass die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von hoher Qualität sind. Wenn die unabhängigen Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz durch eine optionale Datenbank ergänzt werden, was über die Anforderungen der Richtlinie 2010/31/EU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung hinausgeht, kann diese zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen sowie zum Erstellen von Statistiken über den regionalen oder nationalen Gebäudebestand verwendet werden. Es werden hochwertige Daten über den Gebäudebestand benötigt, die teilweise aus den Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gewonnen werden können, die gegenwärtig in nahezu allen Mitgliedstaaten entwickelt und verwaltet werden.

(35) Laut der Folgenabschätzung der Kommission haben sich die Bestimmungen zur Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen als ineffizient erwiesen, da sie nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, die ursprüngliche und die fortlaufende Energieeffizienz dieser technischen Systeme sicherzustellen. Auch kostengünstige technische Energieeffizienz-Lösungen mit sehr kurzer Amortisationsdauer, z. B. der hydraulische Abgleich von Heizungsanlagen und die Installation oder der Austausch von thermostatischen Regelventilen, werden gegenwärtig unzureichend berücksichtigt. Die Bestimmungen zu Inspektionen sollten geändert werden, um ein besseres Ergebnis der Inspektionen zu gewährleisten. Bei diesen Änderungen sollte der Schwerpunkt auf Inspektionen von Zentralheizungsanlagen und Klimaanlagen sowie auf Kombinationen dieser Anlagen mit Lüftungsanlagen gelegt werden. Bei diesen Änderungen sollten kleine Heizungsanlagen wie elektrische Heizgeräte und Holzfeueröfen ausgenommen werden, wenn sie unterhalb der Schwellenwerte für Inspektionen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung bleiben.

(36) Bei der Durchführung von Inspektionen sollte das Ziel mit Blick auf das Erreichen der angestrebten Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz der Gebäude darin bestehen, die tatsächliche Energieeffizienz von Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen unter realen Nutzungsbedingungen zu verbessern. Die tatsächliche Energieeffizienz dieser Anlagen hängt von der Energie ab, die unter sich dynamisch verändernden typischen oder unter durchschnittlichen Betriebsbedingungen verbraucht wird. Unter den genannten Bedingungen wird die meiste Zeit nur ein Teil der Nennleistung benötigt, daher sollte eine Bewertung der entsprechenden Fähigkeiten der Ausrüstung, die Energieeffizienz des Systems unter unterschiedlichen Bedingungen wie etwa unter Teillastbetriebsbedingungen zu verbessern, Bestandteil der Inspektionen von Heizungsanlagen, Klimaanlagen und Lüftungsanlagen sein.

(37) Die Gebäudeautomatisierung und elektronische Überwachung gebäudetechnischer Systeme haben sich insbesondere für große Anlagen als wirksamer Ersatz für Inspektionen erwiesen und haben ein großes Potenzial, sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen kosteneffiziente Energieeinsparungen in erheblichem Umfang zu bieten. Die Installation einer solchen Ausrüstung sollte als die kosteneffizienteste Alternative zu Inspektionen in großen Nichtwohngebäuden und Gebäuden mit mehreren Wohnungen von einer ausreichenden Größe betrachtet werden, da eine solche Ausrüstung es ermöglicht, dass sich die Kosten dafür in weniger als drei Jahren amortisieren, da sie es ermöglicht, auf die erhaltenen Informationen zu reagieren, sodass im Laufe der Zeit Energieeinsparungen erzielt werden. Bei kleinen Anlagen sollte die Dokumentation der Systemleistung durch die Installateure dazu beitragen, die Einhaltung der Mindestanforderungen für alle gebäudetechnischen Systeme besser überprüfen zu können.

(38) Die derzeitige Option für Mitgliedstaaten, auf der Grundlage von Ratschlägen als Alternative zu der Inspektion von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen Maßnahmen zu treffen, wird beibehalten, sofern deren Gesamtauswirkungen in einem der Kommission vorgelegten Bericht als gleichwertig der Auswirkungen einer Inspektion vor der Anwendung dieser Maßnahmen dokumentiert wurde.

(39) Die Umsetzung von Systemen regelmäßiger Inspektion für Heizungs- und Klimaanlagen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU war mit einem beträchtlichen administrativen und finanziellen Aufwand der Mitgliedstaaten und des Privatsektors verbunden, einschließlich der Ausbildung und Zulassung von Fachpersonal, Qualitätssicherung und -kontrolle sowie der Kosten der Inspektionen. Mitgliedstaaten, welche die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung regelmäßiger Inspektionen erlassen und wirksame Inspektionssysteme umgesetzt haben, halten es möglicherweise für angemessen, die genannten Systeme weiter zu betreiben, auch bei kleineren Heizungs- und Klimaanlagen. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, diese strengeren Anforderungen der Kommission zu notifizieren.

