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Energieausweise für Neubauten ausstellen

Aktueller Stand: 15.12 2015

Berechtigung Energieausweise auszustellen

Energieausweise nach EnEV 2014 für Neubauten sowie für Bestandsbauten nach Sanierung oder Erweiterung, wenn der EnEV-Nachweis anhand des gesamten Gebäude erfolgte

© Foto: Alexander Raths - Fotolia.com

 

Kurzinfo: Eigentümer von Neubauten benötigen jeweils einen Energieausweis nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) als Nachweis für die Baubehörden, dass ihr Gebäude die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Wer seinen Bestandsbau saniert oder erweitert und den EnEV-Nachweis anhand des gesamten Gebäudes erbringt (140-Prozent-Regel nach EnEV 2014, § 9, Absatz 1), benötigt auch einen Energieausweis für das sanierte Gebäude. Wer diese Ausweise für Neu- und geänderte Bestandsbauten jeweils ausstellt, bestimmen die Bundesländer selbst. Sie sind verantwortlich für die Anwendung der EnEV in der Praxis und setzen auch Regeln für potenzielle Energieausweis-Aussteller aus anderen Bundesländern.

Wer sind jeweils die Ausstellungsberechtigten in den einzelnen Bundesländern? Welche Regeln gelten für Fachleute aus anderen Ländern? Antworten finden Sie auf folgenden Seiten:

Aufzählung

Energieausweise für bestehende Gebäude

Aufzählung

Irrtümer zu Ausstellern von Energieausweisen

Aufzählung

Aussteller aus anderen Bundesländern

Aufzählung

Fragen an die Architekten- und Ingenieurkammern

Aufzählung

Ausstellungsberechtigung nach Bundesländern


Energieausweise für unveränderte, bestehende Gebäude:

Wer sein bestehendes Gebäude teilweise oder ganz unverändert verkaufen oder neu vermieten, bzw. verpachten will, benötigt auch einen Energieausweis nach EnEV 2014, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen). Auch Eigentümer von bestimmten großflächigen öffentlichen oder privatwirtschaftlich genutzten Gebäuden mit regem Publikumsverkehr benötigen einen Energieausweis als Aushang für ihre Besucher. Wer keinen gültigen Ausweis für das Gebäude hat, muss einen berechtigten Fachmann beauftragen einen Energieausweis auszustellen um den aktuellen, unveränderten Ist-Zustand des Gebäudes - ganz gleich wie gut oder wie schlecht es energetisch beschaffen ist - darzustellen.

Wer diese Energieausweise im Bestand ausstellt regelt allerdings bundesweit die EnEV 2014 im § 21 (Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude).

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Irrtümer zu den Aussteller von Energieausweisen

Unter Bauherren und Eigentümern von Bestandsbauten herrscht häufig die irrtümliche Meinung, dass die Energieeinsparverordnung (EnEV) auch für Neubauten und für Bestandsbauten nach Sanierung oder Erweiterung bundesweit regelt, wer die entsprechenden Energieausweise ausstellt.

Die Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2014) bestimmt im § 21 (Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude) NUR wer die Energieausweise für Bestandsgebäude ausstellt, wenn deren unveränderter Ist-Zustand dokumentiert wird.

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Aussteller aus anderen Bundesländern:

Unsere EnEV-online Leser sind hauptsächlich Architekten, Ingenieure, Planer und Energieberater. Sie stellen seit Jahren Energieausweise nach EnEV aus. Einige machten allerdings die Erfahrung, dass sie bestimmte Bedingungen erfüllen müssten, wenn sie in einem anderen Bundesland Energieausweise für Neubauten oder im Bestand nach Sanierung oder Erweiterung ausstellen wollten. Sie baten uns dieser Sache nachzugehen und eine Übersicht in EnEV-online zu veröffentlichen.

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Fragen an die Architekten- und Ingenieurkammern:

Im Oktober 2015 schrieben wir die Architekten- und Ingenieurkammern aller Bundesländer an und bauten sie um die Antworten auf folgende Fragen:

  1. Energieausweis Neubau:
    Wer ist in Ihrem Bundesland berechtigt die Energieausweise für fertiggestellte Neubauten auszustellen, wie es die EnEV 2014 im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz 1, Satz 1 fordert?

  2. Energieausweis sanierter Bestandsbau:
    Wer ist in Ihrem Bundesland berechtigt die Energieausweise für sanierte Bestandsbauten - gemäß EnEV 2014 im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz 1, Satz 1 - auszustellen, wenn der EnEV-Nachweis nach EnEV 2014, § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) Absatz 2 anhand des gesamten sanierten Gebäudes erfolgt ist?

  3. Aussteller aus anderen Bundesländern:
    Welche Bedingungen müssen Architekten, Ingenieure oder Planer aus anderen Bundesländern erfüllen (beispielsweise Eintrag in eine bestimmte Liste), wenn Sie auch in Ihrem Bundesland diese Energieausweise ausstellen wollen?

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Ausstellungsberechtigung nach Bundesländern:

Lesen Sie die Antworten, die wir soweit erhielten. Wir werden diese Informationen nach und nach veröffentlichen:


ARCHITEKTENKAMMERN:
 
INGENIEURKAMMERN:

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Bremen
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