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Die Nutzung
von Wärme aus KWK-Anlagen gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach §
3 Abs. 1 und als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 1 Buchstabe b, wenn die
KWK-Anlage hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die
Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im
Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/94/EWG (ABl. EU
Nr. L 52 S. 50) ist. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung
unter einem Megawatt sind hocheffizient, wenn sie
Primärenergieeinsparungen im Sinne von Anhang III der Richtlinie
2004/8/EG erbringen.
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Nachweis im
Sinne des
§ 10 Abs. 3 ist bei Nutzung von Wärme aus KWK-Anlagen,
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die der
Verpflichtete selbst betreibt, die Bescheinigung eines Sachkundigen,
des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage
eingebaut hat,
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die der
Verpflichtete nicht selbst betreibt, die Bescheinigung des
Anlagenbetreibers.
*) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten
DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln,
veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert.
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