(40) Unbeschadet der Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten über die Anwendung des im Rahmen des Normungsauftrags M/480 der Europäischen Kommission durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) entwickelten Normenwerks für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden würde sich die Anerkennung und Förderung jener Normen positiv auf die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung auswirken.

(41) In der Empfehlung (EU) 2016/1318 der Kommission (Empfehlung (EU) 2016/1318 der Kommission vom 29. Juli 2016 über Leitlinien zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden und bewährten Verfahren, damit bis 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind (ABl. L 208 vom 2.8.2016, S. 46)) zu Niedrigstenergiegebäuden wurde beschrieben, wie durch die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU gleichzeitig der Umbau des Gebäudebestands und der Übergang zu einer nachhaltigeren Energieversorgung, die auch die EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung unterstützt, sichergestellt werden könnte. Zur Gewährleistung einer angemessenen Umsetzung sollte der allgemeine Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aktualisiert und die verbesserte Energieeffizienz der Gebäudehülle unterstützt werden, wobei die Arbeiten des CEN im Rahmen des Normungsauftrags M/480 der Kommission herangezogen werden sollten. Ergänzend dazu können die Mitgliedstaaten zusätzliche numerische Indikatoren bereitstellen, zum Beispiel für den Gesamtenergieverbrauch oder die Treibhausgasemissionen des gesamten Gebäudes.

(42) Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für Gebäude und Gebäudekomponenten ehrgeizigere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festzulegen, sofern diese Anforderungen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Es ist mit den Zielen der Richtlinien 2010/31/EU und 2012/27/EU zu vereinbaren, dass jene Anforderungen unter bestimmten Umständen die Installation oder Nutzung von Produkten, die anderen Rechtsvorschriften der Union unterliegen, einschränken können, sofern durch diese Anforderungen keine ungerechtfertigten Marktbarrieren errichtet werden.

(43) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung von Gebäuden zu decken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, die Kohärenz der gemeinsamen Ziele, des gemeinsamen Verständnisses und der gemeinsamen politischen Bestrebungen zu gewährleisten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(44) Bei dieser Richtlinie werden die einzelstaatlichen Besonderheiten der Mitgliedstaaten und die Unterschiede zwischen diesen sowie ihre Befugnisse gemäß Artikel 194 Absatz 2 AEUV uneingeschränkt geachtet. Weiterhin wird mit dieser Richtlinie das Ziel verfolgt, die Weitergabe von bewährten Verfahren zu ermöglichen, um den Übergang zu einem in hohem Maße energieeffizienten Gebäudebestand in der Union zu erleichtern.

(45) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternden Dokumente (ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(46) Die Richtlinien 2010/31/EU und 2012/27/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

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Begründung der EU-Richtlinie

1. Gegenstand der EU-Richtlinie
2. Begriffe erklärt, bestimmt
2a. Renovierungsstrategie
3. Rechenmethode Energieeffizienz
4. Mindestanforderungen festlegen
5. Kostenoptimale Anforderungen
6. Neubau, neue Gebäude
7. Bestand, bestehende Gebäude
8. Anlagentechnik in Gebäuden
9. Fast-Nullenergie-Gebäude
10. Finanzielle Anreize + Chancen
11. Energieausweise für Gebäude
12. Energieausweise ausstellen
13. Energieausweise aushängen
14. Heizungsanlagen inspizieren
15. Klimaanlagen inspizieren
16. Berichte Anlagen-Inspektion
17. Unabhängiges Fachpersonal
18. Unabhängiges Kontrollsystem

19. Einhaltung überprüfen
19a. Machbarkeitsstudie
20. Information der Nutzer
21. Konsultation
22. Anhang I anpassen
23. Befugnisübertragung ausüben
24. und 25. wurden gelöscht
26. Ausschussverfahren
27. Strafen und Sanktionen
28. EU-Richtlinie umsetzen
29. Alte EU-Richtlinie aufgehoben
30. EU-Richtlinie tritt in Kraft
31. Zielgruppe der EU-Richtlinie

Anhänge
I Berechnung der Energieeffizienz
IA Intelligenzfähigkeit Gebäude
II Kontrollsystem Ausweise
III Aufgehobene Richtlinien, Fristen
IIIA Kostenoptimum berechnen
IV Entsprechungstabelle

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